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Full text of "Der silberbergbau zu Schneeberg bis zum jahre 1500 .."

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LIBRARY 

Of THE 

University of California. 

RECEIVED BY EXCHANGE 

Class 











[Der Silberbergbau zu Schneeberg 
bis zum Jahre 1500. 



Inaugural- Dissertation 



zur 



Erlangung der Doktorwürde 
der philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg 

vorgelegt von 

Oswald Hoppe 

aus Weistropp. 




Freiberg. 

Gerlachsche Buchdruckerei. 
1908. 



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Vorbemerkung. 



Außer Urkunden und Akten des Königl. Sachs. Hauptstaatsarchivs zu Dresden 
und des Zwickauer Stadtarchivs wurden zu der vorliegenden Arbeit folgende 
Werke benutzt: G. Agricola, De re metall. libri XII. Ausgabe Basel. 1657. 
P.Albinus, Meißnische Bergchronik. Dresden. 1589. G.E.Ben sei er, Geschichte 
Freibergs und seines Bergbaues. 1 . Abt. Freiberg. 1 846. H. E r m i s c h , Urkunden- 
buch der Stadt Freiberg (Codex dipl. Saxoniae Regiae). Leipzig. 1883. 1886. 
1891. H. Ermisch, Das Sachs. Bergrecht des Mittelalters. Leipzig. 1887. L.Frey, 
Beiträge z. Yerfassungsgesch. d. Stadt Schneeberg. (Beilage z. Jahresber. d. Gymn. 
z. Schneebg). Schwarzenberg. 1904. Gl afey. Kern d. sächs. Geschichte. 4. Aufl. 
Nürnberg. 1753. H. Jacobi, Schneeberg. Ein Gedenkblatt zur 400jährigen 
Jubelfeier etc. Schneeberg. 1881. Klotzsch (u. Grund ig), Sammlung ver- 
mischter Nachr. z. sächs. Gesch. Chemnitz. 1767 — 76. F. A. v. Langen n, 
Herzog Albrecht d. Beherzte. Leipzig. 1 838. K.Lehmann, Chronik d. fr. Bergst . 
Schneeberg. Schneeberg. 1837 — 40. Christ. Meltzer, Chronik von Schnee- 
berg. Ausg. von 1684 u. 1716. Ch. H. Lommer, Bergmännischer Beytrag zu der 
Preißfrage: Wie waren die Bergwerke bei den Alten eigentlich beschaffen etc. 
Freiberg, 1785. F. J. F. Meyer, Bergrechtl. Beobachtungen bey ergangenen 
gerichtl. Erkenntnissen u. Informaten vor den Oberharzischen Bergämtern. Nebst 
einigen Abhandl. bergrechtl. Inhalts. Leipzig. 1803. H. Müller, Der Erzdistrikt 
V. Schneeberg i. Erzg. (Gangstudien. Herausgeg. v. B. v. Cotta u. H. Müller. 3. Bd. 
Freiberg. 1860.) C. Neuburg, Goslars Bergbau bis 1552. Hannover. 1892. 
Opet, Das Gewerkschaftsrecht nach den deutschen Bergrechtsquellen d. Mittel- 
alters. Zeitschr. f. Bergrecht. 34. Bd. G. Seh moller. Die deutsche Bergwerks- 
verfassung v. 1400— 1600. Schmollers Jahrbuch etc. Jahrg. 1891. F.A. Schmid, 
Dipl. Beitr. z. sächs. Geschichte. Dresden u. Leipzig. 1839. Veith, Deutsches 
Bergwörterbuch. Breslau. 1870. Wülcker-Virck, Des kurfürstl. Rathes Hans 
V. d. Planitz Berichte. Leipzig. 1899. 



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'jN!VErR3ITY / 

OF 



Einleitung. 



Die Stadt Schneeberg befindet sich auf einer Erhebung 
gleichen Namens, welche den Ausläufer eines von N.W. 
kommenden Höhenzuges bildet. Eine geringe Einsattlung von 
wenigen m schneidet das S.O. -Ende ab, den eigentlichen Schnee- 
berg oder Stadtberg mit einer Höhe von 470 m; der nordwestliche 
Teil jenseits des Sattels führte den Namen Klausberg. Nur im 
N.W. hängt der Schneeberg mit den ihn umgebenden und ihn 
sämtlich überragenden Höhen unmittelbar zusammen. Im S.O. 
springt er in das tiefe, scharf eingeschnittene Tal der Schlema 
(400 m) vor, sie zu einem Bogen zwingend. Im N.O. und S.W. 
haben wir zwei flache Talmulden, Seitentäler des Schlematales; 
die südwestliche, in der sich das Dorf Griesbach hinaufzieht, 
trennt den Schneeberg von dem Mühlberge, die nordwestliche 
von dem Wolfs- und Hasenberge. Jenseits des Schlematales 
liegt im S. vom Schneeberge der Ort Neustädtel; im S.O. erhebt 
sich der Gleesberg, welcher gegen S. allmählich in den Zschorlauer 
Grund abfällt, gegen O. aber sich mit dem Brünlasberge ver- 
bindet und gegen W. durch die Zschorlauer Höhe mit dem sog. 
Hohen Gebirge zusammenhängt. Die dahinterliegende Sänfte 
und Fläche wird das Hintergebirge genannt. 

Das hiermit begrenzte Gebiet bildet im großen und ganzen 
den Schauplatz des Schneeberger Silberbergbaues. Der gesamte 
Schneeberger Erzdistrikt umfaßt dagegen die Umgebung der Berg- 
stadt in einem Flächenraume von über 400 qkm, als dessen 
äußerste Grenzpunkte die Ortschaften Hartenstein, Lößnitz, Grün- 
hain, Bockau, Eibenstock, Beerwalde und Kirchberg gelten können. 
Kristallinisches Schiefergestein und Granit bilden die Hauptbestand- 



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— 4 — 

teile dieses Distrikts. Hinsichtlich der Erzführung kann man drei 
Gestein^gebiete unterscheiden: 1. das nördliche Tonschiefergebiet, 

2. das Schneeberger Glimmerschiefer- und Tonschiefergebiet und 

3. das Granitgebiet. „Die Erzlagerstätten des vorstehend ge- 
schilderten Gebirgsteiles sind ebenso zahlreich als verschieden- 
artig. Silbererze, Quecksilber-, Kobalt-, Kupfer-, Nickel-, Wismut-, 
Zinn-, Blei-, Eisen- und Manganerze, Arsenkies und Schwefelkies 
brechen in Begleitung verschiedener anderer metallischer und 
nichtmetallischer Mineralien in mehr oder minder beträchtlicher 
Menge und Frequenz auf ihnen ein und verleihen ihnen einen 

hohen bergmännischen Wert Die genannten Erze werden 

entweder auf eigentlichen Gängen oder auf Lagern zwischen den 
Schichten der Gesteine oder auch in den oberflächlichen Schutt- 
anhäufungen gefunden." 1 

Für den Silberbergbau kommen nur die Erzgänge in Betracht. 
Man kann sie in zwei Abteilungen bringen, und zwar bilden die 
Gänge der Zinn-, der Kupfer-, der tauben Quarz- und der kiesigen 
Bleiformation die ältere, die Gänge der Baryt-, der Kobalt- und 
der Eisenformation die jüngere Abteilung. Aus der älteren Ab- 
teilung haben zwar die Gänge der Kupfer-, der tauben Quarz- 
und der kiesigen Bleiformation silberhaltige Erze; da ihr Silber- 
gehalt aber gering ist, kommen sie für den Silberbergbau wenig 
in Betracht. Ungleich wichtiger für den Silberbergbau war die 
jüngere Abteilung, und zwar in ihren Gängen der Baryt- und 
der Kobaltformation, die neben Kobalt-, Nickel- und Wismuterzen 
silberarme Bleierze, sowie edle und reiche Silbererze führen. Diese 
Gänge finden sich am zahlreichsten und am günstigsten aus- 
gebildet im Schneeberger Glimmerschiefer- und Tonschiefergebiet. 
Dieses ruht auf einer Granitunterlage, welche die unterirdische 
Fortsetzung des Schlemaer Granitstockes bildet und, im allge- 
meinen flach nach S.W. einfallend, jedenfalls in größerer Tiefe 



^) Vergl. über die geognostischen Verhältnisse Schneebergs und seiner 
Umgebung : Müller a. a. O. 



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— 5 — 

mit dem Eibenstocker Granitmassiv in Verbindung steht. Eigen- 
tümliche Kontaktverhältnisse zwischen den beiden Gesteinsarten 
mögen die günstige Entwicklung obengenannter Gänge ver- 
anlaßt haben. 2 

Eine bekannte bergmännische Erfahrung ist es, daß bei dem 
Kreuzen und Schleppen der Gänge, sowie auf den Scharungs- 
punkten von zwei oder mehreren Trümern eines Ganges und in 
der Nähe dieser Vereinigungspunkte in der Regel eine ausge- 
dehnte und beträchthche Anhäufung der Erze stattfindet. Da 
nun besonders die Schneeberger Baryt- und Kobaltgänge eine 
große Neigung zur Zertrümerung haben, so war dieser Umstand 
für den Silberbergbau von größter Bedeutung. Der Chronist be- 
richtet, daß man das meiste Erz entweder um die Kreuze, wo 
ein Gang über den anderen kommt, oder wo sich die Gänge 
zusammenscharen oder mit einander schleppen oder sonst ein 
Geröll oder Gerumpel anrichten und viel Gänge und Klüfte zu- 
sammengekommen seien, gefunden habe.^ Am großartigsten ist 
die Zertrümerung im Stadtberge, im Grubenfelde von St. Georg 
und Umgebung, entwickelt, wo in der Nähe der „großen Wand"^ 
eine außerordentlich große Menge von Gangtrümern stockwerks- 
artig neben einander aufsetzen, an einer Stelle in den nächsten 
16 Lachtern vom St. Georger Morgengange gegen 30 verschiedene 
Gangtrümer. Alle diese Trümer bilden vermutlich sowohl unter 
sich als auch mit dem St. Georger Morgengange vielfach Schar- 
kreuze, denen ohne Zweifel die darauf bauenden Betriebe St. Georg, 
Alte und Neue Fundgrube, Hoffnung, Oberschar und andere 
wegen ihrer Ausbeute von den Alten genannte Zechen ihre zeit- 



^) Der Chronist sagt : Das Schneeberger Bergwerk hat auch einen gewissen 
Strich angenommen: von der Oberschlema von dem mächtigen Kupfergang 
durch den Schneeberg hinaus in die Wiesen und das Hohe Gebirge samt 
anderen beigelegenen Gebirgen; auf beiden Seiten hat sonst nicht soviel aus- 
gerichtet werden können. Albinus, Meißn. Bergehr. S. 43. — ^ Albinus, Meißn. 
Bergehr. S. 43. — "*) Eine beträchtliche, durch bergmännischen Aushieb ent- 
standene, jetzt fast ganz verbrochene Weitung. 



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— 6 — 

weilig so überaus reichen Erzfunde verdanken. Albinus läßt sich 
hierüber folgendermaßen vernehmen: Jn St. Georg sollen viele 
Gänge zusammengekommen sein, einesteils sagen 25, wiewohl 
das Gerücht nur von 12 redet." Sonst berichtet der Chronist 
noch als Eigentümlichkeit der Silbererzlagerstätten im Schnee- 
berge: „Das Erz erstreckt sich nicht fern von einer Fund- 
grube in viel Maßen ganghaftig wie auf andern Bergwerken, 
sondern daß es nestig oder nierig liegt, die Gänge sich oft ver- 
drücken und hernach wieder einen Bauch werfen, welcher sich 
oft wieder abschneidet und dann bisweilen wieder veredelt. So 
gibt es dem einen viel, ist aber nicht so beständig."^ 



^) Vergl. Anmerkung 3. 



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I. Kapitel. 

Geschichtlicher Überblick, insbesondere Geschichte 
der Bergordnungen. 

Der Silberbergbau in der Gegend von Schneeberg reicht weit 
in das Mittelalter zurück. Bereits am 3. Mai 1316 wurden auf dem 
Hohenforst oder Fürstenberg, zwischen Kirchberg und Weißbach, 
von Markgraf Friedrich den Bürgern von Zwickau burgerlehen 
icwedersiit der vuntgruben verliehen.^ Dieses Bergwerk wurde 
später, nach Meltzer infolge der Hussitenkriege, auflässig. ^ Auch 
in der näheren Umgebung des Schneeberges soll, noch ehe der 
Schneeberg selbst in Angriff genommen wurde, Bergbau getrieben 
worden sein, so auf Eisenstein am Wolfsberge und Hasenberge, 
auf Silber in Niederschlema an der Mulde, wo eine berühmte 
Zeche, die Silberwage, war, auf welcher im Jahre 1440 das erste 
Silber gemacht worden sein soll, und endlich auf Kupfer in Ober- 
schlema und am Gleesberge.^ 

Die älteste Urkunde über Bergbau auf dem Schneeberge selbst 
stammt aus dem Jahre 1453; Kurfürst Friedrich gibt seinem Berg- 
meister und Bergschreiber Befehl, das neue Bergwerk, das sich uff 
dem Sneberge bie Zcwickau erowget habe, das danne hoffenlich 
were gewynhafft zcu werden, zu besichtigen,* vielleicht um ihr 
Urteil abzugeben, ob sich eine Beteiligung am Bergwerk empfehle. 
Wir hören aber nichts darüber; ebensowenig wissen wir, ob die 
Grube dauernd im Betriebe war oder bald liegen blieb. Jeden- 
falls wurde aber auf dem Schneeberge vom Jahre 1460 an dauernd 
Bergbau getrieben, wie die Münzbefreiungen beweisen, die die 
Zwickauer Bürger Merten Römer und Hans Federangel, sowie 
ihre Mitgewerken 1460 und 1466 für ihre „Fundgrube** auf dem 
Schneeberge erhielten.^ Die Verlängerung der Münzbefreiung von 
1466 auf acht weitere Jahre läßt uns aber auch vermuten, daß die 
Erträgnisse gering waren bezw. eine die Kosten erheblich über- 
schreitende Ausbeute zunächst nicht erzielt wurde, und es ist wohl 



^) Ermisch,- U.B. II Nr. 872. — ^ Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716. S 59. — 
») Albinus, Meißn. Bergchr. S.25. — *) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V 
Bl. 1. Vergl. Bl. 2. - ^) Ebenda Cop. 58 Bl. 390. 



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— 8 — 

zum großen Teil der Wohlhabenheit der genannten Gewerken^ zu 
verdanken, daß der Betrieb nicht liegen blieb, bis man endlich 
um das Jahr 1470 auf überaus reiche Erzgänge stieß. Nach Meltzer 
soll der Schneeberg am Dorotheentage (6. Februar) 1471 fündig 
geworden sein; als erste fündige Zeche gibt er die „Alte Fund- 
grube" an.'' Erstere Angabe läßt sich urkundlich nicht beweisen. 
Die letztere erscheint mir nicht wahrscheinlich; ich nehme an, 
daß die ersten reichen, den Ruf des Schneeberges begründenden 
Silberfunde in der oben erwähnten „Fundgrube" des Merten Römer 
und Hans Federangel und ihrer Mitgewerken gemacht wurden.^ 
Das scheint mir der Grund zu sein, weshalb ihre »Neue Fund- 
grube" in der Folgezeit oft auch „Rechte Fundgrube" genannt 
wird, im Gegensatze zu der „Alten Fundgrube", unter welcher 
wir uns jedenfalls den im Jahre 1453 eröffneten Betrieb vorzu- 
stellen haben. Wahrscheinlich war diese Grube liegen geblieben 
und wurde erst später wieder aufgenommen. In einem Urtel des 
ältesten Freiberger Urtelbuches^ handelt es sich um einen Kux 
der Alten Fundgrube, ehir die gewinhafftig wurden ist Der 
Spruch ist allerdings undatiert, doch ist er jedenfalls nicht vor 
dem Jahre 1476 gefällt worden ;i® man gewinnt aus dem Urtel 
den Eindruck, daß die Fündigwerdung der Alten Fundgrube eine 
nicht weit zurückliegende Tatsache sei. Über die neue Schnee-, 
berger Berghoffnung äußerte sich Herzog Albrecht in einem aus 
Dresden datierten Schreiben vom 11. Aug. 1471, „daß in kurz, 
ob Gott wolle, ein merklich Silber zu Zwickau solle gemacht 
werden, und daß sich dies von der Gnade des allmächtigen 
Gottes alle Tage bessere". ^^ Nach Meltzer hat man im Jahre 1472 
„allererst den rechten Putzen beyn Haaren gekrieget". ^^ 



®) Martin Römer, der uns später als einer der reichsten Gewerken des 
Schneeberges, als Amtmann von Zwickau, sowie als Zehntner der Landesherren 
entgegentritt, ist sicher schon zu dieser Zeit ein begüterter Mann gewesen; 
bereits 1468 erscheint er in geschäftlichem Verkehr mit den Landesherren wegen 
des Kupferkaufes. Ermisch, U.B. II Nr. 105L Der Brief von Hans Federangel — 
er ist Goldschmied, H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 22b, d — 
läßt auch bei ihm auf Wohlhabenheit schließen. — ^) Meltzer a. a. O. Ausg. 
V. 1716 S. 37. Vergl. Albinus, Meißn. Bergehr. S. 28. — «) Auch die Sage knüpft 
an die ersten Silberfunde den Namen Römer; sie erwähnt auch einen Zwickauer 
Goldschmied. Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716 S.31. — «) Ermisch, U.B. II, Berg- 
urtel Nr. 128. — ^<^) Das Urtelbuch umfaßt Urtel von 1476 an. Ebenda. Einl. S. 36. 
") von Langenn a. a. O. S. 433. — ^2) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716 S. 37. Vergl. 
Albinus, Meißn. Bergehr. S. 28. 



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— 9 ~~ 

Die Kunde von der reichen bergmännischen Hoffnung des 
Schneeberges mußte natürlich Bergbaulustige von allen Seiten 
anlocken, und in kurzer Zeit sehen wir neben der „Fundgrube" 
eine große Anzahl von Zechen entstanden. Wir hören auch bald 
von Streitigkeiten, die zwischen den Gewerken der letzteren und 
denen der Fundgrube ausbrachen. Im Aug. 1471 kommt es sogar 
zu tumultuarischen Auftritten, die sich hauptsächlich gegen die 
landesherrlichen Bergmeister Hans Kluge und Nik. Tretwein 
richten. Letztere beschweren sich in einem Schreiben an die 
Landesherren, es sei ihnen ihres Amtes wegen von etlichen 
Gewerken auf dem Schneeberge große Gewalt mit Worten und 
Werken geschehen, daß sie ihres Leibes und Lebens nicht sicher 
gewesen wären, und wäre nicht der Amtmann Götz von Wolfers- 
dorf mit etlichen vom Rat und Gericht von Zwickau dagewesen, 
wer groß mordt und uff lauf ft worden y^ Jedenfalls glaubten die 
Nachbarn der Fundgrube die Gewerken der letzteren von den 
Bergmeistern begünstigt; vielleicht hatte auch das fürstliche Ver- 
bot, weitere Lehen zu verleihen, bis Markscheidung geschehen 
sei,i* die Erbitterung auf dem Schneeberge geschürt. Die Streitig- 
keiten fanden ihre vorläufige Erledigung in dem „Erbschiede" 
vom 5. Nov. 1471, der wegen seiner grundlegenden Bedeutung 
für die Rechtsverhältnisse des Schneeberges bereits von Ermisch 
abgedruckt worden ist.^^ Streitigkeiten der Fundgrube mit ihren 
Nachbarzechen kehren auch in den folgenden Jahren wieder. Darauf 
beziehen sich zwei Schiede, die ich für interessant genug gehalten 
habe, in den Anhang aufgenommen zu werden ;i^ namentlich dürften 
sie den erwähnten Erbschied in einigen Punkten illustrieren. 

Die Landesherren widmeten dem rasch aufblühenden Berg- 
werke von Anfang an große Aufmerksamkeit, versprach es doch 
bei dauerndem Betriebe hohe Einnahmen aus dem Zehnten und 
Münzregal sowohl, als auch aus der direkten Beteiligung am 
Bergbau. In der Tat sehen wir die Fürsten bald als Gewerken an 
verschiedenen Bauen ;i^ ihnen mußte darum an der organischen 
Entwicklung der neuen Bergkolonie ungemein viel liegen. 



'") H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 125. Vergl. Bl. 126. — 
^^) Ebenda Bl. 21b. — '^) Ermisch, Bergr. Anh. U. — ^«) Anh. l. — '") Die 
Fürsten sind Gewerken vom Fürstenstollen (vergl. Kap. II Anm. 268), wahrscheinlich 
auch in 10 anderen Zechen, die in der reformacio vom 8. Juli 1473 neben dem 
Fürstenstollen namentlich aufgeführt werden. Vergl. Anh. IV. Sie waren auch 
Gewerken in der Neuen Fundgrube. 



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— 10 — 

Seiner Entstehung und Lage nach erscheint das junge Berg- 
werk als eine Kolonie Zwickaus. Die Oberaufsicht war dem Haupt- 
mann von Zwickau übertragen,^* während der Rat von Zwickau 
im Anfange eine gewisse Gerichtsbarkeit ausgeübt zu haben scheint; 
wenigstens ist er bei verschiedenen Streitigkeiten tätig. ^^ Bald 
tritt uns aber ein besonderer Bergrichter entgegen^^o Als Rechts- 
quelle für Streitigkeiten in Bergsachen galt wie für alle außer- 
halb der Pflege zu Freiberg gelegenen Bergwerke das schon im 
Jahre 1469 aus den alten Bergbüchern zusammengestellte Berg- 
buch,2i welches in der . Hauptsache wohl mit dem Freiberger 
Bergrecht B übe/einstimmte. 22 Zu besonderen, dieses Bergbuch 
modifizierenden oder ausführenden Verordnungen lag im Anfange 
kein Bedürfnis vor; die junge Kolonie mußte sich erst in den 
Eigentümlichkeiten ihrer Entwicklung zeigen, ehe die Landesherren 
daran gehen konnten, durch besondere Ordnungen schädliche Aus- 
wüchse zu entfernen, das Bewährte aber als Norm aufzustellen. 
Wenn sich im Anfange eine Ordnung für den Berg, wo die 
Rechtssicherheit durch das Zusammenströmen vielen seltzam 
wüsten und wieterspennigen Volkes^^ gefährdet war, nötig machte, 
so konnte es nur eine solche hauptsächlich polizeilicher Natur 
sein, welche Vergehen mit hohen Strafen belegte. Darum möchte 
ich die im Anhange unter II aufgeführte, leider undatierte Ord- 
nung als die erste des Schneeberges ansehen. Vielleicht wurde 
sie infolge der Vorstellungen des Kanzlers Johann Scheibe ge- 
geben, der in Sachen der bereits erwähnten sowie anderer Streitig- 
keiten in Zwickau weilte; er sagt in einem an die Fürsten ge- 
richteten Schreiben vom 25. Sept. 1471: Es ist ein groß not- 

dorft eine besser ordenung der gemeinen gewercken zca 

machen, gemeyne amptlewte, die eyn uff sehn haben, das die leute 
nicht verkurtzt werden unnd einer vor dem andern nicht forteil 
hab.^^ Jedenfalls ist die fragliche Ordnung ihrem ganzen Inhalte 
nach in die erste Zeit des Schneeberges zu setzen. Sicher geht 



18) Frey a. a. O. S. 1. — ^^) Vergl. die Anwesenheit von Zwickauer Rats- 
personen auf dem Schneeberge bei den oben erwähnten tumultuarischen Auftritten 
im Aug. 1471. — In einer Beschwerde gegen den Oberbergmeister Kluge findet 
vor dem Zwickauer Rat ein Zeugenverhör statt. H.St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. 
Kaps. V Bl. 22 ff. — Noch im Jahre 1473 tritt der Zwickauer Rat als Schieds- 
richter zwischen der Neuen Fundgrube und der Hoffnung auf. , Vergl. Anh. I Nr. 1. 
— ^«) Vergl. Kap. II. — ^') Ermisch, U.B. II Nr. 1055. — '') Ebenda Einl. S. 24. — 
''-') Vergl. oben Anm. 18. — ^^) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 111. 



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— 11 — 

allerdings aus einer Notiz an den Marschalk, die sich auf der 
Rückseite des die Ordnung tragenden Bogens befindet,^^ nur 
hervor, daß sie nicht nach dem Jahre 1476 enstanden sein kann. 
Diese Notiz berichtet uns, daß die von der Plawnitz, die Qrund- 
herren des Schneeberges, die Gerichtsbarkeit auf dem Schnee- 
berge in Anspruch nahmen; im Jahre 1476 ging jedoch das Grund- 
eigentum des Schneeberges durch den Tod des Hans von der 
Planitz in den alleinigen Besitz seines Bruders Georg über.^ß 
Die Anrede in der Notiz: lieber er marschalk, sowie die Worte: 
wider die (nämlich gerichte und scheppen), die ich von meinen 
gnedigen herrn geordent habe, lassen vermuten, daß der Schreiber, 
wenigstens dieser Notiz, in einem höheren Beamten zu suchen ist. 

Die erste datierte Ordnung, vom 18. Dez. 1472,^^ enthält in 
ihrem ersten Teile eine private Mitteilung der Fürsten an ihre 
Mitgewerken auf dem Schneeberge, daß sie den Bergmeister Hans 
Raspe zum Schichtmeister ihrer genge zcoge unde stollen des- 
selbigen berges gesetzt haben, und regelt sodann die Zubuß- 
zahlung. Sie erfährt bereits am 8. Juli 1473 eine vernawung.^^ 
Wir haben in beiden Ordnungen zweifellos die „ordinacio" und 
„reformacio** vor uns,, auf welche in den Urteln des ältesten 
Freiberger Urtelbuches öfter Bezug genommen wird^» und von 
denen Ermisch annimmt, daß sie verloren gegangen seien.^® 

Im Jahre 1474 vollzog sich ein bedeutsamer Personenwechsel, 
indem das Amt Zwickau und damit die Oberaufsicht über den 
Schneeberg dem reichen Schneeberger Gewerken Merten Römer 
von Zwickau übertragen wurde.^^ Wahrscheinlich war zu seiner 
Stellvertretung ein „Bergvogt" auf dem Berge ständig anwesend,32 
bis im Jahre 1477 der neu entstandene Ort einen eigenen Haupt- 
mann erhielt. Die junge Kolonie muß sich bald zu einem an- 
sehnlichen Gemeinwesen entwickelt haben; bereits im Jahre 1476 



^«) S. Anh. IL — »«) Wtilcker-Virck a. a. O. Einl. S. 21. — «^ S, Anh. III. 
^«) S. Anh. IV. — 2») Ermisch, U.B. II S. 312,23. 313,,,. 316,,,. 341,2^. 364,^. 
365,29- 367,20- — E*" Lehnbrief des Bergmeisters Raspe vom 27. Febr. 1476 be- 
zieht sich auf die confirmacio meyner gnedigen kern. Offenbar ist die refor- 
macio vom 8. Juli 1473 gemeint. — ^) Ermisch, Bergr. Einl. S. 151. — «^) Am 
Dienstag nach Margarete (19. Juli). H.St.A. Dresd. Loc. 4336 Nr. 25. Schon 
vorher war Römer Zehntner. S. Kap. IL — ^*) In der von dem Bergrichter 
Blank abgelegten Rechnung über den Bau des Schranl^en um den Schneeberg 
(1476) wird öfter ein Bergvogt erwähnt, der mit Martin Römer nicht identisch 
sein kann. H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. IIL 



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— 12 — 

wurde die Ansiedlung mit einem sranck umgeben ,^3 der freilich 
nicht alle wichtigen Gebäude des Schneeberges umfaßte.^* Die 
äußere Veranlassung dazu gaben jedenfalls räuberische Überfälle 
und feindliche Anschläge.^^ Der Bergbau griff auch auf den 
Mühlberg, Klausberg und Straßberg, sowie nach Neustädtel hin- 
über. ^^ Doch bald erfuhr die junge Bergwerkskolonie einen 
allgemeinen Niedergang. Meltzer berichtet in seiner Chronik 
nach einem „Uffstand" des an dem Schneeberger Bergwerk be- 
teiligten Niklas Staude von Nürnberg,^^ der sich im großen und 
ganzen glaubwürdig erwiesen hat,^« es sei im Jahre 1476 ein 
solcher großer Abfall der Kuxe gewesen, daß das Bergwerk gleich 
als erstorben ganz und gar darnieder gelegen habe. 

In ursächlichem Zusammenhange damit steht jedenfalls jene 
außerordentliche, mit dem Jahre 1476 beginnende Tätigkeit der 
Regierung und der Landesherren, aus welcher die zum größten 
Teil schon von Ermisch veröffentlichten bezw. wiederabgedruckten 
Ordnungen resultieren. Die landesherrliche Neuordnung des Berges 
setzt ein mit dem am 24. Sept. 1476 auf dem Schneeberge statt- 
gehabten Handel; aus dessen Protokoll, das uns wertvolle Ein- 
blicke in die Verfassung des Berggerichtes und der Prozeßordnung 
gibt, möchte ich hier anführen: zcu solchin rechtlichen schiden 
unnd gerichten hendeln sal unnßer gnediger herre ein berckbuch 
uff den berg schriben, das allewege doruff bliben und die ge- 
swornen die leut zcu entscheiden darnach wissen zcu richten,^^ 
Dieses Bergbuch kam auch tatsächlich zur Ausführung^^ und war 
wohl eine Abschrift des bereits erwähnten Bergbuches von 1469.^^ 



33) Vergl. vor. Anmerkung. Das Jahr ergibt sich aus der Bemerkung auf 
Bl. 24, daß Sonnabend Mattei der Durchschlag aus dem Fürstenstollen in die 
Hoffnung erfolgt sei. Vergl. H.St.A. Dresd. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 23 u. 27, 
sowie Ermisch U.B. II Bergurtel Nr. 71. — ^*) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 46. 
— '^^) So erlauben z. B. die SHckenn ihren Leuten nicht, Lebensmittel nach 
Schneeberg zu führen, weil es ihnen in den umliegenden Wäldern von räube- 
rischem Gesindel abgenommen würde. H.StA. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V 
Bl. 65 (vor 3. März 1479). Im Jahre 1479 wird ein Anschlag des von PLawen 
befürchtet. Ebenda Kaps. I Bl. 79 und Kaps. V Bl. 121. — ^«) Meltzer a. a. O. 
Ausg. V. 1684 S. 122. Im Mühlberg hat Hermann von Weißenbach im Jahre 1472 
Zeche und Stollen. H.StA. Dresd. Loc. 4491 Verschreibung über berwerck. Bl. 8. 
^ «') S. Kap. II B.C. — ^«) Vergl. vor. Anm. — ««) H.St.A. Dresd. W. A. Berg- 
werkss. Kaps. V Bl. 23b. — *«) Ebenda Loc. 4507 Das Bergwerck a. d. Schneeb. 
Bl. 7. In den hier befindlichen Notizen ist von einer Verleihung des Bergbuches 
nach Geyer die Rede. — *^) Ermisch, Bergr. Einl. S. 151. 



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— 13 — 

Durch ein Schreiben der Landesherren vom 19. Okt. 1476 
wurden die Qewerken des Schneeberges für den 23. Nov. zu einem 
Tage nach Zwickau geladen ;*2 ^^^ Gegenstand der Beratung sollte 
neben anderen Dingen eine neue Ordnung bilden. In den Protokoll- 
schriften eines im Jahre 1478 zwischen der Neuen Fundgrube und 
dem Fürstenstolln spielenden Prozesses finden wir folgenden Passus, 
der namentlich auch für die Art der Einberufung der Gewerken 

interessant ist: und sagen also, das es kuntlich und offin- 

bar ist, das ir durchluchtens hochgebornnen fursten und gnedigen 
Üben kern uß crafft und macht der obirkeit und regalien, als 
unser gnaden an den berckwercken in ew. gnaden furstenthum 
gelegen von recht zcustehen, ein gemeyne f orderung heischunge 
citacion vormanunge vorkundung gebot und mandat haben laßen 
vorkundigen und ußrichten im sechsundsibentzigisten jar umb 
Sant Michelstag ^^ und die auch lassen an die rathuser und die 
kirchthor und andir öffentliche stete in ewer gnaden furstenthum 
und landen und zcuf orderst in den vornemsten steten, nemlich zcu 
Leiptzk, Zcwickaw, Friberg, Kempnitz etc, und andern mehr und 
auch in etlichen steten außer ew. gnaden furstenthum und landen 
gelegen, nemlich zcu Magdeburg, Erfurtt und Nuremberg und 
andir mehr lassen schriftlich vorkundigen anslahen und ancleben, 
dorinn dann alle und igliche gewercken der zcechen und gruben 
uff dem Sneberge geheischt gefordert und gemant sin umb den tag 
Sant Katherin^^ in dem sechsundsibentzigsten jare durch sich 
selbst adir Ire volmechtigte procuratoren ader anwalden zcu 
Zcwickaw vornehmen, das ewer fürstliche gnaden uß solcher 
obirkeit der regalien, als uwer gnaden uff den berckwercken des 
Snebergs und ander umbgelegen bergen zcusteht, etlich ordinacion 
und reformacion zu machen und notturftige handlung und irnis 
des berges und bergwercks zu bestellen>^ Vielleicht war das 
Ergebnis dieser Beratung, an welcher möglicherweise Kurfürst 
Ernst teilgenommen hat,*^ das im Anhang unter Nr. V wieder- 
gegebene Schriftstück. Dasselbe ist undatiert, und wir wissen 
nicht, ob es jemals als Ordnung publiziert worden oder ob es 
nur als Entwurf der folgenden Ordnung vom 12. Mai 1477^*^ auf- 

*^) H.St.A. Dresd. W. A, Bergwerkss. Kaps. V Bl. 24. — *«) Tatsächlich am 
19. Okt. Vergl. vor. Anm. — **) 25. Nov. Tatsächlich auf den 23. Nov. Vergl. 
vor. Anm. — «) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. VIS Bl. 115. — *«) Am 
6. Dez. 1476 ist Kurfürst Ernst in Zwickau. Ermisch, U. B. II Nr. 1088. — *') Ermisch, 
Bergr. Anh. III. 



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-^ 14 — 

zufassen ist. Beide stimmen in ihren Hauptpunkten überein; doch 
ist zu beachten, daß das in Frage stehende Schriftstück von der 
Einsetzung der vier Viertelsmeister als von einer bevorstehenden, 
die Ordnung vom 12. Mai 1477 als von einer vollendeten Tat- 
sache spricht, daß weiter nach ersterem unter einem Schichtmeister 
bis acht, nach letzterer nur bis sechs Zechen vereinigt werden 
können. Die undatierte Eingabe des Schneeberger Gegenschreibers 
an die Landesherren,^® welche alle wesentlichen Punkte beider 
Ordnungen, die Einteilung des Schneeberges in vier Viertel, die 
Anstellung von Viertelsmeistern, die Überweisung mehrerer Gruben 
an einen Schichtmeister, die vierteljährliche Einforderung der Zu- 
buße etc., enthält, bildet aber jedenfalls nicht unmittelbar, wie 
Ermisch annimmt,^^ sondern nur mittelbar, auf dem Umwege über 
die im Anhang V aufgeführte Ordnung (Entwurf) die Grundlage 
zu der Ordnung vom 12. Mai 1477. Würde meine Annahme 
richtig sein, daß die in Frage stehende Vorläuferin der Ordnung 
vom 12. Mai 1477 das Resultat der erwähnten Zwickauer Beratung 
ist, so müßten diese Verhandlungen an der Hand der Vorschläge 
des Gegenschreibers gepflogen worden sein. 

Auf die von Ermisch mit C bezeichnete Abschrift der Ordnung 
vom 12. Mai 1477^^ folgt unmittelbar ein von einem landesherr- 
lichen Beamten verfaßtes Schriftstück (Abschrift),^i welches man 
als Ausführungsverordnung der Ordnung bezeichnen könnte. Es 
ergänzt letztere insofern, als es die Namen der Viertelsmeister und 
Schichtmeister, sowie den Eid der Viertelsmeister, Schichtmeister, 
Steiger und Hutleute enthält. Der übrige Inhalt bezieht sich auf 
die Revision der Berggebäude in der Nähe des Schneeberges, auf 
Amtsbefugnisse von Bergrichtern und andern Amtleuten in civilibus; 
ferner wird die Tatsache betont, daß allein der Bergmeister mit 
Rechtskraft verleihen kann, und endlich werden Verzeichnisse der 
Lehen gefordert mit Angaben über den Namen und die ersten 
Aufnehmer, sowie die Zeit der Verleihung einer jeden Zeche, 



*«) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 78. Daß der Gegen- 
schreiber der Verfasser ist , geht aus einem Vergleich mit Anh. V hervor. In 
der Eingabe erbietet sich der Verfasser, die Schichtmeister in der Rechnungs- 
führung zu unterweisen. Darauf beziehen sich die allerdings durchstrichenen 
Worte im Anh. V : als in (den Schichtmeistern) der kegennschreiber unnterichten 
wirth (§ 3 Anm.). — ^«) Ermisch, Bergr. Einl. S. 153. — ^«) Ebenda, Anh. S. 82. 
— ") Anh. VI. 



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^ 15 — 

einmal nach den Angaben der Gewerken, zum andern nach den 
Bergbüchern der Bergmeister Tretwein und Raspe.^^ 

Wohl noch im Jahre 1477 erhielt der Schneeberg in Heinrich 
von Starschedel einen eigenen Hauptmann. 

Die Neuordnung des Schneeberges brachte aber keinesfalls 
geordnete Zustände hervor. So erfahren wir aus einem Gutachten, 
welches mehrere zum Zwecke der Lohnbestimmung der Schnee- 
berger Bergleute nach Dresden geladene Bergverständige von 
Schneeberg und anderen Bergstädten am 25. Febr. 1478 abgaben, 
von Mißständen in den Arbeits- und Lohnverhältnissen auf dem 
Schneeberge. ^^ Bald häufen sich die Vorstellungen über verschie- 
dene andere Mißstände. Am 9. oder 15. Mai 1479^^ hielt Kurfürst 
Ernst einen Tag auf dem Schneeberge ab und nahm dabei viele 
Klagen der Gewerken unser ordenung und den baw, das wachgelt 
und Zubuß, die Schichtmeister und ire rechnung unnd auch die 
gesworn unnd dasgericht betreffend entgegen.^^ In einem Schreiben 
vom 23. Mai teilt er seinem Bruder Albrecht mit, daß er die Klagen 
größtenteils für unbegründet halte, aber doch etwas unnser gesatzte 
ordenung nachgelassen unnd nach ire bewilligung vorandert 
habe.^^ Der betreffende Rezeß ist in mehreren Abschriften vor- 
handen ; ich habe ihn im Anhange, unter Nr. VII aufgenommen. 
Wir sehen daraus, daß bezüglich oben erwähnter Klagepunkte 
Bestimmungen hinsichtlich des Baues, des Wächtergeldes, der 
Zubuße, der Schichtmeister und ihrer Rechnung getroffen werden, 
daß aber hinsichtlich der Amtleute und Geschwornen den Gewerken 
anheim gegeben wird, bis zum St. Jakobstage (25. Juli) neue Vor- 
schläge zu machen. Am 13. Juni und dem eben erwähnten St. 
Jakobstage finden denn auch weitere Beratungen statt. Letztere 
ist wohl wieder ein allgemeiner „Tag", an dem nicht bloß die 
Gewerken, sondern auch landesherrliche Räte teilnehmen. Es 

**) Von dem Verzeichnis nach den Bergbüchern der Bergmeister scheint 
mir H.StA. Dresd. ,Loc. 4507 Das Bergwerck auf deni Schneeb. bei. 1486—1676 
Bi: 30 ff. eine Abschrift zu sein. — ^«) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.I 
Bl. 83 ff. Vergl. Kaps. V Bl. 32 b, 63 ff. Die Einladung ergeht an Hauptmann 
Starschedel, die Zehntner Römer und Nie. Friedrich, den Bürgermeister und Berg- 
meister von Freiberg und den Bergmeister Welt^g von Bärenstein. H.St.A. Dresd. 
W. A. Bergwerkss. Kaps. I Bl. 88b. — ^) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. 
Kaps. V Bl. 37 wird der Sonntag Cantate (9. Mai), in dem unten angeführten 
Rezeß des Kurfürsten Ernst der Sonnabend nach Cantate als Datum angegeben. — 
") H. St A. Dresd. W. A. Brandenburger Sachen. . Kaps. II Bl. 164. Konzept 
ebenda. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 8. — ^«) Ebenda, Bergwerkss. Kap. V Bl. 37—40. 



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— 16 — 

bildete sich ein ISgliedriger Ausschuß, welcher mit der Ausar- 
beitung einer Denkschrift beauftragt wurde ; am 1. Sept. 1479 wurde 
sie den Fürsten überreicht. Der erste Teil^^ schließt sich an die 
neben der ersten bey ern Heinrichen dem hauptman niedergelegten 
Rechnungen der Schichtmeister an, von denen die Gewerken zur 
Prüfung und Begutachtung Abschriften erhalten haben und die zu 
manchen Ausstellungen Anlaß geben. Der zweite Teil,^^ welcher 
Vorschläge zur Neuordnung des Berges enthält, ist besonders 
wichtig: er dient als Vorlage für die Ordnung vom 17. Nov. 1479.^^ 
Die §§ 1 — 5 der neuen Ordnung wurden durchaus selbständig 
ausgearbeitet; wir finden sie in Reinschrift auf einem besonderen 
Blatte, welches mit dem Eingangsworte des § 6 abschließt.^^ Von 
da an wird die Eingabe als Konzept benutzt; durch ein placet 
oder non placet am Rande wird angedeutet, welche Vorschläge 
Berücksichtigung finden sollen und welche nicht. Die mit placet 
bezeichneten Paragraphen sind meist wörtlich übernommen worden, 
die nicht genehmigten fehlen entweder ganz, wie die Wünsche auf 
Übernahme des Soldes für den Hauptmann auf die landesherrliche 
Kasse oder über die Abschaffung des Gegenschreibers, oder sind 
umgearbeitet worden, wie § 7. 

Aus der Ordnung von 1479 erfahren wir, daß sich das Gemein- 
wesen zu einer Stadt entwickelt hat, indem sie uns mitteilt, daß 
Berg- und Stadtgericht ungetrennt ist.^® Die Erhebung zur Stadt 
ist wohl bald nach der Einsetzung eines besonderen Hauptmannes 
in der Person Heinrichs von Starschedel (1477) erfolgt und ist 
jedenfalls nicht zum geringsten Teile seiner Unterstützung zu 
verdanken. In verschiedenen Petitionen bittet die knappschaft 
und armegemeyn unter Befürwortung der landesherrlichen Beamten 
ihre Landesherren, sie mit den Freiheiten anderer Bergstädte zu 
begnaden.^^ So wird das junge Gemeinwesen mit verschiedenen 
Rechten und Freiheiten ausgestattet, die dann in dem „Freiheits- 
briefe" vom 9. Dez. 1481 von den Landesherren zusammengefaßt 
und verbrieft werden. Den Beweis für diese Behauptung, daß 



^«) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 37—40. — ^0 Ebenda 
Bl. 40— 49. — ^^) Ermisch, Bergr. Anh. IV. — ^») H.St.A. Dresd. W.A. Berg- 
werkss. Kaps. V Bl. 10. — ««) Ermisch, Bergr. Anh. IV § 1. — ß^) H.St.A. 
Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 15, Bl. 18, Bl. 65, Loc. 4322 Bl. 95. Vergl. 
unten Anm. 63 u. 64. Vergl. auch ein Schreiben vom 28. April 1478, in welchem 
die Fürsten erinnert werden, betreffs des Anbringens der Gemeinde eine Ent- 
scheidung zu treffen. Ebenda W.A. Bergwerkss. Kaps. VIA Bl. 139. 



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— 17 — 

der Freiheitsbrief eine Zusammenfassung schon früher erteilter 
Rechte ist, habe ich in den Anmerkungen zu der folgenden kurzen 
Inhaltsangabe zu erbringen gesucht. Er bestimmt die Wahl der 
zwölf Schoppen und des Bergrichters, die der Knappschaft und 
Gemeinde vorstehen sollen ,®2 gewährt der Gemeinde auf zehn 
Jahre die Gerichtseinkünfte mit Ausnahme der Gerichtsbarkeit 
über Hals und Hand,^^ gibt allen Einwohnern das Recht zum Backen, 
Schlachten, Schenken und zu anderer Hantierung, sowie Zoll- und 
Geleitsfreiheit für alles, was zur Notdurft des Berges und der Ein- 
wohner eingeführt wird,^* verbietet die Errichtung aller nicht un- 
umgänglich für den Bergbau notwendigen Gebäude auf dem Mühl- 
berge, Wolfsberge und anderen benachbarten Bergen, wenn die- 
selben fündig werden sollten, und den Ausschank und Verbrauch 
von Bier auf den Berggebäuden. Obwohl er schon wiederholt 
gedruckt ist, habe ich ihn doch der Vollständigkeit wegen im 
Anhange unter Nr. VIII aufgenommen. 

Die Landesteilung von 1485 brachte die Stadt und das Berg- 
werk in ein eigentümliches Verhältnis zu den Wettinern. Der 
Schneeberg mit dem Neustädtel und allen Gebirgen eine Meile im 
Umkreise wurde nämlich im gemeinsamen Besitze der beiden 



®^ Über die Gründe, die die Annahme einer früheren Verleihung dieses 
Rechtes stützen, vergl. Kap. II. — ®*) Diese Begnadung wird 1488 Novbr. 28., 
1493 Mai 14., 1500 März 25. und 1503 Juni 23. verlängert. Da der Freiheitsbrief 
von einer 10 jährigen Begnadigung spricht, muß sie Ende 1478 oder Anfang 1479 
gegeben worden sein. In der Tat heißt es in dem Bericht eines auf den Schnee- 
berg entsandten landesherrlichen Rates: umb die gerichtfeil und das zu den 
gastdingen muss gegebin werden, sult dem geginschreiber gegeben werden und 
dem gemeinen berge furder zugut gehalten, H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. 
Kaps. V Bl. 141. Das Schreiben ist nach 1478 Dez. 6. (vergl. Bl. 130), aber vor 
1479 Okt. 15. abgefaßt (vergl. Ermisch, U.B. II Nr. 1099). Vergl. auch H.St.A. 
Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 110. — ^) Heinrich v. Starschedel berichtet 
am 6. Dez. 1478 an die Fürsten, die Amtleute von Zwickau und Vogtsberg ließen 
niemand zollfrei auf den Schneeberg fahren, der nicht eine besondere Schrift 
oder entphehlnis habe ; darum bitte die Gemeinde um einen Brief mit den Frei- 
heiten anderer Bergwerke. H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 130. — 
In dem in voriger Anmerkung angeführten Bericht heißt es, Essen und Trinken 
müsse zollfrei eingeführt werden; auch die Freiung wie auf anderen Silber- 
bergwerken geschehe nach seinem (des Schreibers) Verstehen billig. — Der 
Bergmeister Raspe führt in einem Bericht vom 12. März 1479 Klage darüber, 
daß von den Nahrungsmittel auf den Berg bringenden Bauern Zoll gefordert 
werde »ungeachtet kaiseriicher (?) und fürstlicher Befreiung des Bergwerkes*. 
H.StA. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 133. 

2 



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— 18 

Brüder belassen, sodaß „einer ohne den andern nichts verändern 
noch neues machen sollte", während von den übrigen bereits im 
Betriebe befindlichen oder erst fündig werdenden Bergwerken die 
fürstliche Nutzung zwar gemeinsam bleiben sollte, aber jeder 
Landesherr die Befugnis hatte, solche Bergwerke „zu verleihen, 
zu ordnen und zu setzen". ^^ Erst im Jahre 1533 geht der Schnee- 
berg in den alleinigen Besitz der Ernestiner über, da sich der 
Zustand des Doppelregimentes als unhaltbar erwies.^^ 

Mußte schon die Doppelverwaltung hemmend für die Ent- 
wicklung des Schneeberges werden, so kam noch hinzu, daß das 
Verhältnis zwischen den Schneebergern und ihrer Grundherrschaft 
ein ungünstiges war, hervorgerufen durch die begreiflichen Versuche 
der Schneeberger, sich der lästigen Abhängigkeit zu entziehen.^^ 
Umsomehr ist die Geschicklichkeit und Tüchtigkeit des Stadtregi- 
mentes anzuerkennen, wenn es ihm gelang, das Gebiet der Stadt 
durch den Kauf des Keilberges und des Dorfes Gfießbach zu 
erweitern, sowie Bauten wie die der Kirche und des Rathauses zu 
unternehmen.^^ 

Die gegen 1477 einsetzende Blütezeit des Bergwerkes dauerte 
nur wenige Jahre; schon im Anfange der 80er Jahre werden Klagen 
über den mercklichen abfall der Bergwerke laut,^^ verursacht durch 
die immer größer werdende Schwierigkeit, des die Gruben be- 
drängenden Wassers Herr zu werden. ^^ Die Erträgnisse werden 
immer geringer, und bis zum Ende unserer Periode steht der 
Schneeberger Bergbau unter dem Zeichen einer tiefen Depression. '^ 

Zwischen der Ordnung vom 17. Nov. 1479 und der nächsten 
vom 19. Jan. 1487 liegt ein Zeitraum von über sieben Jahren. 
Das ist umso auffallender, als man meinen sollte, der Niedergang 
des Berges habe schon vorher zu Zuständen geführt, die landes- 
herrliche Maßregeln notwendig machten. In der Tat fällt in die 
Zwischenzeit die Einsetzung eines einzigen für alle nichtfün- 
digen Zechen geltenden Schichtmeisters ;^2 (jj^ diesen, das Gegen- 



^^) Glafey, Kern der Gesch. d. Hauses Wettin. S. 791. — ««) Frey a. a. O. 
S. 11. — ^') Über das Verhältnis der Schneeberger zur Grundherrschaft vgl. Kap. IL 
- ««) Vergl. Anm. 66. — ««) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. V Bl. 60. — 
^^) Bereits in einem Schreiben Römers an Herzog Albrecht vom 20. Mai- 1479 
heißt es von der Grube St. Georg: das wasser irret sie sere. Ebenda Bl. 34. — 
^^) Vergl. hierüber Kap. III C. — '^) Das ergibt sich aus § 3 der Ordnung vom 
19. Jan. 1487. Ermisch, Bergr. Anh. V. Vielleicht wurde dieser Punkt auf dem 
Tage in Zwickau, den der Bischof von Meißen in einem Schreiben an die Fürsten 



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— 19 — 

buch^^ und wohl noch andere Punkte betreffende Ordnung ist wahr- 
scheinlich verloren gegangen. Die am 19. Jan. 1487 von Kurfürst 
Friedrich nebst seinem Bruder Johann, den Söhnen des im Jahre 
1486 verstorbenen Kurfürsten Ernst, und Herzog Albrecht ausge- 
stellte sog. kleine Bergordnung ist übrigens die einzige, von der 
ein Original ermittelt worden ist. 

Bereits das Jahr 1490 bringt wieder eine Ordnung, welche 
neue Vorschriften hinsichtlich der Schichtmeister und des Gedinge- 
lohnes enthält bezw. alte Vorschriften in Erinnerung bringt.^* Aus 
dem Eingange der Ordnung erfahren wir, daß sie am Montag 
nach Quasimodogeniti (20. April) „durch aller meiner gnädigen 
Fürsten und Herren von Sachsen Räte" beschlossen worden ist. 

Sie wird in der folgenden Ordnung aus der Woche nach 
Quasimodogeniti 149n^ (Quasimodogeniti = 10. April), die von 
den persönlich auf dem Schneeberg weilenden Kurfürsten Friedrich 
und Herzog Georg gegeben wird, ausdrücklich bestätigt. Leider 
konnte ich von dieser Ordnung keine Handschrift auffinden, und 
ich mußte mich begnügen, sie nach einem Abdrucke von Klotzsch 
wiederzugeben. Dieser bemerkt, daß sie den Eindruck eines 
bloßen Auszuges mache. 

Die nun folgenden Ordnungen sind vom 9. Januar 1492, 
28. März 1496, 7. April 1497 und 25. März 1500. Davon stehen die 
erste, dritte und vierte inhaltlich in engem Zusammenhange; sie 
werden als die drei großen Schneeberger Bergordnungen bezeichnet. 

Die Ordnung vom 9. Jan. 1492 ist im wesentlichen eine selb- 
ständige Arbeit und zeigt nur hin und wieder eine wörtliche An- 
lehnung an frühere Ordnungen. Ermisch läßt in seinem Abdruck^^ 
eine Handschrift unberücksichtigt, welcher Einleitung und Schluß 
fehlen, die aber im übrigen zwei weitere Paragraphen enthält.''^ 
Eine Abschrift derselben scheint es gewesen zu sein, die von Langenn 
als pergkhandel uff dem Schneeperg anno 1491 geschehn zitiert. ^^ 
Die erste „große" Schneeberger Bergordnung würde demnach 
mit den Beschlüssen einer wahrscheinlich um Michaelis 1491 in 



vom 9. Nov. 1483 — H.St.A. Dresd. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 59 — erwähnt, 
beraten. Übrigens machen die Rechenherren bereits in einem Schreiben vom 
.27. Sept. 1484 den Vorschlag, jeder Zeche wieder ihren eigenen Schichtmeister 
zu lassen. Vergl. Anm. 69. — '«) Vergl. Kap. III A. - '") S. Anh. IX.— '^) S. Anh. X. 
— '«) Ermisch, Bergr. Anh. VI. - '0 S. Anh. XI. — '^) v. Langenn a. a. O. S. 595 
Anm. bbb. 



2* 

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— 20 — 

Schneeberg tagenden Versammlung bis auf zwei Punkte, die un- 
berücksichtigt bleiben, identisch sein. 

Mit der Austeilung der Produktionsüberschüsse der Gruben 
an die Gewerken beschäftigt sich die kurze Ordnuiig des Kurfürsten 
Friedrich und der Herzöge Johann und Georg v. 28. März 1496.^^ 

Die Ordnung vom 7. April 1497 ist mit wenigen Abänderungen 
und Zusätzen eine wörtliche Wiederholung der Ordnung vom 
9. Jan. 1492.^^ Bereits in einem Schreiben vom Donnerstag nach 
Viti (22. Juni) 1496 hatten der Kurfürst Friedrich und die Herzöge 
Johann und Georg den Gewerken für Mittwoch nach dem Leipziger 
Michaelismarkte ihr Erscheinen auf dem Schneeberge angesagt, 
um am Tage darauf die Vorschläge und Klagen der Gewerken 
entgegenzunehmen. „Sterbens halben" wurde aber davon Abstand 
genommen und ein neuer Tag am 3. April 1497 abgehalten, auf 
welchem die Fürsten durch einige Beamte, deren Namen genannt 
werden, vertreten waren. Auf den Beschlüssen dieses Tages beruht 
die Ordnung vom 7. April. Bemerkenswert sind von den Ergeb- 
nissen des genannten Tages noch einige Zugeständnisse, die den 
Gewerken auf zwei Jahre gemacht werden und die uns den Zustand 
der in dieser Zeit darniederliegenden, wenig lohnenden berg- 
männischen Unternehmung ahnen lassen.^^ 

Auf der Ordnung vom 7. April 1497 beruht wiederum die 
dritte „große" Schneeberger Bergordnung vom 25. März 1500.^2 
Die Verbesserungen und Zusätze (§§ 1—3, 7, 8, 18, 22, 35—40) 
sind, wie Ermisch bemerkt, wohl zum Teil auf die fruchtbare 
gesetzgeberische Tätigkeit zurückzuführen, zu welcher der am Ende 
des 15. Jahrhunderts aufkommende Bergbau am Schreckenberge 
(Annaberg) Anlaß bot.^^ 

Mit dem Jahre 1500 schließe ich meine Untersuchungen. 
Einmal fließen die urkundlichen Nachrichten für die nächsten Jahre 



'^ S. Anh. XII. — ^) Ermisch, Bergr. Anh. VI. Ermisch beschränkt sich 
darauf, die Abweichungen in den Anmerkungen anzugeben. — ^^) Das Silber aus 
geringen Erzen und Schlacken, die weniger als 10 Lot „in die Schicht bringen", 
sollen mit 7 fl 14 gr bezahlt werden. — Denjenigen Zechen, welche in der Zeit 
von Himmelfahrt 1497 bis zur nächsten Zehntrechnung (crucis exalt.) „austeilen 
oder gewinnen", soll ein Silberpreis von 7 alt. Schock für die Erfurter Mark ge- 
währt werden; dieser Preis sollte sich auf 8 alte Schock erhöhen, sobald sie 
wieder zubußenötig würden. — Endlich denjenigen Zechen, die bis crucis exalt. 
keine Austeilung geben könnten , sollen 7^/^ alte Schock gegeben werden. 
F. A. Schmid, Dipl. Beiträge l,,«» ff. — ®') Ermisch, Bergr. Anh. VIII. — ««) Ebenda 
Einleitung S. 156. 



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recht spärlich; andrerseits ist auch ein innerer Grund insofern 
vorhanden, als die Annaberger Ordnung vom 5. Febr. 1509,^^ mit 
welcher die sächsische Berggesetzgebung des Mittelalters zu einem 
gewissen Abschlüsse gelangt, in der Hauptsache auf der Schnee- 
berger Ordnung vom 25. März 1500 oder doch auf den in Schnee- 
berg gemachten Erfahrungen beruht.^^ 



2. Kapitel. 
Hoheits- und Besitzverhältnisse. 

Die beiden Grundlagen des deutschen bezw. des meißnisch- 
sächsischen Bergrechts, das Bergregal und die Bergbaufreiheit, 
waren in Freiberg, soweit die Geschichte den Bergbau zurückver- 
folgen kann, in unbestrittener Geltung und bereits vor der Fündig- 
werdutig des Schneeberges in allen meißnisch-sächsischen Landes- 
teilen fest begründet. 1 In Einzelheiten mochte sich aber in den 
verschiedenen Landesteilen ein örtlich verschiedenes Gewohnheits- 
recht gebildet haben; deshalb sind die sächsischen Landesherren, 
kurz vor der Fündigwerdung des Schneeberges, bestrebt, die 
Rechtsverhältnisse in ihren Ländern auf Grundlage des kodifizier- 
ten Freiberger Rechts einheitlich zu gestalten. ^ Die beispiellose 
schnelle Entwicklung des Schneeberger Bergwerkes brachte Zustände 
hervor, welche auch der im ganzen geordneten sächsischen Re- 
gierung Schwierigkeiten bereiten mußten, deren Hebung vielfach 
erst nach tastenden Versuchen gelingen konnte. Die Schneeberger 
Ordnungen stehen durchaus auf dem Boden des Freiberger Berg- 
rechts, dasselbe allerdings in Einzelheiten modifizierend bezw. 
erweiternd. So sind also für die Beurteilung der Schneeberger 
Verhältnisse in erster Linie die Bergordnungen bezw. Schiede maß- 
gebend; im übrigen behalten „die alten Bergrechte und Gewohn- 
heiten" ihre Bedeutung. Ähnliche Ordnungen wie für den Schnee- 
berg gaben die Fürsten auch für andere Bergwerke; die völlig 
gleiche Ordnung mehrerer Bergwerke lehnten sie jedoch in rechter 



^) Ermisch, Bergr. Anh. X. — ^^) Ebenda Einleitung S. 163. 
^) Vergl. Ermisch, Bergr. Einleitung. — ^) Ordn. für die Bergwerlce außer- 
halb der Pflege Freiberg v. 14. April 1466. Ebenda Anh. I. 



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Erkenntnis der Tatsache ab, daß ein Schema für verschiedene ört- 
liche Verhältnisse nicht passe.^ 

Nach diesen einleitenden Bemerkungen sollen nun die Ho- 
heits- und Besitzverhältnisse des Schneeberges untersucht werden. 

An der Silberausbeute waren drei Personen beteiligt: der 
Regalherr, der Oberflächenb^sitzer und der Finder. 

Die Landesherren waren als Regalherren die Obereigentümer 
der Edelmetalle des Schneeberges. Nur wer von ihnen mit einem 
Grubenfelde beliehen war, hatte die Berechtigung, Bergbau zu 
treiben. Dieses ihr ly ammecht war einem besonderen Beamten, 
dem Bergmeister, übertragen, ohne daß sie sich dadurch des Rechts 
begaben, auch selbst und zwar direkt zu verleihen.^ Lagen wichtige 
Gründe vor, so sistierten sie für längere Zeit das Verleihen von 
neuen Grubenfeldern. ^ Ungewiß ist, ob auch die Halden von 
den Fürsten bezw. dem Bergmeister verliehen wurden und dem 
Verfügungsrechte der Grubenbesitzer entzogen waren.^ 

Das landesherrliche Regalrecht bezog sich auf dem Schnee- 
berge auf Gold, Silber und Kupfer. Auf Wismut,^ Zinn und Eisen« 
verleihen die Grundherren, merkwürdigerweise aber auch auf Kupfer.^ 

Das Bergregal wurde von den Fürsten natürlich im Sinne 
des Mittelalters, als Einnahmequelle, betrachtet. Die Einnahmen 
der Landesherren aus den verliehenen Gruben waren zunächst 
direkter Natur. Nach dem Freiberger Bergrecht A stand den Fürsten 



'^) Bezüglich eines Vorschlages, beiden Gebirgen (Schneeberg und Anna- 
berg?) gleiche Freiung zu geben, urteilen die Fürsten, es bedünke ihnen gut, 
daß jedem Bergwerk nach Gelegenheit Freiung gegeben werde, da die Arbeit 
der Gebirge ungleich sei. H.St.A. Dresd. Loc. 4489, Handlung auf dem Schnee- 
berg 1488—1546, B1.43. — ^) Ermisch, U.B.II Bergurtel Nr. 133. — ^) So 1471 
(vergleiche S. 9) und 1476—78. Letzteres Verbot ist vor 22. Februar 1477 
(H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 25) ergangen und besteht noch 
6.Dezbr. 1478 (s. Kap. II Anm.214). - «) H.St.A. Dresd. Loc. 4508, Schneeberger 
Bergordn. bei. 1490—1532, Bl. 1. Die Fürsten erklären, daß sie Römer keine 
Macht gegeben hätten, die Halde der Rechten Fundgrube, deren Ge werke Römer 
war, an Dietrich Wiko und seinen Anhang zu verleihen (1490). Nach Loc. 4507, 
Das Bergwerk auf dem Schneeberg bei. 1484—1676, Bl. 5 verfügten aber die 
Grubenbesitzer über die Halden. — ^ H. St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V 
Bl. 122 Punkt 6. — ^) Ebenda Bl. 121. Zinnwerke besaßen die Grundherren, 
die Planitze, von alters her bei Neustädtel. Wülcker -Virck a. a. O. Einleitung S. 24. 
— ^ Vergl. vor. Anm. Wahrscheinlich waren die Planitze nur von solchen 
kupf erhaltigen Gruben Obereigentümer, in denen der Wert der Kupferausbeute 
den des als Nebenprodukt gewonnenen Silbers tiberstieg. Vergl. Wülcker- Virck 
a. a. O. Einleitung S. 40 Anmerkungen. 



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— 23 — 

das Fronteil d. h. das Recht zu, sich an den neu erschlossenen 
Gruben mit der „dritten Schicht" zu beteiligen; auch wurden zu 
beiden Seiten des Grubenfeldes dem Markgrafen und der Mark- 
gräfin Lehen vermessen. An die Stelle trat später, doch lange 
vor der Fündigwerdung des Schneeberges, eine bestimmte Abgabe 
von der Ausbeute, der sog. Zehnte. ^^ In Schneeberg ist denn 
auch der Zehnte die einzige direkte Abgabe der Bergbautreibenden, 
die ausschließlich den Fürsten zu gute kam. Wenn es vorkommt, 
daß letzteren von ihren Amtleuten angeraten wird, sich an aus- 
sichtsreichen Neufängen zu beteiligen, ^^ so haben wir nicht an 
ein Geltendmachen des erwähnten Fronteiles zu denken; eine 
Weigerung, die Landesherren als Mitgewerken aufzunehmen, wäre 
wohl kaum vorgekommen, im Gegenteil konnte die Beteiligung 
derselben jedem Finder nur angenehm sein. Daß dies auch wirk- 
lich der Fall war, beweist uns das Vorgehen der Gewerken von 
St. Georg, welche den Fürsten Ernst und Albrecht zwei Teile zcu 
vorerung schenkten. ^^ 

Die Verleihung von Erbstollen, die nach dem Freiberger Recht A 
nur mit besonderer Genehmigung der Landesherren geschehen 
durfte,'*^ lag später ebenfalls im Machtbereich der Bergmeister. ^* 
Im allgemeinen war das wohl auch auf dem Schneeberge der Fall;^^ 
eine Genehmigung der Fürsten wurde aber jedenfalls dann not- 
wendig, wenn durch eine Erbstollenanlage landesherrliche Interessen 
berührt wurden. So erwies sich im Jahre 1481 wegen der Wasser- 
bedrängnis unter dem „Fürstenstollen", an welchem die Fürsten 
als Gewerken beteiligt waren,i^ ein tieferer Stollen als notwendig. 
Der Hauptmann des Berges, Heinrich v. Starschedel, bittet die 
Fürsten in einem Schreiben vom 2. April 1481, ihm mitzuteilen, 
ob sie mit ihren Gewerken den neuen Stollen treiben wollten, 
andernfalls hätten sich einige redeliche berglewte dazu erboten.^'' 
Auf eine erneute Vorstellung Starschedels vom 7. Dez. 148P^ wird 
der Bau des Stollens am 9. Dez. genehmigt. ^^ Vielleicht auch 
waren die Landesherren die „Aufnehmer" des Fürstenstollens, die 



'") Ermisch, Bergr. Einl. S. 26ff. — *0 H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. 
Kaps.V Bl. 21b (Schreiben des Hauptmanns von Zwickau Götz v. Wolfersdorf 
V. 22. Sept. 1471). — ^2) Ebenda Kaps. VI B Bl. 14. — ^») Freiberger Bergr. A § 11. 
— **) Freiberger Bergr. B § 4. — ^^) Vergl. das wahrscheinlich nach den Berg- 
büchem der Bergmeister angefertigte Verzeichnis. S. Kap. I Anmerkung 52. — 
'^ S.Kap. II Anni.268.— '") H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.V B1.52.— 
^«) Ebenda Bl. 54. - '^) Ebenda Bl. 55. 



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Gründer der Gewerkschaft, und nahmen deshalb hinsichtlich dieses 
Stollens besondere Rechte für sich in Anspruch. So ist es erklärlich, 
daß sie in der Ordnung vom 19. Jan. 1487 von unser fürstlichen 
obirkeit gestatten, das Stollenneuntel nach Abzug der Hüttenkost 
zu entrichten. 20 Allerdings wurden nach der Ordnung v. 25. März 
1500 auch die Gewerken des „tiefen" Stollens von den Fürsten 
bewogen, auf sechs Jahre zu gestatten, daß das Stollenneuntel 
nach Abrechnung der Hüttenkost bezahlt würde.^i Doch lag dieses 
Zugeständnis sicher im Interesse der Stollengewerken selbst, deren 
eigener Vorteil die Hebung der gesamten Bergwerkstätigkeit er- 
heischte, und wir brauchen nicht anzunehmen, daß irgend ein 
Zwang auf sie ausgeübt worden sei. 

Mit der Einnahme und Rechnungsführung des Zehnten war 
der Zehntner betraut. Nach der Ordnung des Kurfürsten Ernst 
und des Herzogs Albrecht für die Bergwerke außerhalb der Pflege 
Freiberg vom 14. April 1466^2 war Nickel Friedrich, Zehntner von 
Geyer, auch über das auf dem Schneeberg im Gang befindliche 
Bergwerk als Zehntner gesetzt. Wir erfahren auch aus dieser 
Ordnung, daß der Zehntner bezw. der Bergschreiber — dessen 
Funktion übernahm wohl, als der Schneeberg eigene Beamte erhielt, 
der Gegenschreiber — bei dem Abtreiben des Silbers, d. h. bei der 
schließlichen Scheidung des Silbers von dem noch anhaftenden 
Blei, persönlich zugegen sein sollte. Der Zehntner hatte das 
Recht, den einzelnen Zechen den Tag dieser Vornahme zu be- 
stimmen. Der Silbergewinnungsprozeß wurde auf seinem ganzen 
Wege von der Erzeugung des Rohproduktes bis zur Darstellung 
des Silbers in der Hütte von dem Zehntamt überwacht. 

Der Anspruch der Fürsten ging auf den zehnten Teil des 
Endproduktes der berg- und hüttenmännischen Tätigkeit, des 
Silbers, und nicht der zutage geförderten Silbererze. In den Ord- 
nungen vom 19. Jan. 1487 und 25. März 1500 wurde vorüber- 
gehend nachgelassen, die Hüttenkost vor Berechnung des Zehnten 
in Abzug zu bringen.^» In erhaltenen Rechnungen der Zwickauer 
Schmelzhütte aus den Jahren 1495—99 erscheint als Zehntgebühr 
die fünfzehnte Mark des gebrannten Silbers.^^ 

Bald nach der Fündigwerdung des Schneeberges erhielt die 
neue Bergwerkskolonie ein eignes Zehntamt. Es wurde einem 



2°) Ermisch, Bergr. Anh. V § 7. — ^^ Ebenda Anh. VIII § 40. — 2^) Ebenda 
Anh. I. — 23) Vergl. Anm. 20 und 21. — '^) Stadtarchiv Zwickau. 



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Manne übertragen, dessen Name mit der Erschließung des Schnee- 
berges aufs engste verknüpft ist, dem Gewerken in der Neuen Fund- 
grube und Zwickauer Bürger und Ratsherrn Martin Römer. Seine 
Anstellung ist sicher schon im Jahre 1471 geschehen; denn am 
2, Jan. 1472 berichtet er an die Fürsten wegen der von ihm zu 
leistenden Zahlung des Zehnten, des Schlagschatzes und des Er- 
trages der fürstlichen Bergteile.^^ Im Jahte 1474 wurde er auch 
Hauptmann von Zwickau und als solcher oberster Aufsichtsbeamter 
über den Schneeberg.^« Römer war wohl einer der reichsten und 
erfolgreichsten Gewerken des Schneeberges.^^ Er muß aber auch 
ein Mann von großer Sachkenntnis gewesen sein, dessen Rat 
nicht bloß von den Fürsten,^» sondern auch von den Gewerken 
begehrt wurde.^» Die Ansicht dieser Autorität, daß das alte er- 
soffene Bergwerk auf dem Hohen Forst reiche Schätze berge, 
genügte, um eine Gewerkschaft zu dem kostspieligen Versuche 
der Trockenlegung desselben ins Leben zu rufen. ^^ Das besondere 
Vertrauen, das ihm die Fürsten entgegenbrachten, geht daraus 
hervor, daß sie ihn zum Verwalter ihrer Bergteile machten.^^ Nichts 
charakterisiert seine Stellung zu den Landesherren wohl besser 
als folgende Stelle eines Schreibens an den Herzog Albrecht, aus 
der uns eine seltene Würde entgegenleuchtet: Als mir ewer gnaden 
schreibet^ wir sollen die sacken uff dem berg nicht alle stillen, 
das ewer gnaden und mein herre von Meyssen auch etwas zcu 
kurtzweilen habenn, so uch got heym gehilf ft, also haben wir ye 
vleis gethan und die Sachen uff daßmal uff der gewercken bethe 
gericht Aber es findt sich balde etzwas anders, das ewir gnaden 
wol solch kurtzweil bekomen mag; doch hoffe ich, zo wir ubiral 
guten fride behilden und wir gut ertz indert treffen, unnd des 
vil, ich wold ewer gnaden mit sampt meynem hern von Meißen 
wol uff den berg vermögen und zcweyvel nicht, dieselbig kurtz- 
weyle thete uch bas dan hader richten.^^ Nach den von Meltzer 



«^) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. I B1.92. — 2«) S. S. 11 Anm. 31. 
— 2^) Seine Gewinne aus dem Schneeberger Bergbau werden von Albinus nach 
der Überlieferung auf fast 200 000 fl angegeben. Albinus, Bergchronik S. 31. 
So tibertrieben des Albinus Angaben über Schneeberger Ausbeuten sonst sind, 
hat diese Angabe doch große Wahrscheinlichkeit für sich. Römers Stiftungen 
allein beliefen sich auf über 100000 fl. .- '«) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. 
Kaps. V Bl. 31, 49b, 143. — ^«) Ebenda Bl. 12. — ««) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716 
S. 37. Vergl. H.St.A. Dresd. Loc.4491, Verschreibung über berwerck, Bl. 11. — 
'') Vergl. oben Anm. 25. — «^) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 34. 



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benutzten Oberlieferungen wird Römer Habsucht und Ungerechtig- 
keit vorgeworfen;^^ doch sind das wohl Vorwürfe, welche allgemein 
gegen die Gewerkschaft der Fundgrube gerichtet waren und sich 
in der späteren Erinnerung an den Namen ihres bekanntesten Mit- 
gliedes hefteten.^ Römers Name war weit über die Grenzen der 
sachsischen Lande bekannt, nicht bloß in seiner Eigenschaft als 
Gewerke, sondern auch als Träger des landesherrlichen Silber- 
handels.^^ Sein Wirken und seine Autorität in bergtechnischen 
Dingen mag im Auslände den Eindruck erweckt haben, dafi er 
auch der oberste technische Beamte sei.^ 

Nach Römers im Jahre 1483 erfolgten Tode^^ wurde das- 
Zehntamt dem Hauptmanne von Schneeberg, Heinrich v. Star- 
schedel, übertragen.^ 

Im Jahre 1485, dem Jahre der Landesteilung, treten zwei 
Zebntner auf. Es sind dies Benedikt Mulner, Zehntner des Kur- 
fürsten Ernst, und Jakob Blasbalg, Zehntner des Herzogs Albrecht. 
Ersterer erscheint im folgenden Jahre durch Hans Leimbach ersetzt, 
und an die Stelle des letzteren tritt später Georg v. Widebach.^^ 
Sie sind nicht ständig auf dem Schneeberge, sondern reisen aller 
Viertel- bezw. Halbjahre zur Rechnungsabnahme dahin.*® Die 
eigentlichen Zehntgeschäfte auf dem Berge besorgt »ihr Diener** 
Matthes Zobelstein. Er ist ebenfalls landesherrlicher Beamter; denn 
er erhält seinen Sold von den Fürsten.*^ Ihm ist ein Zehntschreiber 
beigegeben.** Da die Zehntner Hans Leimbach und Georg v. Wide- 
bach auch Landrentmeister bezw. Rentraeister genannt werden,*^ so 
würde mit der Landesteilung eine Änderung insoweit eingetreten 

^ Meltzer a. a. O. Ausg. von 1716 S.922. — **) Meltzer nimmt zur Ent- 
lastung Römers die Existenz eines zweiten Römer an. Meltzer a. a. O. S. 35. — 
^) Meltzer berichtet, es werde erzählt, daß der reiche Römer viel Silber in große 
Handelsstädte geschafft habe; genannt werden Frankfurt und Venedig. Ebenda. — 
^) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 135b, Schreiben Christophs, 
Pfalzgr. z. Rhein und Herzogs von Ober- und Niederbayem, an Herzog Albrecht. 
Römer wird als Bergmeister bezeichnet. — ") Am 7. Septbr. 14«2 berichtet er 
noch an die Fürsten. Ebenda Bl. 102. Im Jahre 1483 ist vom .seligen" Römer die 
Rede. Ebenda Kaps. VIA Bl. 119. — =^ Ebenda Loc. 4507, Das Bergwerck auf 
dem Schneeberg bei. 1484—1676, Bl. 4. — *0 Rechnungen über Zehnten, Schlag- 
schatz, Silberkauf und Stollenrecht aus den Jahren 1485—89. Ebenda Loc. 4508, 
Schneebergische Bergrechn. 1485 — 1515, Bl. 1 ff. — *•) Ebenda Bl. 5. Am Montag 
nach Quasimodogeniti 1486 sind die beiden Zehntner mit 6 Personen und 4 Wagen- 
pferden außen und berechnen dafür 14 fl 3 gr. — **) Ebenda Bl. 53. — **) Ebenda 
Bl. 25. Der Name ist Kaspar v. Sal. — **) Ebenda Bl. 148. Vcrgl. Ermisch, 
Bergr. Anh. VI S. 102 Anm. b. 



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sein, als der die eigentlichen Zehntgeschäfte auf dem Berge be- 
sorgende Beamte den Fürsten nicht mehr direkt Rechnung ab- 
legt, sondern unter dem ernestinischen und albertinischen Rent- 
meister steht. 

Das Recht der Landesherren auf den Zehnten wurde ergänzt 
durch das Münzregal, welches das Freiberger Bergrecht A mit den 
Worten bezeichnet: Das Silber gehört yn dy muncze czu Friberg.^^ 
Die Fürsten besaßen das Vorkaufsrecht an allem im Lande ge- 
wonnenen Silber; sie allein konnten das Silber in umlaufsfähigen 
Zustand versetzen.*^ Das Münzregal bildete für die Fürsten neben 
dem Zehnten die wichtigste Einnahmequelle aus den Bergwerken. 
Die Silberproduzenten erhielten für ihr Silber einen von den 
Landesherren festgesetzten Preis. Dieser war in Freiberg im 
14. Jahrhundert verhältnismäßig sehr niedrig. Durch das Darnieder- 
liegen der Bergwerke wurden aber die Fürsten gezwungen, nach 
und nach höhere Silberpreise zu gewähren. Um das Eingehen 
einzelner Gruben zu verhüten, entschlossen sich sogar die Fürsten, 
einzelne Gruben mit einer „Steuer" zu unterstützen. Diese „Steuer- 
bergwerke" erhielten naturgemäß für das von ihnen gewonnene 
„Steuersilber" einen niedrigeren Preis als die nicht unterstützten 
„freien" Bergwerke. In Freiberg machten die Landesherren die 
Erfahrung, daß sie mit den freien Bergwerken trotz der höheren 
Silberpreise im Vorteil waren ; diese höheren Silberpreise wirkten 
bei vermehrter Ausbeute wie eine Prämie und waren ein Ansporn, 
die Ausbeute zu heben und fleißiger zu bauen; auf der anderen 
Seite begünstigten sie aber auch die Tendenz zum Raubbau, da 
man einzig und allein die Erhöhung des Ertrages im Auge hatte 
und keine Neigung zeigte, kostspielige Anlagen zu schaffen, die 
vielleicht erst Gewinn bringen konnten, wenn die Zeit der Begnadi- 
gung mit einem höheren Silberpreis abgelaufen war. Die chro- 
nische Leere ihrer Kassen führte die Fürsten zu dem Entschlüsse, 
die Steuer überhaupt fallen zu lassen; im Jahre 1460 wurden die 
Bergmeister von Freiberg angewiesen , Neufängern sechs Jahre 
Freiheit, die dann bei Ablauf von den Fürsten würde verlängert 
werden, Steuer aber nur auf Verlangen zu gewähren.^^ 

Demselben Grundsatze huldigten die Fürsten auch bei der 
Erschließung des Schneeberges. Wie bereits den Gewerken der 



^) § 9. — *') Ermisch, Bergt. Einl. S. 37. — *«) Vergl. über Steuer- und 
freie Bergwerke: Ermisch, Bergr. Einl. S. 136. 



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Neuen Fundgrube 1460 und 1466 Münzbefreiung verliehen worden 
war,^^ so sind auch die meisten übrigen Zechen im Jahre 1471 
im Besitze der sog. „hohen Freiheit**, d. h. des Rechtes, einen 
Preis, wie ihn fremde Kaufleute zahlten, von den Fürsten zu 
f ordern. ^^ Auch hier scheinen die Bergmeister Weisung erhalten 
zu haben, den Neufängern Münzfreiung zu gewähren; sie wird 
regelmäßig auch gewährt bei dem „Zusammenschlagen" mehrerer 
Zechen.^^ Der Zeitraum, auf welchen Münzfreiung gegeben wird, 
beträgt sechs Jahre. ^^ Nach Ablauf entschied über Verlängerung 
der Freiheit oder Gewährung von Beisteuern wohl das finanzielle 
Interesse der Fürsten. War die Ausbeute bezw. die bergmännische 
Hoffnung darauf eine so reiche, daß der Preisunterschied zwischen 
freiem und Steuersilber den üblichen Steuerbeitrag überstieg, so 
entschieden sie sich jedenfalls für Aufhebung der Freiheit, andern- 
falls verlängerten sie dieselbe, wenn nicht besondere Verhältnisse 
dagegen sprachen. So war es sehr gefährlich, die Freiheit auf 
alte, tiefe Grubenanlagen auszudehnen, wo es nach einer auf den 
Freiberger Bergbau bezüglichen Urkunde galt, nicht „in kurzen 
Straßen", sondern Jn ganzem Felde" zu bauen. ^^ 

Für die Höhe des von den Fürsten gezahlten Silberpreises 
ist folgende Stelle aus einem Antwortschreiben auf ein Gut- 
achten des Hauptmannes und der Rechenherren vom 9. Dez. 1481 
wichtig: Umb das dritte, das wir das Silber arte underscheit die 
marck umb 6 fl zu bezcalen nachlassen, Sulch ansuchen haben 
wir lang vermerckt, es ist aber unser meynunge nicht, Unns 
bedeucht auch, es sey eyn unpillich anmuthen, sulch unnser 
gerechtickeit, die man mit unns überkamen, zu ubirgeben, unnd 
wiewol das ist, das sulchs nach langem bedencken mit wölbe- 
dachtem mute, so wir unns des bewilliget, angenommen ist, so 
vormercken wir doch, das man kein begnügen daran haben unnd 
das unnser fernner nachzulassen ersucht, uff das denn vormerckt. 



47) s. S. 7. — ^^) von Langenn a. a. O. S. 433. — *») S. Kap. HIB. — 
^ Er betrug in Freiberg ebenfalls 6 Jahre. Ermisch, Bergr. Einl. S. 144. Der- 
selbe Zeitraum war wohl für alle sächs. Landesteile vorgeschrieben. 1466 erhielt 
noch die Fundgrube 8 Jahre Freiung. Vergl. Anm. 47. Im Sept. 1472 schlagen 
die Fürsten ein Gesuch der verwitw. Kurfürstin Margarete und ihrer Mitgewerken 
auf dem Berge Hohendorf in der Pflege Zwickau um Münzfreiung für 8 Jahre 
mit dem Bemerken ab, es sei beschlossen worden, sie nicht länger als auf 
6 Jahre zu verleihen. H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. IV Bl. 128. — 
"^) Ermisch, Bergr. Einl. S. 141. 



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das wir in dem ye nichts nawes vornemen und suchen^ sandem 
es mit dem silberkauf f dermaßen, als das zu Freiberg gewonlich 
ist, wie da die marck und an waßem gewicht gekaafft und 
beczalt wirt, das wir nicht außgesazet, sundern vor langer zeit 
bey unnsern vorfaren und eidern alsu herkamen unnd gewest, 
wollen wir also annemen und bezalen lassen. Was das den 
gewercken davon zu gute kamen mag, wollen wir yn auch gern 
gonnen.^^ Daraus geht hervor, daß die Fürsten den Gewerken 
für das Silber denselben Preis wie in Freiberg bezahlen, nämlich 
für die Mark Steuersilber 3 f 1 4 gr, für die Mark freies Silber 6 fl; 
einige Gruben sind in Freiberg sogar mit einem Silberpreise von 
7 fl, welcher dem Marktpreise des Silbers sehr nahe kommt, gefreit.^^ 
Der Vorschlag der Rechenherren auf dem Schneeberge ging jeden- 
falls dahin, die Steuer gänzlich fallen zu lassen und das Silber 
ane underscheit mit 6 fl zu bezahlen. Dariauf ließen sich jedoch 
die Fürsten zunächst nicht ein, da sie sich dadurch des Mittels 
begeben hätten, nach Ablauf der den neugebildeten Gewerkschaften 
gewährten Freiheit durch den mit der Steuer verbundenen niedri- 
geren Silberpreis einen größeren Gewinn aus den eine reiche Aus- 
beute gebenden Zechen zu erzielen. Daß dieses Mehr ein nicht 
unerhebliches war, beweist die Bitte der Gewerken der „Fund- 
grube", ihnen unter Wegfall der Steuer die Erfurter Mark mit 
5Y4 fl zu bezahlen.^* Die Fürsten müssen aber noch in der ersten 
Hälfte der 80er Jahre die Steuer unter Bewilligung des von den 
Rechenherren erbetenen allgemeinen Silberpreises von 6 fl haben 
fallen lassen. Derselbe erscheint in den erhaltenen Schneeberger 
Zehntrechnungen von 1485 — 89; einige Betriebe haben besondere 
Freiung; Dietrich Wiko und seine Gesellschaft, welche die Halde 
der Fundgrube ausbeuten, erhalten 6V2 A, 'die Stollengewerken 
(des Fürstenstollen) 7^/4 fl.^^ Wie die Fürsten neuen Bergwerks- 
unternehmungen durch die Gewährung der „hohen Freiheit" ent- 
gegenkamen, so suchten sie, als in den 80er und noch mehr in 
den 90er Jahren die Erträgnisse und die Rentabilität des Schnee- 
berger Bergbaues immer geringer wurden, ja fast alle Gruben 
Zuschüsse erforderten, die erlahmende bergmännische Tätigkeit 



^«) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 56. Vergl. Bl. 81 (Be- 
richt des Hauptmannes und der Rechenherren). — ^^) Ermisch, U.B. \\ Nr. 1049, 
sowie Rechnung Nr. 119 Anm. aundn. — ") H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. 
Kaps. V Bl. 81. — ^'^) Vergl. Anh. XV. 



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durch Nachlässe in den ihnen zustehenden Gerechtsamen zu be- 
leben; sie gewährten teils einen höheren Silberpreis als 6 fl,^^ teils 
gestatteten sie, um die Verhüttung geringhaltiger Erze zu ermög- 
lichen, die Hüttenkost vor Berechnung des Zehnten abzuziehen.^^ 
Doch wurden diese Erleichterungen immer nur auf einen gewissen 
Zeitraum gegeben. 

Die Landesherren machten von ihrem Vorkaufsrechte auf alles 
gewonnene Silber auch bei solchen Zechen Gebrauch, denen sie 
infolge gegebener Begnadigung den Marktpreis des Silbere be- 
zahlen mußten, obwohl von dem angekauften Silber nur ein Teil 
zu Münzzwecken verwendet wurde, wobei man als Schlagschatz 
V4 fl auf die Mark Silber rechnete.'^^ Von dem. übrigen erzielten 
die Fürsten nämlich einen Gewinn dadurch, daß sie dasselbe nicht 
im großen an Silberhändler verkauften, sondern daß sie den Ver- 
schleiß des Silbers selbst in die Hand nahmen und es in und 
außer dem Lande direkt absetzten. So heißt es in einem Schreiben 
des Herzogs Albrecht an seinen Bruder Einst aus dem Jahre 1471 
(11. Aug.): „Wir haben verstanden, daß sie (die Gewerken) des 
meistenteils Verschreibungen haben, uns in unser Münzen oder 
Kammer denn als einem andern Kaufmann zu geben. Wenn das 
also sein sollte, so haben wir uns bewogen, daß bar Geld dazu 
gehört und einen haben müßten, der mit solchem Silber mit 
kaufen und verkaufen auf Rechnung getreulich und fleißig in und 
außer dem Lande Handel hätte, wenn man es nicht allewege im 
Lande mit Gewinn gelosen mag."^^ Diesen Mann fanden sie in 
Martin Römer, dem das Zehntamt und damit der „ Silberkauf ** 
übertragen wurde.^<* Besonders Herzog Albrecht hielt die Über- 
nahme des gesamten Silberhandels in eigne Regie für den Berg- 
bau und die eigene Kasse für vorteilhaft, während die Fürsten 
der ernestinischen Linie Bedenken haben mochten, das Silber zu 
kaufen.^i 

Als Verkaufspreis war Merten Römer 7 V4 fl rh. vorgeschrieben.^^ 
In den erhaltenen Zehntrechnungen von 1485 — 89 erscheint er 
auf 7V2 fl erhöht. In Wirklichkeit bedeutet das aber ein allerdings 
geringes Sinken des Marktpreises, da wir es hier mit meißnischen fl 

^^) S. S. 20 Anm. 81. Vergl. Anh. XV. — ^'') Ordn. vom 19. Jan. 1487. 
Ermisch, Bergr. Anh. V § 7. Ordn. vom 25. März 1500. Ebenda Anh. VIII §40. 
— ^«) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. VIB Bl. 198. — ^«) v. Langenn 
a. a. O. S. 433. — ^) S. S. 25. — «') v. Langenn a. a. O. S. 432. — «*) Vergl. 
oben Anm. 52. 



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— 31 — 

zu tun haben, die den Wert der rheinischen nicht ganz erreichen.«^ 
Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Zehntner einen 
um V2 — IV2 gl" höheren Silberpreis als 7V2 A erzielten, da wohl 
auch für Martin Römer der Preis von 7V4 rh. fl nur ein Limitum 
nach unten bedeutete.^^ Gegen Ende unserer Periode wurde den 
Zechen 7, 7V2 und 8 alte Schock bezahlt, und die Fürsten ge- 
wannen dabei an der Mark 33 gr 3 ^, 23 gr 3 ^ und 13 gr 3 ^,«5 
sodaß dies einem Silberpreis von 8 fl 5 gr 3 ^ entsprechen würde 
(1 altes Schock = 20 gr; 21 gr = 1 fl; 12 ^ = 1 gr). Auch 
diese Steigerung des Silberpreises dürfte eine scheinbare sein und 
ihre Erklärung in einer in den 90er Jahren vorgenommenen Münz- 
fußänderung des meißnischen Guldens finden. 

Es entzieht sich vollständig unserer Beurteilung, wieviel des 
angekauften Silbers in die landesherrliche Münze abgegeben und 
welcher Prozentsatz inner- und außerhalb des Landes durch die 
Zehntner abgesetzt wurde. Wenn der Hauptmann Starschedel und 
die Rechenherren vorschlagen, die Fürsten möchten den Zehntner 
Römer anweisen, zu versuchen, bei dem Silberverkauf einen 2—3 gr 
höheren Preis herauszuschlagen und diesen Mehrbetrag zur Deckung 
der Bergkosten zu verwenden, und wenn sie durch diese Maß- 
nahmen auf einen nennenswerten Ertrag hoffen,^^ so ist das ein 
Beweis, daß das von den Fürsten wieder verkaufte Silber einen 
erheblichen Teil der Ausbeute ausgemacht haben muß. Die 
Nachricht des Chronisten, daß Martin Römer, welcher zur Zeit 
des reichsten Bergsegens Zehntner von Schneeberg war, in Frank- 
furt a.M. und in Venedig Gewölbe besessen habe, wo er seine 
Silberkuchen auslegte,^^ erscheint mir sehr wahrscheinlich. Sicher 
ist, daß in den Jahren 1485 — 89 die Fürsten eine Verkaufsnieder- 
lage in Nürnberg hatten; denn ungefähr ein Drittel des ange- 
kauften Silbers wird regelmäßig von Schneeberg nach Nürnberg 
an einen gewissen Andreas geschickt.^^ 

Einen Teil des Silbers überantwortete aber das Zehntamt der 
Münze. Schon um 1440 hatten die Landesherren eine Münz- 



^^ Das geht aus folgenden Gleichungen hervor: 102 fl rh. 7 gr= 108 fl 
muntz 10 gr (1486), 234 fl rh 16 gr 4S, = 246fl 10 gute gr 3 neue ^ (1489). 
20 fl rh. sind demnach 21 fl muntz. H. St. A. Dresd. Loc. 4508 Schneeberger 
Bergr. 1485—1515. — «*) S. unten Anm. 66. — «'^) H.St.A. Dresd. Loc. 4508 
Schneeberger Bergr. 1485—1515 Bl. 148. Vergl. auch oben S. 20 Anm. 81. — 
««) Ebenda W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 92. Vor 9. Dez. 1481 (vergl. ebenda Bl. 56). 
«0 S. S. 26 Anm. 35. — ««) H.St.A. Dresd. Loc. 4508 Schneeb. Bergr. 1485—1515. 



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— 32 -- 

Stätte in Zwickau eingerichtet.^^ Eine höhere Bedeutung erhielt 
sie erst durch den Schneeberger Silberbergbau. Zu Beginn der 
90er Jahre machen sich Bestrebungen geltend , dem Schneeberge 
eine eigene Münze zu geben. So wird in dem perghandel uff 
dem Schneeberg anno 1491 geschehen berührt: Item auch ist 
angepracht, das nutz und gutt were, das die moncz unnd auch 
die Silberkammer uff dem Sneeperg auffgerichtt und gehalden 
wurden,'^^ und weiter auf dem tag zu Liptzk nach ußgange des 
Liptzischen newen jarsmarckt im XCIl jar durch beider fursten 
rete beschlossen, das man noch nodturfft muntzen sal uffm 
Sneberge und auch zu Friberg das Silber, so doselbs zu Friberge 
gefeit, doch ob es not sein, hundert marck oder mer von dem 
Sneberge gegen Friberg zu der muntz zu volgen lassen J^ Aber 
erst in der Ordnung vom 25. A^ärz 1500 wird von den Fürsten 
bestimmt : Wir wollen auch vorfugen, das auf disem bergwergk 
ytzund one vorziehen solle gemuntzt werden, domit die gewercken 
yre awßteylung, die dinstlewt unnd arbeiter iren lone dester bass 
bekomen mogenJ^ Freilich scheint man sich nicht damit beeilt 
zu haben; denn im folgenden Jahre wird der Befehl wiederholte^ 

Es erscheint selbstverständlich, daß die Fürsten über die Berg- 
werke, an denen sie in so hohem Grade interessiert waren, die 
Oberaufsicht führten. Der Schneeberg stand zunächst unter der 
Aufsicht des Hauptmannes von Zwickau, Götz von Wolfersdorf.^^ 
Sein Nachfolger war Martin Römer, der am 19. Juli 1474 sein 
Amt antrat.e^ Ihm war wohl ein Beamter beigegeben, der ständig 
auf dem Berge weilte und den Namen Bergvogt führte.^® 

Der gegen 1477 einsetzende Neuaufschwung des Berges 
brachte wichtige Neuerungen in der Besetzung der Ämter. Die 
bisher im Nebenamte verwalteten eines Hauptmannes und eines 
Richters wurden zu selbständigen Ämtern erhoben, und die üb- 
rigen Bergbeamten, die bisher in Zwickau wohnten, siedelten wohl 
in diesem Jahre auf den Schneeberg über.^^ 

^^) Ermisch, Bergr. Einl. S. 150. — '<») S. S. 19 Anm. 78. — '0 von Langenn, 
d.a. O. S. 595 Anm. bbb. - ^^) Ermisch, Bergr. Anh. VIII § 38. — '") H.St.A. 
Dresd. Cop. 106 Bl. 330. — ^*) Frey a. a. O. S. 1. — V^) S. S. 11 Anm. 31. — 
'") Ebenda Anm. 32. — ") Vergl. z. B. die Bitte der Schneeberger, die Fürsten 
möchten veranlassen, daß der Bergmeister stetig bei ihnen bleibe, oder aber 
einen Bergmeister ordnen, der sich dermaßen halte. H.St.A. Dresd. W.A. Berg- 
werkss. Kaps.V Bl. 18. (Um 1477.) Der Bergschreiber wohnt 1475 in Zwickau, 
1480 in Schneeberg. Vergl. weiter unten. 



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— 33 — 

Der erste Hauptmann des Schneeberges war Heinrich von 
Starschedel. Er ist kein Neuling in Bergsachen, sondern tritt uns 
vorher bereits als Bergwerksunternehmer entgegen. ^^ Er ist für 
das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung dadurch geworden, 
daß es unter ihm Stadtverfassung erhielt. ^^ Er legte sein Amt 
wahrscheinlich bei der Landesteilung im Jahre 1485 nieder.«^ 
Später erscheint ein Heinrich von Starschedel als Rat in alber- 
tinischen Diensten.^^ Sein Nachfolger war Heinrich von Wolfers- 
dorf.82 Schon im Jahre 1489 wurde er amtsmüde und bat um 
Urlaub,®^ vielleicht bewogen durch die schwierigen Verhältnisse, 
welche durch das Doppelregiment seit der Landesteilung gegeben 
waren. Das Amt blieb nun wohl unbesetzt ; denn die Ordnungen 
aus der Woche nach Quasimodogeniti 1491 und vom 9. Jan. 1492 
erwähnen nur einen bergvoigt.^^ Doch schon wenige Wochen 
nach der zuletzt genannten Ordnung wird Heinrich von Nessa 
Amtmann auf dem Schneeberge genannt.^^ Im Jahre 1499 ist 
Anselm von Tettau Hauptmann des Schneeberges. ^^ Er mußte im 
Jahre 1508 seinen schwierigen Posten auf Betreiben des Herzogs 
Georg aufgeben, und da man sich über die Person eines neuen 
Hauptmannes nicht einigen konnte, so tibertrug man die Geschäfte 
des Hauptmannes den Zehntnern mit.®^ Erst nachdem im Jahre 1533 
der Schneeberg in den alleinigen Besitz der Ernestiner kam, er- 
hielt er wieder einen Hauptmann.®® 

Der Hauptmann ist der Vertreter der Landesherren; er hat 
nicht nur die Oberaufsicht tiber die Gerichte®^ und die städtische 
Verwaltung, sondern ist auch der oberste Verwaltungsbeamte über 
den Bergbau. Er führt die Oberleitung; die übrigen Bergbeamten 
sind ihm untergeordnet.^^ Er berichtet den Fürsten über den Gang 



'^) Im Jahre 1472 bekommt er das Bergwerk innerhalb 72 Meile um das 
NuwestetUn in der Pflege Hohenstein geliehen. H.St.A. Dresd. Loc. 4491, Ver- 
schreibung über berwerck, Bl. 4. Vergl. ebenda. W.A. Bergwerkss. Kaps. IV 
Bl. 134 c. — '^) Vergl. weiter unten. — ^) Zuletzt wird er am 26. Juni 1484 
als Hauptmann beurkundet. H.St.A. Dresd. Loc. 4491, Verschr. über berwerck, 
Bl. 119. — «0 Ermisch; Bergr. Anh. VI S. 102 Anm. c, Einl. S. 157. — ^') Sein 
Gehalt als Hauptmann erscheint, in den Zehntrechn. vom 23. Novbr. 1486 bis 
Ostern 1487. — ««) H.St.A. Dresd. Loc. 4489, Handlung a. d. Schneeberg, B1.31. 
— ^) Anh. X § 2. — Ermisch, Bergr. Anh. VI § 25. — «^) 25. März 1492. H.St.A. 
Dresd. Loc. 4508, Schneeb. Bergord. 1490—1532, Bl. 6. — «^ Frey a. a. O. S. 7 
Anm. 25. — «') Ebenda S. 10. — ««) Ebenda S. 12. — ««) H.St.A. Dresd. W.A. 
Bergwerkss. Kaps. VIA Bl. 139. Der Hauptmann soll Richter und Schöffen bezügl. 
eines gesprochenen Urteils verhören (28. April 1478). — ^) Frey a. a. O. S. 2. 



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— 34 — 

der Geschäfte,^! macht Vorschläge beztigHch der Bergbeamten,^^ 
gibt Ordnungen hinsichtlich der Preise für Bier, Wein, Hafer usw.,^^ 
ist zugegen bei den Abrechnungen der Schichtmeister;^* er wirkt 
mit bei der Wahl des Magistrates und übt auch die Kontrolle 
über das Stadtregiment aus.^^ 

Der technische Aufsichtsbeamte ist der Bergmeister. Durch die 
räumliche Ausdehnung der bergmännischen Tätigkeit wurden im 
Jahre 1466 die Landesherren zu einer wesentlichen Neuerung ver- 
anlaßt, indem sie für die zcum Gishobel (Berggießhübel) und alle 
übrigen nicht in den Gebieten von Freiberg, Zwickau, Geyer und 
Ehrenfriedersdorf gelegenen Bergwerke in der Person des Hans 
Kluge einen zweiten Bergmeister anstellten, während bis dahin 
der Freiberger Bergmeister die Oberaufsicht über den gesamten 
Bergbau des Landes ausgeübt hatte. Der Amtsbezirk des neuen 
„Oberbergmeisters" erweiterte sich noch in demselben Jahre um 
die Pflege Zwickau, wo von ihm der Unterbergmeister Nicol. Tret- 
wyn eingesetzt wurde.^® Den Aufgaben, welche durch die überaus 
rasche Entwicklung der Bergwerkskolonie Schneeberg nach den 
ersten reichen Silberfunden gestellt wurden, war Tretwyn vielleicht 
nicht gewachsen. Im Anfange des Jahres 1472 begegnet uns in 
der Person des Hans Raspe ein neuer Bergmeister.^^ Er war 
bereits vorher Bergmeister in Freiberg, scheint aber wegen eines 
Vergehens gegen den dortigen Vogt aus dem Amt gekommen 
zu sein.^^ Wenn er trotzdem in die schwierige Stellung eines 
Bergmeisters auf dem Schneeberge bezw. in der Pflege Zwickau 
berufen wird, so muß man in ihm einen besonders tüchtigen 
Beamten erkannt haben. Die reiche gesetzgeberische Tätigkeit, 
die sich in der Folge auf dem Schneeberge bemerkbar macht, 
wird auch auf seine Initiative mit zurückzuführen sein. Der Ober- 
bergmeister Kluge, der übrigens sein Amt von der bequemen 
Seite aufgefaßt zu haben scheint,^^ tritt fast vollständig zurück; 



®^) Die Korrespondenz mit den Fürsten ist zuzeiten ziemlich umfangreich. 
— «^) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerl^ss. Kaps. VIA Bl. 139, — ««) Ebenda Kaps. V 
Bl. 67. — ^) Ordn. v. 17. Nov. 1479. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 7. - «'^) S. weiter 
unten. — ««) Ermisch, Bergr. Einl. S. 149. — ®0 Ein Lehnbrief des Oberberg- 
meisters Kluge vom 2. Febr. 1472 spricht von Raspe als seinem Statthalter und 
Bergmeister in Zwickau. H.St.A. Dresd. Loc. 4491. Privilegia und Erstreckung 
der Bergstädte etc. 1487—1527, Bl. 1. — »«) Ermisch, U.B. III S. 253. Vorczalt 
Jo. Raspe, darumbe daz her den voit yn keigenwertidkelt des rates gestrofft 
hat mit onrechte uff synen hals. — ^) Kluge erhält sein Gehalt vom Freiberger 



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— 35 — 

nur hier und da begegnen wir seinem Namen/^^® manchmal in 
Gemeinschaft mit den übrigen Bergmeistern, wenn es sich um 
ein von den Bergmeistern gemeinsam abzugebendes Gutachten 
handelt. 1®^ Raspe ist bis in die 80er Jahre hinein Bergmeister. ^^^ 
Die immer geringer werdenden Einnahmen aus seinem Amte 
veranlaßten ihn jedenfalls zur Amtsniederlegung.^^^ Sein Nach- 
folger war Gregor Heßler, von 1477 — 78 Viertelsmeister auf dem 
Schneeberge. ^®* Nach Meltzer soll Heßler bei den Landesherren 
in großem Ansehen gestanden und seine Autorität ungewöhnlich 
zu „manutenieren" gewußt haben. ^^^ Daß er es mit seinem Amte 
ernst genommen hat, beweist seine Klage, daß man auf seine 
Vorstellungen nicht höre; er wolle gehen, weil ihm viel zu Un- 
recht vorgeworfen werde; auch daß der Berg in merklichem Ab- 
falle sei, lasse ihn besorgen, daß dies seiner Versäumlichkeit 
zugezählt werde, obwohl er doch oft gewarnt habe.^®^ Im Jahre 
1490 ist Nie. Hacker Bergmeister auf dem Schneeberge. ^^^ Die 
übrigen Bergmeister unserer Periode waren nach Meltzer der be- 
reits genannte Gregor Heßler (1492 — 95), Nicol Meiner (1495 — 97), 
zugleich Bergmeister auf dem Schreckenberge, bis ihn Herzog 
Georg zum ständigen Bergmeister dort ernannte, Thomas Hörnigk 
(1497—99) und Hans Fischer (1499— 1509). i<>8 Letzterer wird 
auch als Bergmeister von Freiberg erwähnt ;^®^ wahrscheinHch 



Amt, wöchentlich 30 Schwertgroschen. In den Rechnungsabnahmen des Land- 
rentmeisters (1474) heißt es: Als yederman sagt, so hab er nye keinen heller 
verdient und wer besser, myne gn. h. behilden solch gelt und kawfften pferde 
darumb, und man sagt, das er nymer in kein gruben nach uf den bergk 
kume, und die berglutte und ander sagen, wenn er gleich hinein kome, so 
kennet er doch der zwitter nicht. Dem andern uf dem Geußing gibt man 
XII gr, dem es in einer wochen swerer wirt denn Klugen in lOjaren, als 
yederman sagt. H.St.A. Dresd. W.A. Loc. 4336 Nr. 25 XCII. — ^«^) H.St.A. 
Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. VIA Bl. 170, 173 (Lehnbriefe). Vergl. oben An- 
merliung 97. — ^o») Anh. I Nr. 2. — H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerl^ss. Kaps.V 
B1.71. — ^«'^) Zuletzt wird er Bergmeister in einer Urkunde vom 22. März 1481 
genannt. Lehmann a. a. O. S. 54. — ^°^ Vergl. unten. — *^) Er ist Freitag nach 
Estomihi 1482 (22. Februar) Bergmeister. H.St.A. Dresd. Loc. 4491, Verschrei- 
bung über berwerck, Bl. 110. Demnach ist die Angabe Meltzers, daß er 1487 
post Miseric. ins Amt gekommen sei, unrichtig. Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684, 
S. 173. Über die Viertelsmeister vergl. unten. — ^^^) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684, 
S. 173. — *°«) H.StA. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.V Bl. 60, Bericht der 
Rechenherren vom 27. Sept. 1484. — '°') Benseier, Gesch. Freibergs I S. 379.— 
^««) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 173 ff. — '^ H.St.A. Dresd. Cop. 106 
Bl. 233 (vom Jahre 1501). 

3* 



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— 36 — 

waren beide Ämter in eine Hand gelegt; der Vorschlag dazu war 
bereits früher gemacht worden. ^^^ 

Der Bergmeister ist als der höchste landesherrliche Berg- 
beamte der oberste Leiher. Jede Beleihung, war es nun von 
unverbrochenem Rasen oder von einem liegen gebliebenen Be- 
triebe, sowie das Zusammenschlagen von Zechen wurde durch 
einen Leihbrief bekundet, der in Prozessen als Beweismittel 
diente. ^^^ Außerdem war der Bergmeister angehalten, die vor- 
genommenen Verleihungen in ein besonderes Buch, das Bergbuch, 
einzutragen. 112 Die bei der Verleihung zu zahlenden Gebühren, 
deren Höhe nicht genannt wird, bildeten einen Teil des Ein- 
kommens des Bergmeisters. 113 Übrigens hatte der Bergmeister 
nicht bloß auf Klüfte und Gänge, sondern auch die Hofstätten 
und Gärten zu verleihen, was im Jahre 1493 auf das Stadtober- 
haupt, den Richter, übertragen wurde.n* 

Der Bergmeister hatte zunächst darauf zu sehen, daß die 
Grubenbaue nicht zu nahe aneinander kamen; zu diesem Zwecke 
mußte ihm jedes Einschlagen und Schürfen angezeigt werden, n^ 
Die Verleihung sollte nur dann geschehen, wenn die Zeche maß- 
würdig war; 11^ nach der Verleihung hatte er darauf zu achten, 
daß das Grubenfeld verpflockt und verlochsteint wurde.n^ Er 
hatte natürlich das Recht, in alle Gruben zu fahren, um zu kon- 
trollieren, ob auch nach bergläuftiger Weise gebaut wurde; vor 
allen Dingen steht ihm die Aufsicht über die für den Bergbau so 
wichtigen Künste zu. Er hat in bergtechnischen Dingen sein 
sachverständiges Urteil abzugeben; insbesondere ist er der zu- 
ständige Beamte, wenn es gilt, Kosten für gemeinschaftliche An- 
lagen, die von mehreren Gruben zu tragen sind, auf sie zu ver- 
teilen.ii^ Unterstützt wird er von den Geschworenen bezw. den 
Viertelsmeistern.ii^ 

Den Bergmeister Raspe sehen wir sogar in civilibus tätig, i^^^ 
Das hängt mit der eigentümlichen Stellung der ersten landesherr- 
lichen Beamten vor der Einsetzung eines besonderen Verwaltungs- 



"°) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. VBl. 140. Nach 6. Dez. 1478 
(vergl. ebenda 31. 130) und vor 15. Okt. 1479 (vergl. Ermisch, U.BII Nr. 1099). 
"^) Abschriften dreier Lehnbriefe in den Akten eines Prozesses. H.St.A. Dresd. 
W.A. Bergwerkss. Kaps. VI B Bl. 170, 172, 173. — ^'') S. Anh. VI § 9. — ^^«) Vergl. 
unten. — "*) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 49 u. 51. — "^) Anh. H § 16. — 
"«) Ebenda § 11. — ^'') Ebenda § 14. — "«) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. 
Kaps. V Bl. 23b. — *^») Vergl. unten. — ^^oj 5. Anh. VI § 8. Vergl. oben Anm. 118. 



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— 37 - 

beamten, eines Hauptmannes, auf dem Schneeberge zusammen. 
Ihre Befugnisse sind nicht genau abgegrenzt, sondern fließen viel- 
fach ineinander. Besonders auffallend ist dies bei dem Berg- 
meister und dem Bergrichter. Letzterer nimmt im Gegensatze zu 
den Bergrichtern des Freiberger Bezirkes, die vom Bergmeister 
ernannt wurden,i2i eine durchaus selbständige Stellung ein; den 
ersten Bergrichter, Friedrich Blanke, sehen wir sogar bei rein 
technischen Fragen beteiligt. ^'^^ Umgekehrt übt aber auch der 
Bergmeister allein oder in Verbindung mit dem Bergrichter, die 
Gerichtsbarkeit über Bergfrevel und in bergrechtlichen Angelegen- 
heiten aus, wobei ihm die Geschworenen als sachkundige Urteiler 
dienen. 123 Dieses Ineinanderfließen der Funktionen war möglich 
durch die Sachkenntnis der mit diesen Ämtern betrauten Personen, 
notwendig aber dadurch, daß sie ihren ständigen Wohnsitz nicht 
auf dem Berge hatten: so konnte der eine Beamte, weigstens 
zum Teil, den andern vertreten. 

Mit der Einsetzung eines ständigen Bergrichters auf dem 
Schneeberge wurde die richteriiche Tätigkeit des Bergmeisters 
jedenfalls dahin eingeschränkt, daß er zur Rechtsprechung in 
Bergwerksangelegenheiten mit herzugezogen wurde, wofür ihm 
ein „Helfgeld" zustand. ^^4 

Die Landesherren besaßen auf den Bergwerken die Gerichts- 
barkeit nicht bloß in Bergwerkssachen, sondern in allen privat- 
und strafrechtlichen Angelegenheiten. ^^s Allerdings stießen sie da, 
wo bis zum Beginne der bergmännischen Tätigkeit die Grund- 
herrschaft die Gerichtsbarkeit ausübte, regelmäßig auf deren Wider- 
spruch. Auch die Grundeigentümer des Schneeberges, die Herren 
von der Planitz, bringen der Einsetzung von landesherrlichen 
Gerichten auf dem Schneeberge Widerstand entgegen. Es ent- 
spricht vollständig der in dieser Zeit erstarkenden landesherriichen 
Gewalt, wenn wir sehen, daß die Fürsten ihr Recht unbeschränkt 
geltend machten und sich nicht, wie es in früheren Zeiten geschah, 
auf Konzessionen einließeri.^^e 

Bei solchen Vergleichen der Landesherren mit den Grund- 
herren wurden gewöhnlich räumlich bestimmte Grenzen für den 
Berggerichtsbezirk festgestellt. War das nicht der Fall, so kam 

^^^) Ermisch, Bergr. Einl. S. 43. — ^^') Vergl. unten. — ^^^ H.StA. Dresd. 
W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 23b. — ^2*) Ordn. vom 17. Nov. 1479. Ermisch, 
Bergr. Anh. IV § 5. — '''^) Ermisch, Bergr. Einl. 37. — Z^«) Ebenda Anm. 2. 



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— 38 — 

bei Streitigkeiten bezüglich der Zugehörigkeit eines Gebietes zum 
Berggericht der § 10 des Freiberger Bergrechts A zur Anwendung, 
wonach der Bergmeister angewiesen war, den Umfang der Gerichts- 
barkeit auf folgende eigentümliche Art zu ermitteln. Man nahm 
eine Kerbe und legte eine Keilhaue, eine Kratze, einen Schlägel 
und zwei Eisen hinein, hing sie an den Rundbaum und ließ sie 
durch ihr eignes Gewicht in die Tiefe fallen. Die Hörweite des 
Getöses bestimmte die Zugehörigkeit zum Berggericht. Diese Art 
der Ermittelung kommt auch auf dem Schneeberge gegen die 
Herren von Planitz zur Anwendung. 1^7 

Eine praktische, finanzielle Bedeutung bekam die Gerichts- 
barkeit natürlich erst nach der vom Jahre 1471 an datierenden 
raschen Besiedlung des Schneeberges; vorher war, bei vielleicht 
nur einem Betriebe, dieses Recht wohl kaum als ein „nutzbares* 
aufzufassen. Im Anfange scheint der Rat zu Zwickau einen Anteil 
an der Rechtsprechung gehabt zu haben, wenigstens sehen wir 
Zwickauer Ratspersonen bei den Streitigkeiten im Jahre 1471 tätig; 
auch erfahren wir von Zeugenvernehmungen im folgenden Jahre, 
die vor dem Zwickauer Rate erfolgten. ^^s Doch tritt uns bereits 
in den Berichten über diese Zeugenverhörung ein Bergrichter mit 
Namen Friedrich Blank entgegen, der in keinem Abhängigkeits- 
verhältnis zum Zwickauer Rate steht. Seine Ernennung dürfte 
bald nach der Schlichtung der bereits erwähnten Streitigkeiten 
im Jahre 1471 erfolgt sein. Dieser erste Bergrichter war ein in 
Bergsachen erfahrener und erprobter Beamter: er war Amtmann 
in der Bergwerksstadt Ehrenfriedersdorf ^^^ und hatte jedenfalls 
durch seine Tätigkeit die Aufmerksamkeit der Fürsten auf sich 
gelenkt. Da er sein Amt in Ehrenfriedersdorf beibehielt, so hatte 
er dort seinen ständigen Wohnsitz und bekleidete den Posten 
eines Schneeberger Bergrichters nebenamtlich. Seine reiche berg- 
männische Erfahrung, die er als Amtmann einer alten Bergstadt 
gesammelt hatte, brachte es mit sich, daß er auch als Sachver- 
ständiger in bergtechnischen Fragen und neben dem Bergmeister 
mit der Beaufsichtigung des Bergbaues im allgemeinen, ^^^^ als 
auch mit besonderen Geschäften, z. B. mit der Verteilung der 

^") H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 120 (15. Mai 1478). — 
^^^ S. S..10 Anm. 19. — ^^^) Blank wird Amtmann und Bergrichter genannt. 
H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 22 (1472). Noch am 2. März 1476 
kommt er als Amtmann von Erbirsdorf (= Ehrenfriedersdorf) vor. Ebenda Kaps. IV 
Bl. 135. — ^«°) S. Anh. IV § 6. 



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— 39 — 

Kosten für gemeinsame Anlagen auf die beteiligten Gruben, be- 
auftragt wurde. 1^1 Solange der Schneeberg keinen eigenen Haupt- 
mann hatte, vereidete der Bergrichter die Viertelsmeister, Schicht- 
meister, Steiger und Hutleute.^^^ ^uch hatte der bergrichter unnd 
anndere amptlute uff dem berg gewalt unnd macht, alle speiß- 
kauff unnd allen andern kauff unnd notturft vor die gemeyne 
des berges uff das gleichste als sie das finden mögen zu ordenn 
unnd zu setzenn.^^^ Die Stellung Blanks ist eine ganz andere 
als die der Bergrichter im Bezirke des Freiberger Bergmeisters, 
die nicht direkt von den Landesherren, sondern von dem Berg- 
meister ernannt wurden und deshalb in einem gewissen unter- 
geordneten Verhältnisse zu diesem standen.^^* Blank wird sogar 
in unseren Urkunden, wahrscheinlich infolge seiner Stellung als 
Amtmann von Ehrenfriedersdorf, immer vor dem Bergmeister ge- 
nannt; in seiner Stellung als Beamter des Schneeberges war er 
dem Bergmeister wohl koordiniert. 

Mit dem Jahre 1477 verschwindet der Name Blanks als Berg- 
richter. ^-^^^ Ob er sein Amt freiwillig oder gezwungen aufgegeben 
hat, läßt unser Material nicht erkennen. Vielleicht fiel er als Opfer 
der gegen Bergrichter, Bergmeister und Gegenschreiber im Jahre 
1477 erhobenen Anklagen ;^^^ wahrscheinlicher aber ist es, daß 
die Schneeberger bei oder kurz nach der Einsetzung eines eigenen 
Hauptmannes um einen ansässigen Bergrichter petitionierten und 
dadurch einen Personenwechsel herbeiführten. ^^^ Nach Meltzer 
sollen die Gerichtsverhandlungen von diesem Jahre an ausschließ- 
lich auf dem Schneeberge stattgefunden haben.^^^ 

In der Ordnung vom 17. Nov. 1479 erscheint ein vereinigtes 
Berg- und Stadtgericht, ^^^ dessen Vorsitz der Bergrichter führt. 
Wohl schon jetzt besitzt die Gemeinde das Recht, unter Aufsicht 
und Mitwirkung der landesherrlichen Beamten den Richter zu 
wählen. Doch lassen sich die Gerichtsverhältnisse in der Zeit von 



''') H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 23b (24. Sept. 1476). 
— *8^) S. Anh. VI §§ 2, 4, 5. — ^«^ Ebenda § 8. Vergl. oben Anm. 131. — 
1**) Vergl. oben S. 37 Anm. 121. r- ^^^) Zuletzt urkundlich erwähnt in einem 
Schreiben an Römer und Blank vom 16. Juni 1477. H.St.A. Dresd. W.A. Berg- 
werkss. Kaps. VIB Bl. 21. — ^«^) Ebenda Kaps. V Bl. 27—30 (10. März 1477). 
^^) Er ist ja am 16. Juni 1477 noch im Amte. Vergl. oben Anm. 134a. — ^«^ Meltzer 
a.a.O. Ausg. von 1716 S. 1197: Am Donnerstag nach Barthol. (27. Aug.) 1477 
soll das letzte Gastgericht in Zwickau gehalten worden sein. — ^^®) Ermisch, 
Bergr. Anh. IV § 1. 



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— 40 — 

1477 bis zur Erteilung des großen Freiheitsbriefes (9. Dez. 1481) 
nur unklar tiberschauen. Vor der innigen Vereinigung von Berg- 
und Stadtgericht scheint kurze Zeit ein selbständiges Stadtgericht 
neben dem Berggericht bestanden zu haben. Vielleicht war dieses 
Stadtgericht der knapschaft und armen gemeyn uff dem Sneberg 
von den Landesherren auf ihre Bitte gewährt worden, vir im berge 
und vir vor dem berge zu kyßen, die der gemein fromen und 
schaden bedencken und in vorstehin als uff andern freyen berg- 
wercken, und darubir eynen obersten, der do ober halß und haut 
und über schulde (nicht von bergwerck) und des berges not zcu 
rechten hat, doch das die vier (sie!) dem houptman geswornn 
und gewärtig sein, die vortdinge ader wie man die nenneth, 
halden, wann die notturft fordert, und das der bergrichter seines 
bergkgerichtes warthet und was von teylen komet oder bergwerckt 
antrifft .^^^^ Wie dem auch sei, jedenfalls ist Berg- und Stadtgericht 
1479 vereinigt, und wahrscheinlich ist es, daß das im Freiheitsbriefe 
von 1481 verbriefte Recht, einen jährlich wechselnden Bergrichter, 
sowie Schöffen zu wählen, der Gemeinde schon jetzt zustand. ^^® 
Einen Beleg für die Angabe Meltzers, daß Berg- und Stadtgericht 
im Jahre 1493 wieder separiret worden sei,^^^ habe ich nicht 
finden können. 

Hinsichtlich des Berggerichts wären demnach zwei Perioden 
zu unterscheiden. In den ersten Jahren ist der Bergrichter ein 
von den Landesherren ernannter Beamter; seine Urteiler sind die 
ebenfalls von den Landesherren bezw. den Amtleuten ernannten 
Geschworenen, die mit den zur Unterstützung des Bergmeisters 
dienenden, dauernd angestellten technischen Aufsichtsbeamten, den 
Geschworenen des Berges, identisch sind;^^^ ihr^ Anzahl beträgt 
vier. Die zweite Periode beginnt nach der Einsetzung eines be- 
sonderen Hauptmannes auf dem Schneeberge. Erhaltene Urteile 
aus den Jahren 1478 und 79 tragen die Unterschriften des Berg- 
richters Matthias Theimler und von sechs bis sieben „geschworenen 
Schöffen";**« Bergwerkssachen enthalten außerdem noch den 

»"») H.St. A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 65. — Frey erwähnt eine 
Urkunde von 1479, die vom burgermeister mit seinen geswornen uff dem 
Schneeberge unterzeichnet ist. Frey a.a.O. S. 2 Anm. 11. — ^*^) Vergl. auch 
S. 16 ff. — '*') Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 249. — "^) Vergl. oben Anm. 131. 
— **") Matthis Theymler, Bergrichter, Hans Raspe, Bergmeister, Rud. Stidi, 
Hans Huth, Casper Albrecht Casper Fach, Andres Meyner und Jurge Snyder 
geschworene Schöffen (1478). Stadtarchiv Zwickau, Briefe, Akten usw. 1385—1490. 



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— 41 — 

Namen des Bergmeisters Raspe. ^^* Doch wie bereits hervorge- 
hoben, lassen sich in dieser Zeit die Verhältnisse nicht klar tiber- 
schauen, insbesondere läßt sich nicht bestimmen, ob Richter und 
Schöffen von den Landesherren bezw. ihren Beamten ernannt 
oder von Gemeinde und Knappschaft gewählt wurden. Letzteres 
läßt sich vermuten, sichere Kunde gibt aber erst der Freiheits- 
brief vom 9. Dezember 1481. 

Der Bergrichter und die Schöffen, zwölf an der Zahl, wurden 
von der Gemeinde gewählt; ersterer war zugleich oberster städtischer 
Beamter. Die Wahl war eine indirekte, indem die Gemeinde 
bloß das Recht hatte, acht Vertrauensmänner (die acht der gemeyn, 
aldiste, Vorsteher) zu wählen. ^^^ An einem der letzten Sonntage 
vor Mauritii (22. Sept.) versammelten sich alljährlich die Bürger 
auf Befehl des Richters zur Wahl ihrer acht Abgeordneten. In 
jedem Stadtviertel wurden unter dem Vorsitze des Viertelsmeisters 
zwei Vertrauensmänner via compromissi gewählt. Ob die Regierung 
sich das Recht vorbehalten hatte, ungeeignete Leute zurückzu- 
weisen, entzieht sich leider unserer Kenntnis; auch die Eides- 
formel, mit welcher sie verpflichtet wurden, hat sich leider nicht 
erhalten. In allen wichtigen Angelegenheiten der Stadt mußten 
sie zu Rate gezogen werden, und sie konnten in solchen Fällen 
mit abstimmen. Ein bedeutender Einfluß war ihnen auch dadurch 
gesichert, daß ihnen die Kontrolle der städtischen Rechnungen 
übertragen war. Die größte Bedeutung erhielt aber ihr Amt durch 
das ihnen im Freiheitsbrief übertragene oder nach meiner Ver- 
mutung vielmehr bestätigte Recht der Wahl von Richter und 
Schöffen. 

Neben den Gemeindevertretern standen gleichberechtigt die 
vier Ältesten der Knappschaft. Man darf annehmen, daß sie von 
der Knappschaft gewählt wurden; bestätigt wurden sie jedenfalls 
vom Bergamt. 



— Matth, Theimler, Bergrichter, Rud. Sligk, Hans Huth, Casper Auer, Gregor 
Heßler, Andres Meyner, Michel Morgenstern, Jurge Snyder geschworene 
Schöffen (1478). H.St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. VIA Bl. 30. — Theimlen 
Bergrichter, Kaspar Alber, Rud. Slick, Hans Huth , Gregor Heßler, Andreas 
Meyner, Georg Snyder geschw. Schöffen (16. Januar 1479). Ebenda Bl. 31. — . 
"^) S. vor. Anm.: das im Stadtarchiv Zwickau befindliche Urteil. — ^*^) Ich folge 
hier in bezug auf Wahl von Richter und Schöffen der Darstellung von Frey 
a. a. O. S. 3 ff., welche sich allerdings zum Teil auf Urkunden des 16. Jahrhunderts 
und spätere Quellen stützt. . 



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— 42 — 

Kurze Zeit nach der Wahl der Ältesten wurde bei dem Berg- 
meister und wohl unter seinem Vorsitze die Wahl der zwölf Schöffen 
vollzogen. Der Hauptmann bezw. sein Vertreter hatte das Recht, 
der Wahl beizuwohnen und sie zu überwachen. Die Gewählten, 
die ihr Amt annehmen mußten und nur von den Landesherren 
entbunden werden konnten, wurden hierauf von der zuständigen 
Behörde, dem Hauptmanne, oder von anwesenden fürstlichen 
Räten bestätigt. 

Nun konnte die Wahl des Richters stattfinden. Um Mauritii 
versammelten sich alljährUch Bergmeister, Schöffen und Älteste 
der Gemeinde und Knappschaft auf dem Gerichtshause, um unter 
dem Vorsitze des Hauptmannes die Richterwahl vorzunehmen. 
Die Wähler traten einzeln an den Vorsitzenden heran und ließen 
ihre Stimme in eine Liste eintragen, die vom Gerichtsschreiber 
geführt wurde. Wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stim- 
men erhielt, war zum Richter gewählt. Der Bergmei3ter stimmte 
ebenfalls mit ab, da er häufig, in Bergwerkssachen, mit dem Richter 
im Gericht zu sitzen und deshalb ein persönliches Interesse an 
der Wahl hatte.i*« 

Daß die Schöffen und Richter auch in Schneeberg wie ander- 
orts Unbeschohenheit, Ansässigkeit und eine gewisse Bildung auf- 
weisen mußten, bedarf keines Beweises. In der Regel rekrutierten 
sich die Schöffen aus den Ältesten, die Richter aber aus den Schöffen. 

Die Amtsperiode betrug für Richter und Schöffen ein Jahr. 
Während aber der größte Teil der Schöffen alljährlich wiederge- 
wählt wurde, kam dies bei dem Richter äußerst selten vor. 

Nachdem Richter und Schöffen die landesherrliche, meist 
durch die anwesenden Räte ausgeübte Konfirmation gefunden 
hatten, wurden noch am Tage der Richterwahl die Neugewählten 
vereidet, die Schöffen „in unsrer gnädigen Herren Haus",i^^ wo 
sich in einem Zimmer des oberen Stockwerkes die Räte, Zehnt- 
ner und sonstigen höheren Bergbeamten eingefunden hatten, der 
Richter dagegen auf dem Gange im Hofe, angesichts der auf 
dem Marktplatze versammelten Gemeinde. 

^*®) Darin dürfte meiner Ansicht nach der einzige Grund für das tatsächlich 
ausgeübte Stimmrecht des Bergmeisters liegen. Da ein solches persönliches 
Interesse für den Hauptmann nicht vorlag, dürfte die Annahme Freys, daß auch 
dieser mit wählte, nicht zutreffen. — ^*') Dasselbe befand sich auf dem Markt- 
platze und zwar auf dem Grubenfelde der Rechten Fundgrube und war der Sitz 
der hohen fürstlichen Beamten. Frey a. a. O. S. 8. 



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— 43 — 

Der erste Bergrichter, Friedrich Blank, hatte bereits bergrecht- 
liche als auch zivilrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden; die 
gleichen Befugnisse besaß neben ihm auch der Bergmeister, sodaß 
beide gemeinsam oder einzeln mit den Geschworenen Recht 
sprechen konnten. Nach der Einsetzung von ansässigen Schöffen 
und Richtern trat jedenfalls eine Änderung insoweit ein, als der 
Bergrichter allein, sowohl in bergrechtlichen als bürgerlichen Streitig- 
keiten dem Gerichte präsidierte und der Bergmeister nur in Berg- 
werkssachen zur Mithilfe herangezogen wurde. Dafür stand ihm 
aber eine gewisse Mitwirkung bei der Wahl des Richters zu.^^^ 

Das Schneeberger Gericht war in den mit dem Bergwerke 
zusammenhängenden Sachen sowohl für Einheimische als auch 
für Fremde zuständig. Dagegen hatte ein nicht auf dem Berge 
wohnhafter Beklagter das Recht, zu verlangen, daß Sachen, die 
nicht vom Bergwerk herkamen, vor dem ihm zuständigen Stadt- 
gerichte verhandelt wurden. Da die Stadt Schneeberg mit den 
Gerichtsfällen begnadet war,^^'^ so ging das Bestreben der Richter 
dahin, auch diese Sachen vor ihr Gericht zu ziehen. Auf die 
Klage des Fünfzehnerausschusses, der mit der Ausarbeitung der die 
Grundlage für die Ordnung vom 17. Nov. 1479 bildenden Denk- 
schrift betraut war, nämlich dass vill und mancherley geprechen 
auß gestrengkait des richters und der gericht geübt und vorge- 
nomen werden anders, denn in andern unser gnedigen kern 
furstenthum berggerichten gewonhayt herhomen und gebraucht 
wird, nemlich umb personlich Spruch als geltschult und anders 
dergleichen berurende do gerecht wirdt, dorumb doch der clager 
dem antwortter billich für seynen ordenlichen richter zcu recht 
nachvolgit, das nicht allein gemeine recht, sundern pergrecht 
wollen,^^^ bestimmt die oben erwähnte Ordnung: Nachdem das 
gericht uff dem Sneberge nicht alleyn zcu bergrecht ader berg- 
gericht, sundern auch als ein geordents statgericht verordent und 
gesatzt ist, deshalben richter und scheppen daselbs nit allein 
sachin die bergwerg betreffend, sundern auch allerhande ander 
clage, als in andern steten unnd geordenten gerichten gewonlich 
und herkomen ist, zcu richten habin, so lassen wirs der person- 
lichen und ander dag halbin bei solcher gemeyner ubung und 
wie es in andern steten unnd gerichten domit gehalten wirdt. 



148) vergl. oben S. 37 und 42. — "») Vergl. S. 17. — i^*) H.St.A. Dresd. 
W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 40 ff. (Denkschr. der Gewerken. Vergl. S. 16.) 



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— 44 — 

auch an diesem ort bliben,^^^ Doch bezieht sich das nur auf 
die Landeskinder, wie wir aus einem Spruche der Schöffen von 
Leipzig aus dem Jahre 1483 erfahren, in welchem einem ausländi- 
schen Beklagten eröffnet wird, daß er mit Recht nach Schneeberg 
geladen sei, sich vor dem dortigen Gerichte zu verantworten: und 
er mag sich durch die reformacio unnser gnedigen hern, die nicht 
weitter denne uff die innlendischen mag gedewt nach verstanden 
werden, darwidder nicht behelffen.^^^ 

Das Berggericht fungierte zunächst als Einigungsamt. Konnte 
aber der Richter mit seinen Urteilen zwischen den streitenden 
Parteien keine Einigung erzielen, so sollte von stund durch sie 
eyn entlich urteil noch bergrecht gesprochen werden. Erhob 
eine Partei gegen dieses urteil noch bergrecht Einspruch, so wurde 
die Sache vor dem „Dinge" entschieden, welches jährlich zu ganz 
bestimmten Zeiten abgehalten wurde. Wer sich abir solchs Spruchs 
einch teil beswert bedunckt, der muchte sein beswerunge zcu dem 
nesten dinge dornoch folgende unnd warumb er meynet, das er 
an seinem rechte vorkurtzt wer, vorbringen, des des jares nicht 
mer dene vier sollen gehalden werden uff gesalzte tag, das sich 
eyn ydermann dornoch zu richten wisse, nemlich den nehsten 
tag noch Sand Peters tag stulfeyer, do sich das erste ding noch 
dem dinge, das uff mittwoch noch der eilfftusend jungfrawen tag 
sal gehalden werdin, in solcher maß anhebin sal, den nehsten 
tag noch Sand Urbans tag, den nehsten tag noch Sand Bartholo- 
meus tag, den nehsten tag noch Sand Clemens tag, so ferre 
dieselbigen tage nicht heilige tage weren. So abir heilige tage 
weren, so soll man solch gericht uff den nehsten tag dornoch, 
der zcimlich wer, halden, uff das die so offte der gericht halben 
zcu kost und zcerung nicht kamen dorfften als bisher gescheen 
ist.^^'^ Die Zahl der Dinge betrug demnach jährlich vifir, später 
wurde die Zahl auf sechs erhöht. ^^* 

Tat ein schneller Rechtsspruch not, so mußte der Kläger ein 
außerordentliches Gericht beantragen. Zur Gerichtsverhandlung 
wurden hierauf drei Werktage, die nur durch Feiertage unterbrochen 



1") Ermisch, Bergr. Anh. IV § 1. — ^") H.StA. Dresd. W. A. Bergwerkss. 
Kaps. VIA Bl. 118. — '^') S. S. 12 Anm. 39. — '^) H.St.A, Dresd. W. A. Berg- 
werkss. Kaps. I Bl. 114. — Nach Meltzer waren die sechs Termine: Montag nach 
Erhardi, Montag nach Reminiscere, Montag nach Quasimod., Montag nach Corpor. 
Christi, Montag nach Barthol. und Montag nach Galli. Meltzer a. a. O. Ausg. 
von 1716 S. 396. 



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'l'^ 45 — 

werden konnten, bestimmt; der Kläger hatte dafür zu sorgen, daß 
der Beklagte die Vorladung zur rechten Zeit erhielt. ^^^ Kam 
letzterer weder zu dem Gericht noch zu dem nächsten Dinge zur 
Antwort oder konnte er seinen „Behelf" nach Urteil des Gerichtes 
nicht bringen, d. h. die Anklage nicht entkräften, so hatte der 
Kläger den Rechtsstreit gewonnen. ^^s 

Als Entschuldigung für Nichterscheinen galt wohl nur „ehe- 
hafte Not"; unter Umständen wurde wohl auch ein zweimaliges 
Ausbleiben gestattet.^^^ 

Interessant ist folgende Stelle aus der schon mehrfach er- 
wähnten Denkschrift von 1479: Ktimpt eyn gast oder eyner, der 
sich der perggericht nicht vorweiß und thut eine urfrage und 
begert underrichtung des rechten, begert er, das ir vorgenomen 
Ordnung wider ist, so muß er das wandeln gegen den richter 
wett und gegen dem Widerpart mit der büß, das macht an der 
summe 1 fl 8 gr silbern muntz, vormeynen die geordennten, sey 
eine beswerung und dem rechten, darzu dem freien bergkwerck 
wider.^^"^ Es scheint mir, als hätten wir es hier mit dem ersten 
Auftreten der später üblichen Sukkumbenzen zu tun, die von der 
unterliegenden Partei zu bezahlen waren. Dadurch sollte eine 
Erschwerung der Rechtsmittel zur Verhütung des Mißbrauches 
derselben und die Abkürzung der Prozesse überhaupt herbeige- 
führt werden. 

In einzelnen Fällen liegen auch Schiede auswärtiger Sach- 
verständiger bezw. Urteiler vor, über die sich die Parteien jeden- 
falls vorher geeinigt und deren Schiedsspruch sich zu unterwerfen 
sie im voraus erklärt hatten.^^^ 

Daß auch die bewährte Rechtskunde des Freiberger Rates 
für den Schneeberger Bergbau, der hinsichtlich seiner Verwaltung 
in keinem Verhältnis der Unterordnung zu Freiberg stand, benutzt 
wurde, ist nur zu erklärlich. So befahlen die Landesherren bereits 
im Jahre 1471 dem Freiberger Rate, zwei bergverständige Rats- 
mitglieder zur Teilnahme an einem Rechtstage, auf welchem 



^^^) Darum fällt dem Kläger die Beweislast für ordnungsmäßige Vorladung 
zu. Ermisch, U.B. II, Bergurtel 20. — ^®®) Der Geleitsmann Konrad Triller von 
Altenburg bittet für den Beklagten Austin Grudcintz um Entschuldigung, daß 
er geschicke seyner gnedigen frawen von Sachsen halben auch das zweite 
Gericht versäumen müsse. Stadtarchiv Zwickau, Briefe, Akten usw. 1385—1490. 
— ^") H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 40 ff. — ^^^ Vergl. Anh. I, 
sowie Ermisch, Bergr. Anh. II. 



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— 46 — 

Irrungen zwischen den Gewerken des Schneeberges beigelegt 
werden sollten, nach Schneeberg zu entsenden; sie sollten dort 
einem jeden mitteilen, was ihm das recht geben wird. Ähnliche 
Befehle liegen auch' aus späterer Zeit vor. Als Bergschöffenstuhl, 
d. h. als ein Gericht, welches auch über die Schneeberger Rechts- 
streitigkeiten, also über außerhalb seines Gerichtsbezirkes spielende 
Rechtsstreitigkeiten Gutachten abgab oder, wie es in einem 
Schreiben von 1476 heißt: bey dem man sich in uwer gnaden 
furstenthum obirsts und entlichs bergkgerichts pfleget zu erholen, 
kann man den Freiberger Rat wohl erst seit dem genannten 
Jahre auffassen. Vielleicht lag eine direkte Weisung der Landes- 
herren vor; erhalten hat sich nichts derartiges. ^^^ Diese Rechts- 
weisungen wurden eingeholt vom Schneeberger Berggericht, von den 
Parteien, entweder nach vorhergegangenem Urteil oder ohne ein sol- 
ches, von den Landesherren — es handelte sich dann wohl meist um 
Appellationen gegen Schneeberger Urteile — oder von Personen, 
die anscheinend als gekoren oder vom Landesherren bestellte 
Schiedsrichter anzusehen sind.^^® Übrigens wandte man sich auch an 
andere bekannte Berggerichte; so teilt Meltzer eine Rechtsweisung 
des Iglauer Rates an den Schneeberger Hauptmann Marquard (?) 
von Tettau vom Jahre 1501 mit.^^^ Die vom Gericht eingeholten 
Weisungen wurden den Parteien beim nächsten Dinge eröffnet. ^^^ 
Das Gerichtsverfahren war in Schneeberg gewöhnlich ein 
mündliches. Die Fürsten billigten ausdrücklich das mündliche 
Verfahren, damit vil Sachen gekurtzt und die krigende parth 
allenthalben zcu desto weniger chost muhe und versewmnuß 
gefurt werden. — Schulde und antwort, und was sich beyderley in 
Widerreden gebrauchen, wurden mündlich vorgebracht. Über die 
Verhandlungen wurde ein Protokoll ins Gerichtsbuch verzeichnet; 
eine Abschrift stand den Parteien, sobald sie in das mündliche Ver- 
fahren gewilligt hatten, nicht zu, doch mußte ihnen das Protokoll 
auf Verlangen, so offt ine not ist, vorgelesen werden. Auf Antrag 
der Parteien und nach Gutbefinden, wenn denselben krigende 
Parteien an der getzewgen sage vil gelegen, die ine underczeiten 



^^^) Ermisch, Bergr. Einl. S. 163. - '^) Derselbe, U.B II Einl. S. 39. — 
^^^) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716 S. 1108. Der Vorname des Hauptmannes war 
aberAnselm. Vergl. oben S. 33. — '*^^) H.St.A. Dresd. Loc. 4508, Schneeberger 
Bergordn. bei. 1490—1532, Bl. 50 u. 51 (1494 bezw. 95). Vergl. ebenda Loc. 4507, 
Das Bergwerck auf dem Schneeberg 1484—1676, Bl. 86. Femer Ermisch, U. B. II 
Bergurtel 52. 



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— 47 — 

gancz onwisslich, underczeiten mit tunkelheit und widderwertic- 
keit behuUet, irer menige unnd anndern ombstennden halben auß 
slechter verhorung nicht wol czu fassen ist, damit den parthen 
ire redliche were benomen unnd mit untuglicher sage vorkurczt 
werden mochten, erhielten die Parteien eine Abschrift der Zeugen- 
aussagen, und es wurde ihnen gestattet, ihre were und eynred 
darüber mündlich oder schriftlich mit zcimlicher frist und zceit 
zu tun, 1^3 

Der Gang einer Berggerichtsverhandlung war analog dem 
in unseren heutigen Schöffengerichten: Klage, Antwort, Einrede, 
Widerrede der Parteien oder ihrer Bevollmächtigten, gestützt von 
Zeugenaussagen, Urkunden und sonstigen Beweisstücken. ^^^ Wurde 
die vom Kläger vorgebrachte Behauptung auf den „bewust*' des 
Beklagten gestellt, so forderte das Gericht vom Beklagten eine 
einfache Erklärung mit ja oder nein^^^ oder ließ ihn zu den Heiligen 
schwören.i^^ Bevor der Beklagte auf die „Schuld" seine „Antwort" 
gab, konnte er mit Zustimmung des Gerichtes von der Gegen- 
partei verlangen, daß sie „eine rechte Gewehr tue, sie verpfände, 
verbürge oder zu den Heiligen schwöre". ^^^ Wurde das von dem 
Kläger zu tun verweigert, so hatte sich die Klage erledigt. Diese 
„Gewehr" war natürlich eine gewisse Geldsumme, welche jeden- 
falls verfallen war, wenn der Kläger den Rechtsstreit verlor. Auch 
hier haben wir es mit einer Einrichtung zu tun, welche eine Ab- 
kürzung der Prozesse herbeiführen und das frivole Anrufen des 
Berggerichtes überhaupt verhindern sollte. ^^^ 

War die Führung eines Prozesses die schriftliche, so zog sich 
derselbe natürlich ungemein in die Länge, da zwischen den Ent- 
gegnungen der Parteien ein gewisser Zeitraum liegen mußte. Als 
Beispiel führe ich einen Prozeß zwischen den Gewerken des 
Greifenstollens und denen des Matthias Steiger -Stollens an.^^^ 
Auf den von den Gewerken des Matth. Steiger-Stollens „vollführten 



^««) H.St.A. Dresd.W.A.Bergwerkss. Kaps. I Bl. 75 (7. März 1479). Vergl. 
ebenda Bl. 79, wo der Bergrichter eine schriftliche Darlegung verlangt. Vergl. 
auch Meltzer a.a. O. Ausg. v. 1716 S. 1198: Mittwoch nach Martini 1479 sei auf 
Befehl des Hauptmannes zu Recht erkannt, daß man mündliche Aussagen der 
Zeugen nicht schriftlich geben, sondern einer jeglichen Partei vorlesen solle. — 
»^) Vergl. die Prozeßschriften H.St.A. Dresd. Bergwerkss. Kaps. VIB. — Vergl. 
auch unten Anm. 169. — ^^) Ermisch, U.B.II Bergurtel 33. — ^«^ Ebenda, Berg- 
urtel 35. — '^') Ebenda, Bergurtel 35, 39, 68. — ^««) Vergl. oben S. 45. - 
^«») H.St.A. Dresd. Loc.4508, Schneeb. Bergordn. 1490—1532, Bl. 12 ff. 



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— 48 — 

Gezeug" (das bedeutet wohl die Anklageschrift) legen die Greifen- 
stollner am 15. Aug. 1494 Excepcio ein; es folgen die Widerrede 
der SteigerstoUner am 14. Sept. 1494, die Duplicacio der Greifen- 
stollner am 9. (1. Teil) und 16. Okt. 1494 (2. Teil), die Triplicacio 
der SteigerstoUner am 21. Nov. 1494, die Quadruplicacio der 
GreifenstoUner am 2. Jan. 1495 und endlich die Quintaplicacio 
der SteigerstoUner am 31. Jan. 1495. Die Prozeßakten werden 
zur Entscheidung des Rechtshandels an den Freiberger Rat ge- 
schickt, dessen Spruch am 12. Mai 1495 den Parteien eröffnet 
wird. Die GreifenstoUner bitten aber um Läuterung. Gegen das 
Läuterungsurteil des Freiberger Rates, das am 8. Sept. 1495 eröffnet 
wird, nehmen wiederum die SteigerstoUner ^bedencken" ^ und so 
ging der Prozeß wahrscheinlich zur Entscheidung an die Landes- 
herren, sodaß sich die Beendigung bis ins Jahr 1496 hineinge- 
zogen haben dürfte. 

Nach dem Schlüsse der Beweisaufnahme mußten die Parteien, 
natürlich auch das etwa anwesende Publikum, das Gerichtszimmer 
verlassen. Der Richter bheb mit seinen Schöffen zur Beratung 
zurück, um das Urteil zu finden. Dabei hatte der Richter das 
Recht, die Schöffen zu unterweisen und ihnen Rechtsbelehrungen 
zu geben. 17® Dann wurden die Parteien wieder hereingerufen und 
ihnen das Urteil bekannt gegeben. Dasselbe kam in das Gerichts- 
buch,i7i welches leider ebenso wie andere wichtige Bücher verloren 
gegangen ist. Die Parteien erhielten eine Abschrift des Urteils. ^^^ 

Gegen das Urteil, war es nun vom Schneeberger Gericht 
selbst gefäUt oder von Freiberg eingehoft worden, konnte ent- 
weder Läuterung, d. h. Bitte um Erklärung des Spruches, oder 
Appellation eingebracht werden. Ersteres geschah dann, wenn 
eine Partei oder beide über den Spruch, namentlich über die Art 
der Beweisführung im Unklaren waren. ^^^ Die Appellation wurde 
an die Landesherren gerichtet, die die Streitsache entweder einigen 
Räten zur Rechtsprechung übergaben, ^^^ oder auch, gelegentlich 
eines Aufenthaltes in Zwickau oder Schneeberg, selbst einem Ge- 
richt vorstanden ;i7^ namentlich Herzog Albrecht scheint großes 

^'") Das geht aus H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. VIA Bl. 114 
hervor. — ^'^ S. S. 41 Anm. 144. — *'*) Ebenda. Wahrscheinlich aber nur 
auf Antrag. — ^") Ermisch, U.B. II Einl. S. 40. Vergl. unten Anm. 117. — 
*'^) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. VIA Bl. 31. — ^'^) Am 29. Mai 1476 
wird ein Tag in Streitigkeiten zwischen Fundgrube und Hoffnung abgehalten. 
Richter ist Kurfürst Ernst. Ihm stehen 15 Schöffen zur Seite. 



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— 49 — 

Vergnügen daran gefunden zu haben.^^^ Die Einwendung von 
Rechtsmitteln brauchte nicht stante pede zu geschehen, sondern 
konnte noch innerhalb einer bestimmten, wohl aber kurz bemes- 
senen Zeit nach Verkündigung des Urteils erfolgen,^" doch mußte 
dann die betreffende Partei jedenfalls sofort ausdrücklich erklären, 
daß sie diese Frist beanspruche.^^^ 

Das Gericht hatte seine Gerechtsame gegen mancherlei Über- 
griffe zu wahren. Zunächst galt es, der Geistlichkeit entgegen- 
zutreten, die, an dem Bergbau stark beteiligt, ihren Einfluß auf 
die Gemüter zu ihrem Vorteile auszunützen versuchte, wie aus 
einer Beschwerde des Hauptmannes Heinrich v. Starschedel zur 
Genüge hervorgeht: das des bißthumes official zu Zceitz ewer 
gnaden lewte uf dem Sneberge faste bengstigett mit bannen 
umb schulde und umb andere sacken, die vor geistlich gericht 
nicht gehören, was trotz des Schreibens der Fürsten, des Haupt- 
mannes und des Richters an den Bischof von Naumburg nicht 
abgestellt worden sei; Starschedel habe sich darum mit dem Pfarrer 
beredet, solch blinde zcitacio (ohne Angabe eines genügenden 
Grundes?) nicht anzunehmen.^^^ Auch in den Petitionen der 
knapschaft und armen gemeyn begegnen wir der Bitte, daß sie, 
wie es auf freien Bergwerken üblich sei, nicht mit geistlich gericht 
beswert werde. ^^® 

Besonders aber galt es, die Anmaßungen des Leipziger Ge- 
richts energisch zurückzuweisen, welches sich als Schöppenstuhl 
für die nicht bergrechtlichen Sachen mancherlei Eingriffe in Berg- 
werksstreitigkeiten erlaubte, wodurch der Hauptmann Heinrich 
von Starschedel zu folgender Klage veranlaßt wurde: Auchgnediger 
herr kan ich nicht gemercken^ das imant in awern gnaden landen 
seyy die sich herter wider awwer gnaden gericht uf dem Sne- 
berge setzen den die von Liptzig.^^^ Vielleicht waren diese Ver- 
suche des Leipziger Gerichtes von dem Bestreben diktiert, römisch- 
rechtliche Anschauungen auch auf Bergwerkssachen zu über- 
tragen. 



176) vergl. S.25 Anm. 32. — ^") H.St. A. Dresd. Loc.4508, Schneeb. Bergordn. 
1490—1532, Bl. 50. Der Anwalt der einen Partei bedingt seine rechtliche tage, 
denn Spruch zu scheiden oder zu loben oder zu lewttern, und furder notturft 
seines rechten. (12.Mai 1494.) — ^'^ H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. VIA 
Bl. 139. Dem Hans Rothe wird eine Einrede gegen das gefällte Urteil nicht 
gestattet, weil er das Urteil vor Gericht nicht gestraft habe (28. April 1478). 
— ^'«) Ebenda Kaps. I Bl. 70. — ^««) Ebenda Kaps. V Bl. 15. —'^') Ebenda Bl. 132. 

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— 50 - 

Bevor das Berggericht der Stadt übergeben wurde, waren wie 
erwähnt die Urteiler des Bergrichters und des Bergmeisters die von 
den Landesherren bezw. ihren Beamten ernannten Geschworenen 
des Berges. Sie dienten zur Unterstützung und Beratung des 
Bergmeisters in der technischen Aufsicht des Berges. An sie 
wandte sich auch der Bergmeister, um zu erfahren, ob eine 
Zeche maßwtirdig sei.^^^ 

Interessant ist die Wandlung der Vorschriften über die Be- 
fahrung der Grubenbetriebe durch die Geschwornen. Im Anfange 
besichtigten sie, außer wenn es ihr Amt als Urteiler des Berg- 
richters und Bergmeisters erforderte, die Gruben nur auf Ansuchen 
der Gewerken; sie waren in diesem Falle angehalten, denselben 
mit ihrer Sachkenntnis beratend zur Seite zu stehen. Für jede 
Befahrung stand ihnen eine Gebühr von 2 gr zu.^^^ Der Nieder- 
gang des Bergwerkes um 1476 hatte aber die Lehre gegeben, 
daß zum Gedeihen des Bergwerkes eine geregelte landesherrliche 
Aufsicht der unterirdischen Arbeiten unbedingt notwendig war. 
Deshalb wird der Schneeberg mit den daraufliegenden Zechen in 
vier Bezirke eingeteilt, und darüber werden vier redeliche fronte 
bergvorstendige manne, die bercgwergs an gengen, dufften und 
andirm wol vorstehin, der bercgwerg geubett und irfarin sind, 
als Aufsichtsbeamte gesetzt; sie sollen in jeder Zeche ihres Viertels 
Anweisung geben, wie man nach bergleufftiger weiße bawen, 
das dem berge und gewercken das allirnutzte ist^^ Ihre Namen ^^^ 
sind: Hans Graupner, vorher Geschworner zu Geyer,^^^ Peter 
Hertel, vorher Bergmeister zu Berggießhübel,^^^ Kaspar Alber von 
Freiberg, später Bergmeister in Freiberg, ^^^ und Gregor Heßler, 
später Bergmeister in Schneeberg.i^« Nur der letztgenannte ist 
zur Zeit der Anstellung auf dem Schneeberge ansässig ;i®^ die 
übrigen werden aus verschiedenen alten Bergwerksorten nach dem 
Schneeberge. gehoU. Nach den Urkunden könnte man zwar an- 
nehmen, daß neben den Viertelsmeistern die alten Geschwornen 
zunächst weiter existierten; doch ist es wahrscheinlich, daß letztere 
von den ersteren verdrängt und ihre Ämter von jenen absorbiert 



^«^) Anh. II § 11. — ^«•'O Ebenda § 8. — '^) Ermisch, Bergr. Anh. III § 1. — 
^«'^) Anh. VI § 1. — *««) Anh. I. — ^s') Ermisch, U.B. II, Nr. 1099. Daß der hier 
genannte Kaspar Olber mit dem Schneeberger Viertelsmeister identisch ist, siehe 
H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 140. — ^««) Vergl. oben S. 35. — 
'^'') S. Anh. VI §1. 



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- 51 — 

wurden. i^ö Der Ausdruck Viertelsmeister verschwindet nach und 
nach, und sie scheinen mit dem Amt auch den Namen der Ge- 
schwornen erhalten zu haben.^^^ Die Ordnung vom 17. Nov. 1479 
betont wiederum die beratende Tätigkeit der Geschwornen.1^2 dj^ 
Ordnung vom 20. April 1490 legt dem Bergmeister und den Ge- 
schwornen eine Besichtigung der Gruben auf, wenn iß die noth 
irfordert, und zuforderst, wo angetragen worde adder zuver- 
sichtlich were, das man unordentlich adder den gewer cken zu 
schaden bawette,^^^ Erst die Ordnung vom 25. März 1500 ordnet 
eine regelmäßige, wöchentliche Besichtigung aller Gruben durch 
die Geschwornen an.^®^ 

Wichtig ist auch die Mitwirkung der Geschwornen bei dem 
Gedingevertrage der Gewerken mit den Arbeitern. Kein Gewerke 
noch Schichtmeister sollte verdingen, es geschee dann vor den 
steigern unnd geswornen des berges. Die sullen die stuffen slahenn 
unnde die gedinge Widder auffmeßen, uff das den luthen gnugk 
umbe ihr gelt geschee mit eynem rechten lachten Für das Stufen- 
schlagen gebührten ihnen zwei gute Groschen , ebenso für die 
Abnahme des Gedinges.^^^ Später wurde ihre Mitwirkung dahin 
eingeschränkt, daß sie nur dann, wenn der Schichtmeister mit den 
Arbeitern nicht einig wurde, den Gedingelohn bestimmten.*^^ 
Schließlich ging man aber wieder zu der ersten Vorschrift zurück, 
daß die Geschwornen bei jedem Gedinge nach einer Härteprüfung 



*^) Daß in der Ordnung vom 12. Mai 1477 immer von Geschworenen und 
Viertelsmeistem die Rede ist, ist kein Grund, sie ftir verschiedene Beamte an- 
zusehen. So heißt es in § 1 : Zcu sollichen vir virteiln sollen obir die vorigen 
amptlute etc. Das obir bedeutet gewöhnlich über, kann aber auch ftir aber 
stehen. (So z. B. Anhang II, Notiz an den Marschalk. Daß hier gelesen werden 
muß: »Aber Gericht und alle Oberamt" und nicht .Obergerichf geht aus 
einem Vergleich mit Freib. Bergrecht B § 36 hervor.) Man könnte also den 
betreffenden Passus aus der Ordnung vom 12. Mai 1477 lesen: Zu solchen vier 
Vierteln sollen aber die vorigen Amtleute, als Bergrichter, Bergmeister und 
Gegenschreiber und die Geschworenen des Berges, (nämlich) vier redliche etc. 
— ^^^) Zwei der Viertelsmeister, Peter Hertel und Gregor Heßler, "legen ihr Amt 
nieder. Sie werden hier Geschwome genannt. H.St.A. Dresd. W. A. Berg- 
werkss. Kaps. VIA Bl. 119 (April 1478). An ihre Stelle wird Kaspar Bach, 
Diener (Schichtmeister) der Gewerken in St. Georg, zum , Viertelsmeister • vor- 
geschlagen und ernannt. Ebenda Kaps. V Bl. 129 (3. Mai 78). Die später bei der 
Wahl des Magistrats erwähnten Viertelsmeister (vergl. oben S. 41 ) sind städtische 
Beamte. — ^«0 Ermisch, Bergr. Anh. IV § 21. — ^«••') Anh. IX § 6. — 1«*) Ermisch, 
Anh. VIII § 18. — ^«*) Anh. II § 7. — ^^«) Ermisch, Bergr. Anh. IV § 10. Ordnung 
vom 17. Nov. 1479. 

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— 52 — 

des Gesteins und unter Berücksichtigung des vorher in dem Be- 
triebe gezahhen Lohnes den Lohn anzugeben hatten. ^^^ Die An- 
zahl der hinzuzuziehenden Geschwornen wird später auf min- 
destens zwei festgesetzt.^^« 

So hatten die Geschwornen das Interesse der Landesherren, 
der Unternehmer und der Arbeiter wahrzunehmen. Ihr Amt war 
gewiß kein leichtes; die Anfeindungen, denen sie ausgesetzt waren, 
mögen sich oft in Tätlichkeiten geäußert haben, wodurch bald 
Amtsmüdigkeit erzeugt wurde. ^^^ So verlassen auch zwei der er- 
wähnten Viertelsmeister, die aber jetzt Geschworne genannt werden, 
nämlich Peter Hertel und Gregor Heßler, bereits Ende April 1478 
ihr Amt. 200 Wenn der Hauptmann Starschedel zu ihrem Abschieds- 
gesuche in einem Schreiben an die Fürsten bemerkt, daß sie an 
dem ampt wenig nutze seien, so kann das bei Gregor Heßler 
schwerlich zutreffen, da er wenige Jahre darauf Bergmeister in 
Schneeberg wird.^oi 

Waren die Viertelsmeister von 1477 zum größten Teil noch 
von auswärts geholt werden, so bestimmt die Ordnung vom 
17. Novbr. 1479 bezüglich der Geschwornen, das man aß den 
hutluten, steigern ader von der knapschafft vir die trefflichsten 
und bercküorstendigsten, die man nwmals wol gehaben mag 
unnd uff dem berge gesessen sint, neme,^^^ Ihre Pflichten als 
Geschworne übten sie neben ihrer Berufstätigkeit aus;^»» erst die 
Ordnung vom 25. März 1500 schuf berufsmäßige Geschworne. ^o^ 

Landesherrlicher Beamter ist auch der Gegenschreiber. Der 
erste Gegenschreiber des Schneeberges, Friedrich v. Lauerstädt, 
der von 1471 — 79 erwähnt wird,205 nahm eine selbständige Stellung 
ein; denn er richtete des öfteren Mitteilungen über Gebrechen 

^'^') Ordnung v. 9. Jan. 1492. Ermisch, Bergr. Anh. VI § 14. — *«^ Ordnung 
vom 25. März 1500. Ebenda Anh. VIII §*19. — *«^) H.St.A. Dresd. W.A. Berg- 
werkss. Kaps. V Bl. 70. Ein Ungenannter klagt, daß die Geschwornen wegen 
mangelnden Schutzes alle Urlaub fordern. — ^^) Vergl. oben Anm. 191. — 
^•^0 Vergl. S. 35. — '^^ Ermisch, Bergr. Anh. IV § 6. — ^^»•'O H.St.A. Dresd. 
Loc, 4507, Das Bergwerck auf dem Schneeberg 1484—1576, Bl. 6. (Undatiert.) 
Die Stollenherren beklagen sich, daß man ihren Stollensteiger zum Geschwornen 
genommen habe, der doch genug des Stollens und des Gerinnes zu tun habe, 
zu wachen, daß nicht aus- und übergehe, desgl. ihren Richtschachtsteiger, der 
auch mit dem Richtschacht und den Künsten genug zu tun habe, daß da nicht 
Schaden geschehe; denn es sei leicht etwas daran geschehen. — ^^) Ermisch, 
Bergr. Anh. VIII § 18. — ^«^) Zuletzt am 10. Sept. 1479. H.St.A. Dresd. W.A. 
Bergwerkss. Kaps. V Bl. 50. 



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— 53 — 

des Schneeberges und Vorschläge zu deren Abhilfe direkt an die 
Fürsten.206 Jedenfalls führte er die Gegenrechnungen über alle 
landesherrlichen Einnahmen aus dem Schneeberge. Die späteren 
Gegenschreiber — in den 80er Jahren wird Matthias Fornberger 
genannt 207 — tragen einen anderen Charakter; ihnen ist die 
Führung des „Gegenbuches** anvertraut. 

Neben dem Gegenschreiber Friedrich von Lauerstädt wird 
noch der Bergschreiber Hieronymus Beyer genannt und zwar 1475 
als Bergschreiber von Zwickau und 1480 als Bergschreiber von 
Schneeberg.208 Ober seine Amtsbefugnisse werden wir aber nicht 
unterrichtet. 

Die landesherrlichen Beamten waren teils fest besoldet, teils 
bestand ihr Diensteinkommen in den Gebühren, die zu entrichten 
waren, wenn ihre Dienste in Anspruch genommen wurden. Der 
Hauptmann Heinrich von Wolfersdorf (1485 — 89) erhielt einen 
Jahressold von 200 fl, der Zehntbeamte Matth. Zobelstein ebenfalls 
200 fl, der ihm zugeteilte Zehntschreiber Kaspar von Sal 50 fl, der 
Bergschreiber Hieronymus Beyer 52 fl; die betreffenden Posten er- 
scheinen als Ausgaben in den Zehntrechnungen von 1485 — 89.2^» 
Die Gehälter wurden aber nicht von Anfang an von den Fürsten 
getragen; noch im Jahre 1479 wurden sie gebeten, daß sie sowohl 
den Hauptmann, wie es auf anderen Bergwerken üblich sei, als 
auch den Gegenschreiber, dessen die Gewerken nicht bedürften, 
„selbst versorgen" möchten. ^i« Doch wird diese Bitte zunächst 
nicht gewährt; 211 noch einige Jahre haben die Gruben die Ge- 
hälter der Bergbeamten aufzubringten.212 Der Bergmeister Hans 
Raspe bezog kein festes Gehalt. Seine Einkünfte bestanden in 
den Verleihungs- und Vermessungsgebühren, sowie in einem ihm 
zukommenden Anteil aus den „Gerichtsfällen". Mit dem Verbote, 
neue Lehen zu leihen, verliert er 1476 die erstgenannte Ein- 
nahmequelle. 213 Als ihm zwei Jahre darauf auch der Verlust der 
zweiten drohte, stellte er den Fürsten sein Amt zur Verfügung: 
da er von den Fürsten keinen Lohn habe und jetzt nicht leihe, 

'^^ Die Ordnung von 1477 ist auf einen solchen Bericht zurückzuführen. 
S. oben S. 14. — ^«0 H. St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. I Bl. 76 (29. Mai 1483). 
Vergl. Ermisch, U.B. II, Bergurtel 120, 121. — ^ Ebenda Loc. 4491, Verschr. 
über berwerck, Bl. 21b u. 51. — *«^) S. S. 26 Anm. 39. — ^1«) Denkschrift der 
Gewerken. S. oben S. 16. — ''') Vergl. oben S. 16. — ''^ H.St.A. Dresd. W. A. 
Bergwerkss. Kaps. V Bl. 57a. Vergl. Bl. 57b. (Um 1483?) — ''') Vergl. S. 22 
Anm. 5. 



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- 54 — 

so könne er nicht in seinem Amte bleiben, so sich die Fürsten 
nicht anders bedenken woUten.^i* Die Ordnung vom 17. Nov. 1479 
spricht dem Bergmeister aus den Gerichtsgebühren das „Helfgeld" 
zu. 215 Später ist mit dem Amte des Bergmeisters ein festes Gehalt 
von 25 fl neben den Gebühren verbunden. ^i« Auf Gebühren waren 
auch die den Bergmeister unterstützenden Geschwornen ange- 
wiesen. Für jede Befahrung einer Grube erhielten die daran be- 
teiligten Geschwornen zwei gr. Ebensoviel betrug das Stufen- 
geld, das ihnen für ihre Mitwirkung bei dem Gedingevertrag bezw. 
für das Stufenschlagen, sowie für das Abnehmen des Gedinges 
zustand.217 Sicher waren die Einnahmen der Geschwornen ganz 
erhebliche, umsomehr als sie ja ihre Tätigkeit im Nebenamte 
ausübten. 218 Die im Jahre 1500 im Hauptamte angestellten Ge- 
schwornen erhielten zusammen für die regelmäßigen, wöchent- 
lichen Besichtigungen aller Zechen von jeder Grube wöchentlich 
V2 gr;'^^^ außerdem stand ihnen noch das Stufengeld zu.220 Die 
Viertelsmeister von 1477 erhielten von ihrem Viertel ein gewonlich 
Ion zu yrer enthaldung.^'^^ Über die Vergütung, welche Martin 
Römer und sein Nachfolger Heinrich v. Starschedel für die Ver- 
waltung des Zehntamtes bekamen, fehlen uns Nachrichten. Die 
nach der Landesteilung auftretenden fürstlichen Beamten (Rent- 
meister), welche Rechnung vom Zehnten, Schlagschatz, Silberkauf 
und Stollenrecht tun und Zehntner genannt werden, erhielten eine 
Provision, die sich auf den vierten Teil des sich aus dem Silberkauf 
ergebenden Gewinnes belief. 222 Der spätere Gegenschreiber, der 
das „Gegenbuch** zu führen hatte, erhielt für das erste Eintragen 
der Gewerken und des Schichtmeisters einer Zeche 12 neue ^, 
für jede Besitzübertragung von Kuxen 6 neue ^; die Eintragung 
von Retardaten geschah umsonst.223 Welche Bezüge der erste 
Bergrichter Friedrich Blank aus seiner richterlichen Tätigkeit hatte, 
ist unbekannt; wir erfahren nur, daß er von den Landesherren 



^'^) H.St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 130 (6. Dezbr. 1478). — 
^^^) Ermisch, ßergr. Anh. IV § 5. — '^^«j Vergl. oben Anm. 212. — ^^^ Vergl S. 51 
Anm. 195 u. 196. — ^*«) Vergl. S. 52 Anm. 203. Sie bekleiden oft 2—3 Ämter, 
von denen ein jedes einzeln sie wohl betragen und ernähren könne. H.St.A. 
Dresd. Loc. 4507, Das Bergwerck auf dem Schneeberg 1484—1676, Bl. 8. — 
''^ Ordn. V. 22. März 1500. Ermisch, Bergr. Anh. VIII § 22. — ^'''') Ebenda § 19. 
— ""^j Ordn. V. 12. Mai 1477. Ermisch, Bergr. Anh. III § 1. Nach Lehmann a. a. O. 
S. 43 waren es jährlich 60 fl. — ««2) H.St.A. Dresd. Loc. 4508, Schneeb. Bergrechn. 
1485—1515, Bl. 89. — ^^'^j Ordn. v. 9. Jan. 1492. Ermisch, Anh. VI §11. 



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- 55 — 

eine wöchentliche Vergütung erhielt.224 Der spätere Berg- und 
Stadtrichter wurde jedenfalls von der Stadt bezahlt; bei einem 
Gastgericht in Bergwerkssachen hatte ihm der Kläger 6 gr, in 
anderen Sachen 18 gr, dem Schreiber 2 gr zu geben.225 Sonst 
hatte jeder Kläger 5 gr einzulegen, wovon 4 gr den Schöffen, 
1 gr dem Bergschreiber gebährten.226 

Von Martin Römer, Friedrich Blank, Hans Raspe, Friedrich 
von Lauerstädt und Heinrich von Starschedel erfahren wir, daß sie 
auch Gewerken des Schneeberges waren,^^^ und wir dürfen wohl 
annehmen, daß die Schneeberger landesherrlichen Beamten unserer 
Zeit sämtlich am Bergbau beteiligt waren. Wenn das auch zum 
Mißbrauch der Amtsgewalt verleiten konnte und geeignet war, das 
Vertrauen in die Unbefangenheit der Beamten zu untergraben, so 
enthalten unsere Schneeberger Ordnungen doch trotz des Anratens 
durch die Räte 22» keinerlei Verbot für die Bergbeamten, sich am 
Bergwerke zu beteiligen. Die Fürsten sagten sich jedenfalls mit 
Recht, daß ein solches Verfahren schwer durchzuführen wäre und 
daß dadurch vielleicht gerade die Fähigsten, Tüchtigsten und 
Sachkundigsten bei der Besetzung der Stellen ausgeschlossen 
würden. Sicher wird hin und wieder durch die Beamten ein 
Mißbrauch der Amtsgewalt zu ihrem eigenen Vorteile vorgekommen 
sein; der Zeitgenosse P. Niavis dürfte aber stark übertreiben, wenn 
er folgendes Urteil über die, qui monäbus praesunt, abgibt: 
Principio dum sentiunt metallifodinarum frudum, magnam faciunt 
impositionem, ut pauperiores ipsi ex ea aggravati citias ven- 
dant .... Et qaanquam iniquum est, pauci vero reperiuntur, 
qui divitias aequitati non anteponant, ad quod magis magisque 
mirandum existimo, ii porro faciunt, qui ceteris volunt conten- 
tiores videri.^^^ Wir dürften wohl kaum irren, wenn wir annehmen, 
daß dieses Urteil durch die Meinung der urteilslosen Menge be- 
einflußt ist, die oft dort ein Unrecht erblickt, wo nur der Gerech- 
tigkeit Genüge getan worden ist. Wenn schließlich für Annaberg 
im Jahre 1509 bestimmt wird, daß Hauptmann und Bergmeister 



22*) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 15. — *'"') Ordnung vom 
17. Nov. 1479. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 5. — ^*«) Ebenda. — ^") Römer ist 
z. B. Gewerke in der Fundgrube und im Fürstenstollen, Starschedel ebenfalls in 
letzterem. H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. IV B1.233. Bezügl. Blank, 
Raspe und Lauerstädt vergl. ebenda Kaps. V Bl. 38. — '^«) Ebenda Loc. 4489, 
Handlung auf dem Schneeberg 1488—1546, Bl. 16 (Martini 1488). — ''^) Klotzsch, 
Nachr. z. Sachs. Gesch. l.Bd. S. 94. 



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- 56 — 

keine Teile haben dürfen, so geschah dies auch weniger wegen 
tatsächlich ausgeübten Mißbrauches der Amtsgewalt, als tzu ab- 
Wendung mancher l^ argwenigkeyt, so daraus volgenn magk.^^^ 

Im Gegensatze zu den umfangreichen Gerechtsamen der 
Landesherren erscheinen die Vorteile, welche die Grundherren aus 
dem Bergwerke zogen, gering. Der Grundherr mußte die Schürf- 
arbeiten auf seinem Grund und Boden dulden, ohne eine Ent- 
schädigung, weder direkt, noch indirekt — durch Anteil am Berg- 
werksertrage — verlangen zu können. Doch war der Besitzer 
des Bodens gesetzlicher Gewerke: er konnte das „Ackerteil" bean- 
spruchen, d, h. sich mit einem Zweiunddreißigteil an dem beab- 
sichtigten Betriebe beteiligen, wenn er vor Beginn der eigentlichen 
bergmännischen Arbeiten vor Zeugen erklärte, daß er verhältnis- 
mäßig zu den Kosten beitragen wollte.^^i 

Das Gebiet der Grundherren des Schneeberges, der Herren 
von der Planitz, umfaßte den größten Teil des Landstriches, der 
heute in der Hauptsache durch die Eisenbahnlinien Zwickau-Lengen- 
feld im Westen und Zwickau-Aue-Neustädtel im Osten einge- 
schlossen wird. Bei der im Jahre 1463 vorgenommenen Teilung 
dieses Gebietes gelangte der Schneeberg mit dem benachbarten 
Neustädtel in den Besitz der beiden Brüder Georg und Hans. 
Letzterer starb 1476; der Tod des ersteren, welcher zwei unmün- 
dige Söhne, Rudolf und Hans, hinteriieß, muß bald nach 1479 
erfolgt sein.232 

Der Schneeberg war vor der Besiedlung durch Bergleute ein 
Waldgebiet, 232b ^j^g yQj^ ^^^ Grundherren nicht „vererbet" war. 
Da die Planitze somit Besitzer des Bodens waren, konnten sie 
ihr Acker- oder Erbteil mit vollem Rechte beanspruchen. Im 
Jahre 1477 sehen wir Georg von der Planitz in Streit mit den 
Schneeberger Gewerken wegen des nach seiner Meinung ihm vor- 
enthaltenen Ackerteils. 233 Doch wissen wir nicht, aus welchem 
Grunde die Weigerung der Gewerken geschieht. Wollten sie sich 
überhaupt der Verpflichtung, dem Grundherrn das Mitbauen an- 
zubieten, entziehen, oder begründeten sie ihre Weigerung damit, 

^««) Ermisch, Bergr. Anh. X § 4. — '''') Ebenda Einl. S. 34. — '^') Wtilcker- 
Virck a. a. O. Einl. S. 20 ff. — ^'^ b ) Video hie ubique Silvas fuisse. — Et ubi 
situm est oppidum, nemus erat admodum magniim. Montium autem tracta- 
tiones effecerunt, quod est eridicatum. Aus den Schriften des Zeitgenossen 
P. Niavis. Klotzsch, Nachr. z. Sachs. Gesch. l.Bd. S. 96. — 2««) Wülcker - Virck, 
a. a. O. Einl. S. 23. 



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— 57 — 

daß der Grundherr versäumt habe, seine Erklärung, als Gewerke 
beizutreten, zur rechten Zeit abzugeben? Da die Vorschrift des 
Bergrechts so überaus klar ist, möchte man das letztere annehmen, 
umsomehr, als der Rechtsstreit in einer Zeit einsetzt, wo nach 
Jahren des Darniederliegens dem Schneeberge ein ungemein 
reicher Bergsegen entströmte. ^^^ 

Minderwertige Metalle unterlagen nicht der Regalität. So 
verleihen z. B. die Planitze auf Zinn, Wismut, Eisen, sogar auf 
Kupfer in ihrem Gebiete.^^s Da ihnen hiervon der Zehnte zustand, 
war der Abbau dieser Metalle für sie von besonderem Vorteil; 
tatsächlich besaß auch die Familie von altersher Zinnwerke in der 
Nähe von Neustädtel.^^e Daß die Planitze bei aller Feindschaft 
gegen die Schneeberger nicht grundsätzliche Gegner des Silberberg- 
baues waren, beweist schon der erwähnte Streit um das Erbteil. 
Auch erfahren wir, daß Georg von der Planitz mit an der Spftze 
einer Gewerkschaft stand, der im Jahre 1473 das ersoffene Berg- 
werk auf dem Hohenforst bei Zwickau zur Ausbeute auf Silber und 
andere Erze verliehen wurde.^^? Auch seine Nachkommen betei- 
ligten sich am Bergbau. ^^s 

Hatten sich infolge des Bergbaues Niederlassungen gebildet, 
so stand dem Grundherrn ein Zins von den Fleischbänken, Bade- 
stuben und sonstigen gewerblichen Unternehmungen zu.^»» Auch 
die Planitze zogen hieraus Gewinn. Dieses ihr Recht ist ihnen 
niemals streitig gemacht worden. So zieht der unbekannte Schreiber 
der Notiz an den Marschalk auf der im Anhang II mitgeteilten 
Ordnung folgende Stelle aus dem „Bergbuche" an: Gehet aber 
das ertz vor sich, so ist der zcinß der badestuben und fleisch- 
bencken des dorfhern mit recht^^^ Nicht der Zins an und für sich, 
sondern die von dem Grundherrn geforderte Höhe, „daß die Knapp- 
schaft und das gemeine Volk dabei nicht bleiben möge",^^^ führte 



^^) Allerdings behauptet Georg v. d. Planitz , ihm werde sein Erbteil ent- 
zogen; dasselbe werde ihm nicht angeboten, als seinen Eltern und ihm doch 
je und je geschehen sei. H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 122. 
Vielleicht verlangte er, daß sein Ackerteil frei verbaut würde. Vergl. auch die 
dahin gehende Bitte seiner Söhne beiWülcker-Virck a. a. O. Einl. S.40 Anm. 1. — 
286) vergl. oben S. 22. — ^»«j Wülcker-Virck a. a. O. Einl. S. 24. — "') S. vor. 
Anm. Vergl. H.St,A. Dresd. Loc. 4491, Verschreibung über berwerck Bl. 10. — 
^««) Wülcker-Virck a. a. O. Einl. S.41. — »^^) Ermisch, Bergr. Einl. S. 35. — 
'^^^j Vergl. Freib. Bergrecht B § 36. — ^^') H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. 
Kaps.V Bl. 117. 



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— 58 — 

zu Beschwerden der Schneeberger. Georg von der Planitz stand 
auf dem Standpunkte, daß er die auf seinem Grund und Boden 
angelegten Badestuben nicht vorkaufft, auch nicht uff zinß vor- 
erbet nach furgeben, sundern habe dy byßher umb gedinge auß- 
gelaßen und getraw sich, solle nymand daran zu beclagen haben, 
wy er sein gut vormite,^^'^ Dagegen forderten die Landesherren mit 
Recht, um den neu aufblühenden Bergort der Willkür der Grund- 
herren zu entziehen, er sollte den auf anderen Bergwerken üb- 
lichen Zins annehmen. 2^^ In einer Verhandlung vom 15. Mai 1478 
kam hinsichtlich der Badestuben ein Vergleich zu stände, in 
welchem die Zwickauer Sätze angenommen wurden; hinsichtlich 
der Fleischbänke weigerte sich aber der Grundherr, die Sätze von 
Geyer, Ehrenfriedersdorf oder Freiberg anzunehmen.^^* Doch 
wird auch hierin sein Widerstand vergeblich gewesen sein. 

So wie die Planitze nur unter dem Drucke der Landesherren 
dem billigen Verlangen nach Ermäßigung des unverhältnismäßig 
hohen Zinses nachgaben, so setzten sie auch der landesherrlichen 
Gerichtsbarkeit hartnäckigen Widerstand entgegen. Die grund- 
herrliche Gerichtsbarkeit ging nach Bergrecht für einen Bergwerks- 
bezirk sowohl in bergmännischen als auch in privat- und straf- 
rechtlichen Sachen verloren. Schon dem ersten Berggerichte setzten 
die Planitze eigene Richter und Schöffen entgegen und forderten 
die Bergbautreibenden vor dieselben. '^^^ Nach dem Tode seines 
Bruders Hans wurde der Streit von Georg von der Planitz wieder 
aufgenommen, indem er wegen des an einem Steiger im Sittich 
begangenen Mordes die Gerichtsbarkeit für sich in Anspruch nahm.^^^ 
Die Fürsten stellten sich durchaus auf den Boden des Bergrechtes 
und verlangten nur die Gerichtsbarkeit auf den Bergwerken; sie 
wollten der Gerichte halben sonst keinen Abbruch tun, dann allein 
an den enden, do von gnaden gotis die bergwerck sind,^^'^ Jeden- 
falls handelte es sich hier gar nicht mehr um grundsätzliche Inan- 
spruchnahme der Gerichtsbarkeit von seiten Georgs von der Planitz, 
sondern nur um Differenzen darüber, ob der Tatort des Verbrechens 
im Bereiche des Berggerichtsbezirkes lag oder nicht. Durch An- 
wendung der im Freiberger Bergrecht A für solche Fälle vorge- 
sehenen Maßregel wird er als zum Berggericht gehörig f estgestellt. ^^^ 

2*0 H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 116. — '*") Vergl. 
oben Anm. 241. — ^^) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 119. 
— '*^) S. Anh. II. Notiz an den Mar^chalk. — **«) H.St.A. Dresd. W.A. Berg- 
werkss. Kaps. V Bl. 115. — -*') Ebenda Bl. 117. — ^*«) S. oben S. 38. 



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— 59 

Daraus geht zugleich die Anerkennung der nach dem Bergrechte 
den Landesherren zustehenden Gerichtsbarkeit von Seiten Georgs 
von der Planitz hervor und damit die Haltlosigkeit der später von 
den Söhnen behaupteten 249 Ansprüche auf die Gerichtsbarkeit auf 
dem Schneeberge. 

Mit der Ausdehnung des Bergbaues wurden naturgemäß 
immer weitere Gebiete der grundherrlichen Gerichtsbarkeit ent- 
zogen. Die Streitigkeiten mit den Planitzen begannen aufs neue, 
nachdem die Gruben 1484 bis nach Neustädtel, das nicht erst 
infolge des Bergbaues besiedelt worden war, vorgeschoben waren 
und von dem Schneeberger Hauptmann die Gerichtsbarkeit auch 
in diesem Orte gefordert wurde.'^^^ Es scheint, daß hinsichtlich 
Neustädteis der im Jahre 1499 von fürstlichen Kommissaren ge- 
machte Vorschlag von beiden Seiten angenommen wurde: Die 
Gerichtsbarkeit in Neustädtel verbleibt denen von der Planitz; 
ausgeschlossen sind davon die Gruben mit den dazu gehörigen 
Gebäuden und Schutthalden, sowie die Schmelzhütten und Göpel- 
werke, ^^i Die Vorschläge bezüglich der Schneeberger Gerichts- 
barkeit fanden dagegen keine Billigung; die Fürsten drangen 
immer und immer wieder auf unentgeltlichen Verzicht. Endlich, 
nach dem Übergange des Schneeberges in den alleinigen Besitz 
der ernestinischen Linie, kam im Jahre 1535 ein Vergleich zustande, 
nach welchem Hans von der Planitz auf die Gerichtsbarkeit ver- 
zichtete gegen die urkundliche Zusicherung, daß ihm und seinen 
rechten Leibeserben die Hälfte der in Arnshaugk, Jena und Weida 
gelegenen Güter Kaspars von Moser zufallen sollten, falls dieser 
ohne Leibeserben sterben würde. ^^^ 

Wir sehen also, daß die zum Teil übertriebenen, zum Teil 
unberechtigten Forderungen der Grundherren auf das ihnen nach 
dem Bergrecht zukommende Maß zurückgeführt werden; das eben 
erwähnte, gegen den endgültigen Verzicht auf die Schneeberger 
Gerichtsbarkeit gemachte Zugeständnis entsprang jedenfalls nur 
dem Wunsche des Landesherren, den langen Streit zu beendigen. 

Anders lagen die Dinge bei dem Verhältnisse der Grundherr- 
schaft zu den Ansiedlern bezw. der Stadtgemeinde. Das Eigen- 
tümliche bestand hier darin, daß die Bergwerkstätigkeit auf dem 
Schneeberge in kurzer Zeit ein größeres Gemeinwesen hervor- 

^*«) Wülcker-Virck a. a. O. Einl. S. 22 Anm. 2. — •^"°) Ebenda Einl. S. 26 ff. — 
''^') Ebenda S. 27. — ^^^ Ebenda S. 42 ff. Hier ist der ganze Streit um den 
Schneeberg ausführlich dargestellt. 



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— 60 — 

brachte, dessen Interessen mit denen des Grundbesitzers bald zu- 
sammenstoßen mußten. Wenn auch der Besitzer des Bodens ge- 
zwungen war, den Bergbaubetrieb ohne Entschädigung zu dulden, 
so war er doch billigerweise berechtigt, bei Anlage von Wohn- 
häusern und Gärten einen Zins zu fordern. Dieser Verpflichtung 
suchten sich die Schneeberger aber zu entziehen. So war das 
Verhältnis zwischen dem Grundherrn und den Schneebergern ein 
recht gespanntes. Georg von der Planitz klagt den Fürsten: 
begibet sich tegelich, das sie von tage zu tage weyter und ferner 
griffen, hofestett mithe hewßern bauen, auch gertten und teych 

machen und underziehen sich meyner leute wißen und 

ecker on zu nutcz.^^'^ Die Gemeinde wiederum beschwert sich 
über Georg von der Planitz und seine Leute, das der gemeyne 
wege, steyge und steigewege geluget werden zu der notturft des 
berges, sowie, daß Georg von der Planitz kein Holz hergebe und 
seinen Leuten verboten habe, Holz auf den Berg zu führen.^^^ 
Die Gemeinde war allerdings in einer wenig beneidenswerten 
Lage, da sie weder Wiesen, noch Äcker, noch Bäume besaß, 
ebensowenig eine Viehtrift, das sich die saßhafftigen und reth- 
lichen viehe irhalden mochten.^^^ Sollte sich die Stadt gedeihlich 
entwickeln, mußte eine Änderung eintreten; vielleicht geschah eine 
Regelung nach dem Tode Georgs von der Planitz durch den 
Vormund seiner unmündigen Söhne, Hans Hut, welcher zugleich 
(1482) Stadtrichter in Schneeberg war.'^^^ Nach der Mündig- 
werdung des ältesten Sohnes, Rudolf, setzte sich der alte Streit 
zwischen Grundherrschaft und Gemeinde in verschärfter Weise 
fort, wobei Rudolf öfter in rücksichtsloser Weise die Grenzen des 
Erlaubten überschritt. ^^^ Endlich betrat man den Weg der Ver- 
handlungen. 1495 ging die Hälfte des Dorfes Griesbach an die 
Stadt Schneeberg über. Weitere Verhandlungen, die von 1499 — 1503 
geführt wurden, brachten das Resultat, daß die Planitze an die 
Fürsten den Schneebergern zu gut ihre Rechte an die Hutweide, 
sowie die Erbzinsen von gewissen Gärten in und vor der Stadt 
Schneeberg um 850 fl rh. verkauften, sowie gegen eine Vergütung 
von 624 fl 20 gr 2 ^ die andere Hälfte des Dorfes Griesbach 
abtraten. 258 



2^«) H.St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 122 Punkt 2. - ^^) Ebenda 
Bl. 65. - ^") Ebenda. — ^««) Ebenda Kaps. VIA Bl. 112 (I.März 1482). Vergl. 
Wülcker-Virck a. a. O. Einl. S. 24 Anm. 5. — *") Wülcker-Virck a. a. O. Einl. S. 25. 
— -^^«j Ebenda S. 27 ff. 



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— 61 — 

Die Rechte des Finders beruhten, wie die der Landesherren 
und der Grundherrschaft, ebenfalls auf der Grundlage des Frei- 
berger Bergrechts. Doch nahm man im Anfange einen Anlauf, 
die Breite des Grubenfeldes anders zu bestimmen als in Freiberg. 
In einem Aufsatze eines Ungenannten, welcher Vorschläge zur 
Besserung des Bergwerkes enthält, heißt es: Item zcam ersten 
maß einem igUchen ufnemer oder geworcken messen in der ge- 
stalt, als daz Cluge und Trettwyn gelyen habin, und dieselben 
haben also geligen, nicht nach bergrecht ader berglawftiger weise, 
nicht uffgengen noch in das hangende noch in das ligende, sundern 
alleine siechte feit eine firunge, und was ein iglicher in siner 
ferunge begryffe, das ist sein und nicht weyter keynen clufften 
noch gengin, wyder ins hangende noch yns ligende nochtzuvolgin, 
denn also weyt sine virunge und maß wendet, ^^^ Das ist doch 
wohl nur so zu deuten, daß die dem Finder zustehenden 3V2 Lachter 
auf, jeder Seite des Ganges nicht von den Salbändern desselben 
ins Hangende und Liegende gemessen, sondern von der Mitte des 
Ganges aus auf dem Erdboden abgesteckt wurden, sodaß sich die 
seitlichen Grenzen ohne Rücksicht auf die Mächtigkeit des Ganges 
gleichförmig in die Tiefe erstreckten. Schon der Erbschied vom 
5. Nov. 1471 betonte, daß ein bergmeister einem itzlichen, wer 
lehn und masse von ym muten wurde, nach bergwercks gewon- 
heit und rechte, so vil sie uff yren gengen von alt herhomen 
unnd uff andern bergwercken gewonheit und recht ist, und sust 
in keiner andern weiße vorleihen sollte, ^^o Nach dem bald darauf 
erfolgenden Amtsantritte des Bergmeisters Hans Raspe wurde die 
Verleihung nach berglaufftiger weise, wonach die 31/2 Lachter 
jederseits von den Salbändern des Ganges ins Hangende und 
Liegende gemessen wurden, jedenfalls allgemein durchgeführt. ^^i 
Hinsichtlich der Länge des Grubenfeldes waren die Zechen von 
ganz verschiedener Ausdehnung. Nach einem Verzeichnisse, das 
wahrscheinlich 1477 auf Befehl der Landesfürsten aus den Berg- 
büchern der Bergmeister Tretwein und Raspe zusammengestellt 
wurde, betrug die Längenausdehnung 1 — 6 Lehen ^^^ (i Lehen = 

2^«) H.StA. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.V Bl. 137. (Undatiert.) — 
Kluge ist Oberbergmeister über die nicht zur Pflege Freiberg gehörigen Berg- 
werke, Tretwein ist Unterbergmeister in der Pflege Zwickau. — ^^) Ermisch, 
Bergr. Anh. II. — ^^^) Vergl. oben Anm. 259: . . . und ab ernachmals Raspe 
der bergmeister ader ander etliche lehin noch berglaufftiger weise gelegin 
hatten, muß man nicht tzulassen, — ^^^) Vergl. S. 15 Anm. 52. 



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— 62 — 

7 Lachtet); nur ganz vereinzelt kommt eine größere Längenaus- 
dehnung vor. Leider sind die gerade damals so ergiebigen Zechen 
St. Georg, Alte Fundgrube, Neue Fundgrube usw. in dem Ver- 
zeichnisse nicht mit aufgeführt. In der Folge entstanden durch 
Zusammenschlagen (Fusion) mehrerer Zechen, sowie aß gnaden 
ader säst größere Grubenfelder, denn sich von bergwergs recht 
geburt^^^ Doch erfahren wir nirgends, wie groß die Länge eines 
Grubenfeldes nach bergwergs recht war. Vielleicht waren die von 
Meltzer angegebenen Längenausdehnungen schon jetzt üblich, 
wonach eine Fundgrube drei Wehre (1 Wehr= 14 Lachter), jedes 
andere auf demselben Gange verHehene Feld (eine Maße) zwei 
Wehre hatte.^^^ 

Bei der Verleihung von Stollen heißt es in dem oben an- 
geführten Verzeichnis regelmäßig: ist geliehen von sich selbst 
mit sieben lehen und der hauptschacht mit vier lehen. Es sind 
dies Suchstollen, die zur Erschließung von Lagerstätten, aber auch 
zur Abführung von Wasser angelegt wurden, die Tiefe von Erb- 
stollen aber nicht erreichten. Wir sehen, daß ihnen in Schneeberg, 
wie das Freiberger Bergrecht B (§ 10) bestimmte, das Recht auf 
etwa durchfahrene Gänge in einer Ausdehnung von 3V2 Lehen 
auf jeder Seite des Stollens zustand. 

Auch hinsichtlich der Erbstollen bestanden wohl alle Gerechtig- 
keiten, die das Freiberger Bergrecht gab. Insbesondere finden 
wir das Recht auf den „vierten Pfennig" und das »Stollenneuntel", 
d. h. die Abgabe eines Neuntels (nach Abzug des Zehnten) von 
dem Silberertrage aller Gruben, welchen der Stollen Wind bringt 
und Wasser benimmt, bestätigt; ebenso die Bestimmung, daß von 

®^^) Ordnung vom 19. Januar 1487. Ermisch, Anh. V §2. Ordnung vom 
25. März 1500. Ebenda Anh. VIII § 37. — ^«*) Meltzer a. a. O. S. 44 Ausg. v. 1716. 

— In einem Verzeichnis von 1503 (Anh. XVI) kommen folgende „Maßen" vor: 
Untere nächste Maß nach dem Richtschacht ; Andere Maß nach dem Richtschacht ; 
Nächste Maß nach den Siebenschlehen; Obere nächste Maß nach dem Moringer. 

— Agricola sagt in seinem Werke De re met. libri XII 4. Buch S. 58, daß man 
ursprünglich einer Fundgrube 7 Lehen, einer Maße 2 Lehen gegeben habe. Dann 
habe man 2 Lehen eine Wehr genannt und zur Fundgrube 3 Wehren, zur Maße 
aber 2 Wehren gegeben. Die Breite des Orubenfeldes wird nach ihm von 
der Mitte des Ganges, nicht von den Salbändern aus gemessen : Si vena recta 
descendit in terram, tota area similiter recta descendiL Sin vena fuerit devexa, 
tota quoque area devexa erit, cuius latitudinis jus areae dominus quatenus 
vena descendit in profundum terrae, perpetuo retinet. Vergl. auch seine Be- 
schreibung des Markscheidens. 



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- 63 — 

mehreren Erbstolln der tiefere die Erbstollengerechtsame genieße, 
sobald er eine bestimmte Anzahl Lachter tiefer trockne/^^^ 

Der wichtigste Stollen für den Schneeberg in unserer Periode 
ist der Fürstenstollen,^^^ der im Interesse des Schneeberger Berg- 
baues von den Fürsten unter Beteiligung anderer Gewerken in 
den Berg getrieben wurde. Für diesen Stollen allerdings behielten 
sich die Fürsten besondere Rechte vor. So haben wir gesehen, 
daß für einen tieferen Stollen die Genehmigung der Fürsten ein- 
geholt werden mußte,^«^ und daß die Fürsten, obwohl sie nur 
29 Kuxe besaßen,268 dennoch die für den Ertrag des Stollens 
wichtige Verfügung trafen, daß das von den Gruben zu entrich- 
tende Stollenneuntel nach Abzug der Hüttenkost berechnet werden 
sollte ;2®^ auch wurde die Verleihung von Erbstollen in solchen 
Gebieten, wohin der Fürstenstollen noch nicht gedrungen war, 
nur unter der Bedingung gemacht, daß die betreffenden Erbstollen 
ihr Recht verlieren sollten, wenn der Fürstenstollen dahin ge- 
langen würde.270 

Wie im Freiberger Bergrecht bestimmt war, mußten die Gruben 
ununterbrochen im Betriebe gehalten werden. Das Recht an einer 
Grube ging verloren, wenn die Arbeit an drei aufeinander folgenden 
Werktagen ruhte.^^^ Die liegen gebliebenen Zechen konnten von 
jedermann, als in der Fürsten Freiem gefunden, neu aufgenommen 



26^) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.V B1.23b. Item den virden 
pfenig haben sich die funtgrubener in iren massen zum Stollen zu gebin 
bewilligt. — Über das Stollenneuntel z. B. heißt es in einem Gutachten, daß 
die Alte Fundgrube stollenpflichtig sei, da sie ihr Wasser in den Radesumpf der 
Neuen Fundgrube (welche stollenpflichtig war) führe und von da durch die 
Förderung des Göpelschachtes in den Erbstöllen (Fürstenstollen) durch „An- und 
Zuvertiefung* (?) stürze, der Stollen also Wind bringe und Wasser benehme, 
er auch 12 Lachter tiefer trockne als der vorige Stollen (Fundgrübnerstollen). 
H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.V B1.71. — *««) Vergl. Kap. mB. — 
^«^) S. S. 23. - *««) H. St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. IV Bl. 233. — 
^ Ordnung vom 19. Jan. 1487. Ermisch, Bergr. Anh. V § 7. Ordnung vom 
25. März 1500. Ebenda Anh. VIII § 40. — "«) H.St.A. Dresd. Loc. 4491, Ver- 
schreibung über berwerck, Bl. 29. Martin Römer und seine Gewerken erhalten 
auf dem Mühlberge einen rechten Erbstollen geliehen , dem kein anderer seine 
Gerechtigkeit nehmen könne, außer der Fürstenstollen werde in den Mühlberg 
getrieben (1477). — Ebenda Bl. 105. Beleihung Heinr. v. Starschedel und seiner 
Gewerken mit St. Katharina Neufang im Neustädtel durch die Fürsten (1482). Es 
wird gesagt, der Erbstolln behalte sein Recht, bis „unnser stolle" dahin komme. 
— "0 Freiberger Bergrecht A § 12, B § 17. Vergl. für unsere Zeit Ermisch, 
U.B. II, Bergurtel5. 



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- 64 — 

werden. Die neue Verleihung wurde auf dem Schneeberge und 
in Zwickau (an den Orten, wo jeder auswärtige Gewerke einen 
Verleger haben sollte), öffentlich bekannt gemacht.^^« Das geschah 
im Interesse der Gewerken, die ihre Zubuße regelmäßig bezahlt 
hatten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Mitbaurecht in der 
neuen Gewerkschaft geltend zu machen, was innerhalb sechs 
Wochen, dorynne man nach bergrechte gwinnen unde vorlißen 
magk, geschehen mußte.^^^ 

Mit Konsequenz waren die Fürsten bestrebt, die Hoheits- 
und Besitzverhältnisse auf dem Schneeberge, die Abgrenzung der 
regalistischen, der grundherrlichen, der Finder- und Unternehmer- 
rechte auf der Grundlage des Freiberger Rechts zu gestalten, und 
zwar war in erster Linie von praktischer Bedeutung das Freiberger 
Recht B ; doch wurde auch, wenn es im landesherrlichen Interesse 
lag, auf Bestimmungen des Rechtes A zurückgegriffen.^^^ Die 
neuen Bestimmungen in den Schneeberger Ordnungen waren nicht 
privatrechtlicher Natur, sondern lagen auf dem Gebiete der Ver- 
waltung und waren geboten durch die sich auf dem Schneeberge 
entwickelnden Verhältnisse und Bedürfnisse. Sie stehen in innigem 
Zusammenhange mit der Form, der Technik und dem Betriebe 
der Unternehmung und werden darum in diesem Zusammenhange 
behandelt werden. 



3. Kapitel. 
Die Unternehmung. 

A. Form und Organisation. 

Die Unternehmung war zur Zeit der Erschließung des Schnee- 
berges in den alten Silberbergwerksdistrikten eine gesellschaftliche. 
Ihre Hauptformen waren, je nachdem es sich um die Vereinigung 
von Arbeitskraft oder von Kapital handelte, 

1. die kleine freie Arbeitsgenossenschaft, in welcher Unter- 

nehmer und Arbeiter zusammenfallen, 

2. die kapitalistische Gesellschaft, die wir als Gewerkschaft 

bezeichnen, in der wir neben dem Unternehmertum einen 
besonderen Arbeiterstand finden. 



^'^ Ermisch, U.B. II, Bergurtel 13. — "«) Ebenda Bergurtel 127. Vergl. 
Bergurtel 65. — "^) Vergl. S. 23 und S. 38. 



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— 65 — 

Die erstere ist die ursprünglichere Form, eine Art Arbeiter- 
produktivassoziation, aus welcher sich die zweite, eine Vorläuferin 
der modernen Aktiengesellschaft, herausentwickelt hat. Die mit 
der Tiefe der Bergwerke wachsenden technischen Schwierigkeiten, 
kostspielige Kunst- und Stollenanlagen erforderten für die Gruben- 
bauten Kapitalien, die für das Mittelalter bedeutende waren; auf 
der anderen Seite kam dieser Entwicklungstendenz zum kapi- 
talistischen Betriebe die sich mehr und mehr entwickelnde Geld- 
wirtschaft entgegen, die die Bildung großer beweglicher Vermögen 
ermöglichte. Ihnen bot sich durch Beteiligung am Bergbau eine 
willkommene Rente. Dazu kam die Begünstigung solcher kapi- 
talistischer Betriebe durch die Regalherren. 

Der Übergang von der ersten, ursprünglichen Form zur voll- 
ständigen Trennung der Gewerken von den Bergarbeitern mag 
sich nach verschiedenen Richtungen vollzogen haben. Einzelne 
Grubenteile wurden gegen Abgabe eines Teiles des Rohertrages 
auf eine bestimmte Zeit oder dauernd als Lehnschaften an soge- 
nannte Lehnhäuer überlassen, oder der Finder, bezw. der selbst- 
arbeitende Gewerke gab einen oder mehrere Teile gegen Zahlung 
der Kost an andere ab, allerdings mit dem Wiederanfall der Teile, 
wenn die Kost nicht bezahlt wurde — dieser Vertrag wird wie der 
Arbeitsvertrag zwischen Häuern und der Gewerkschaft Gedinge 
genannt — ; nicht selten mag auch der Fall eingetreten sein, daß 
die Not den Bergmann zwang, seine Anteile vollständig zu ver- 
äußern und zu dem Erwerber in das Verhältnis eines Mieters oder 
eines Lohnarbeiters zu treten. Die Wohlhabenheit, zu welcher 
einzelne Gewerken durch ihre bergmännische Tätigkeit gelangten, 
Erbteilungen, sowie die Beteiligung von Kapitalisten mußten 
schließlich mehr und mehr zur Einstellung von Lohnarbeitern 
führen, deren Vergütung in einem Erzanteil oder in Geld, selten 
wohl in Naturallohn bestehen konnte.^ 

Wie gestaltete sich die Bergwerksunternehmung auf dem 
Schneeberge? Die Fündigwerdung des Schneeberges fällt in eine 
Zeit, in welcher auf anderen Bergwerken die kapitalistische Ge- 
werkschaft als die von den technischen Schwierigkeiten geforderte 
und wirtschaftlich leistungsfähigere bereits im Vordergrunde stand. 
Schon aus diesem Grunde können wir sie für den Schnceberg als 



Vergl. über das Gesagte : Ermisch, Bergr. Einleitung S. 88. — Neuburg 
a. a. O. S. 173 ff. — Schmoller a. a. O. S. 660 ff., 963 ff. 

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— 66 — 

die zum mindesten qualitativ vorherrschende annehmen. Selbst- 
bauende Unternehmer werden in den Ordnungen, auch in dem 
übrigen uns vorliegenden Material niemals ausdrücklich als solche 
erwähnt; auch wollen die Ordnungen mit ihren Vorschriften über die 
Grubenbeamten, die Rechnungsablegung, die Zubußezahlung usw. 
nicht recht für ortsansässige, selbstbauende Gewerken passen; 
sie sind vielmehr für Kapitalgesellschaften zugeschnitten, deren 
Mitglieder außerhalb der Bergstadt wohnten. Doch würde es 
falsch sein anzunehmen, daß selbstarbeitende Bergwerksbesitzer, 
sei es von Einzelunternehmungen, sei es von genossenschaft- 
lichen Betrieben, auf dem Schneeberge- nicht existiert hätten. Die 
Kunde von den reichen Erzfunden mußte Bergleute aus den ver- 
schiedenen Gegenden anlocken, welche hier nicht bloß lohnende 
Arbeit finden, sondern auch ihr Glück versuchen wollten. Wahr- 
scheinlich waren die im „Erbschiede** genannten Nachbarzechen 
der „Fundgrube" im Besitze von selbstbauenden Gewerken. Ich 
habe schon im 1. Kapitel darauf hingewiesen, daß die Insultationen, 
denen die Bergmeister bei ihrem Aufenthalte auf dem Schnee- 
berge im August 1471 ausgesetzt waren, sich dadurch erklären 
lassen, daß die Gewerken der der „Fundgrube" benachbarten 
Zechen sich in ihren Rechten durch einen Spruch der Bergmeister 
benachteiligt glaubten.^ Die Anwesenheit der Gewerken auf dem 
damals noch unwirtlichen Berge veranlaßt mich zu der Annahme, 
daß sie praktisch tätige, in ihren Gruben selbst arbeitende Berg- 
leute waren; ein Grund für Lohnarbeiter, sich gegen die Berg- 
meister zu vergehen, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Unter- 
nehmungslustige Lohnarbeiter, die im Besitze einiger Mittel waren, 
mögen auch neben ihrer Lohnarbeit nach Erzgängen geschürft 
haben; nirgends finden wir eine Vorschrift, die den Knappen ver- 
bietet, in ihrer freien Zeit zu schürfen und an eigenen Gruben 
zu arbeiten.^ Der Fall dagegen, daß die Unternehmung dort, 
wo sich Zuschüsse zahlende Gewerken nicht mehr fanden, ganz 
auf die Häuer als Eigenlehnerbetrieb überging, ist auf dem Schnee- 
berg in unserer Zeit wohl kaum vorgekommen; bei dem anscheinend 
chronischen ArbeitermangeH waren Arbeitskräfte in den anderen Be- 
trieben stets willkommen, und die Gruben blieben einfach liegen. 

^ S. S. 9. — ^ Das Verbot, in zwei Zechen zugleich zu arbeiten (Ber^- 
ordnung vom 9. Jan. 1492. Ermisch, Bergr. Anh. VI §8) ist wohl so zu ver- 
stehen, daß ein Arbeiter in zwei Gruben nicht zu gleicher Zeit Lohnarbeit 
tun durfte. — *) Vergl. Kap. IV. 



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— 67 - 

Keine volle Klarheit habe ich über den Ausdruck bawman 
bezw. bawleut gewinnen können. Den Namen „Bau" erhielt ein 
Schürf nach der Verleihung durch den Bergmeister. Wenn wir 
aus einer Klage über hohe Lohnforderungen erfahren, daß der 
bawman wenigstens drei gute Häuer, einen Lehrhäuer und einen 
Knecht beschäftigte/ so kann man wohl zunächst schließen, daß 
sich Gruben im Besitze von einzelnen oder wenigen Unternehmern 
befanden, die sich am Orte ansässig machten und die bergmän- 
nische Tätigkeit wahrscheinlich selbst mit ausübten bezw. die 
Leitung in den Händen hatten; sie würden eine Analogie zu den 
„Meistern" des* Schwarzwälder Bergbaues® bilden. In dem Rezeß 
des Kurfürsten Ernst vom 15. Mai 1479 ist von Gewerken und 
Bauleuten die Rede.^ Wollen wir beide Ausdrücke in Gegensatz 
zu einander stellen, so würden die Gewerken Kapitalgesellschaften 
darstellen, die Bauleute sich mit Kapital und Arbeit, entweder aus- 
schließlich leitender oder leitender und ausführender, beteiligen. 
Diese Bauleute mögen zum Teil aus dem Bergarbeiterstande selbst 
hervorgegangen sein. Solange noch unverbrochenes Feld vor- 
handen war, hatte eben der Bergarbeiter die Möglichkeit, sich 
durch seine bergmännische Tätigkeit emporzuarbeiten, indem er, 
allein oder gemeinschaftlich mit anderen, schürfte und aussichts- 
reiche Gänge abteufte. Doch wurden Neugründungen sicher auch 
durch Anlage suchendes Kapital hervorgerufen. Namen wie Eiben- 
stocker Zeche,« Freiberger Zeche, Lößnitzer Zeche, Leipziger Zeche, 
Zeitzer Zeche, Zwickauer Zeche, Rätezeche, Ritterzeche, Kaufleute- 
zeche, Gesellenzeche, Häuerzeche, ^ Fleischhäuerzeche ^® deuten 
darauf, daß Standesvereinigungen neue Gruben aufnahmen, Kor- 
porationen wohl auch ihr Gesellschaftsvermögen in der Gründung 
von Bergwerksbetrieben anlegten. Ich glaube aber nicht, daß die 
„Bauleute", mochten sie nun einzeln oder vergesellschaftet eine 
Grube aufnehmen, beabsichtigten, dieselbe dauernd zu betreiben; 
sie werden regelmäßig nur das Anfangsstadium einer Bergwerks- 
unternehmung dargestellt haben. Bei der ersten sich bietenden 
Gelegenheit, d. h. wenn sich einigermaßen zufriedenstellende Erz- 
funde zeigten, versuchte man, Teile zu verkaufen und so das 



^) H.StA. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 23 b. Vergl. Kaps. I Bl. 83. 
^ Gothein, Beitr. z. Gesch. des Bergbaues im Schwarzwalde. Zeitschr. f. Gesch. 
d. Oberrheins, N. F. W S. 422. — ') S. Anh. VII. — «) S. Anh. XV. — ^ S. Anh. XIII. 
*^ Vergl. Anm. 8. 

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— 68 — 

Unternehmen in eine kapitaliistische Gewerkschaft zu verwandeln. ^^ 
Trat ein solcher Umstand nicht ein, so entschied die Unterneh- 
mungslust bezw. die Kapitalkraft der Aufnehmer, wie die Bauleute 
wohl auch heißen, über das Schicksal der Zeche. Mit zunehmender 
Tiefe wuchsen die Ausgaben ganz erheblich, und die Gruben er- 
forderten bedeutende Zuschüsse. Um Elemente, die über kein 
Kapital verfügten, fernzuhalten und um den Betrieb zu gewähr- 
leisten, bis die Zeche mit Gewerken versorgt war, hatte der Auf- 
nehmer ein leidlich zubusse erstlich anzulegen;^^ zeitweilig war 
zur Vorbeugung gegen den Gründungsschwindel bestimmt, daß 
die Aufnehmer von Zechen dieselben ein Jahr lang "selbst betreiben 
mußten, ehe sie Grubenteile verkaufen durften.^^ 

Lehnschaften kamen auf dem Schneeberge zwar vor, werden 
aber nicht oft erwähnt. Insbesondere lassen sich keine Schlüsse 
ziehen, ob sie reine Kapitalgesellschaften waren oder sich aus Berg- 
leuten zusammensetzten, also Arbeitsgenossenschaften bildeten. 
Sie entstanden wohl regelmäßig nur im Anschluß an die Erbstollen, 
deren Gewerken ja das Recht besaßen, innerhalb ihres Feldes 
selbst zu verleihen. ^^ In einem einzigen Falle wird uns die Höhe 
der von einer Lehnschaft an die Hauptgewerkschaft zu entrich- 
tenden Abgabe genannt, nämlich V? des Ertrages.!*^ 

So würde die Hauptform der Bergwerksunternehmung auf 
dem Schneeberge die Kapitalgesellschaft gewesen sein. Der Bildung 
freier Arbeitsgenossenschaften sogenannter Eigenlehner, in welcher 
die Grubenbesitzer zugleich das Arbeitspersonal vorstellten, standen 
zwei wichtige Momente entgegen: das Fehlen der Steuer, d. h. der 
landesherrlichen Unterstützung der Bergwerke,^^ sowie der Mangel 



") So reiste der Inhaber einer Zeche, nachdem silberhaltige Letten ge- 
funden worden waren, mit dem Oberbergmeister Kluge nach Zwickau, Chemnitz 
und Freiberg, um die Letten dort auszulegen und Bergteile zu verkaufen. 
H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. KapS. V Bl. 22 b (1472). — *») Bergordnung 
V. 9. Jan. 1492. Ermisch, Bergr. Anh. VI § 4. — ^«) Beschwerde der Bergleute, 
das nymand kein lehn uffnemen sal, er gerede sy dann 1 jar zu bawen und 
nichts daraus zu verkauf fen, darinnen wir beschwert werden, wann wir 
doch die seint, dy in e, g. landen bergwergk clufft und genghe ausrichten 
und nicht die erbarn noch die reichen. H.St.A. Dresd. Loc. 4507, Das Berg- 
werck auf dem Schneeberg bei. 1484—1676, Bl. 8. — ^*) Ermisch, Bergr. Einl. 
S. 82. — ") H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 81. — ^«) Die „Steuer« 
kommt im Anfange zwar vor, wird aber nur da, wo sie für die landesherrliche 
Kasse von Vorteil ist, angewendet; später fehlt sie ganz. Vergl. S. 27 ff. 



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-^ 



69 — Vc. "^^ 

an eignem Grund und Boden/^ der den Genossen auch in Zeiten 
eines geringen Grubenertrages den Lebensunterhalt garantiert 
hätte. Grubenanlagen von einzelnen oder wenigen Unternehmern, 
mochten sie nun mit tätig sein oder nicht, müssen wir uns, wenn 
die beteiligten Personen nicht in außerordentlichem Maße kapital- 
kräftig waren, als die erste Phase in der Entwicklung der Gruben- 
betriebe vorstellen. Das Aufnehmen neuer Zechen oder liegen 
gebliebener Betriebe wurde von unternehmungslustigen Personen 
bezw. Bergleuten quasi als Gewerbe betrieben; sie hatten schon 
bei der Gründung die Absicht, bei der ersten günstigen Gelegen- 
heit die Zeche „mit Gewerken zu versehen", d. h. eine Kapital- 
gesellschaft zu bilden, und den Erlös aus den verkauften Berg- 
teilen als Gründerlohn einzuheimsen. 

Es war auch dieser Unternehmungsform leichter möglich, 
die Aufgaben, welcher mit zunehmender Tiefe erwuchsen, zu be- 
wältigen. Wenn wir vernehmen, daß in der Münzerzeche auf dem 
Mühlberge in einem Zeiträume, der nur wenige Jahre umfassen 
kann, 15000 fl verbaut worden sind;i® wenn wir hören, daß die 
Errichtung einer Wasserkunst bereits 7000 fl verschlungen habe^^ 
— dabei stellt sich regelmäßig nach wenigen Jahren die Unzu- 
länglichkeit einer angelegten Kunst und die Notwendigkeit einer 
neuen heraus — ; wenn wir ferner vernehmen, daß eine Grube 
in einem Vierteljahre 896 fl Zubuße erforderte,^^ so ist ohne weiteres 
klar^ daß für solche Betriebe die kapitalistische Gewerkschaft ge- 
boten war. Und die Gruben auf dem Schneeberge sinken rasch 
in die Tiefe! Im Jahre 1482 sind die bedeutenderen Gruben auf 
dem Schneeberge bereits so. tief gekommen, daß das Wasser 
100 Lachter bis zum abführenden Stollen (Fürstenstollen) gehoben 
werden muß.^i Dieses rasche Eindringen in größere Tiefen, sowie 
die Tatsache, daß die außerordentlich hohen Ausbeuten in den 
bekanntesten Zechen: Fundgrube, Alte Fundgrube, St. Georg mit 
dem Jahre 1476 einsetzten, nachdem der bis dahin getriebene 
Fürstenstollen das Eindringen in größere Tiefen gestattete,22 erweckt 
den Anschein, als ob die überaus reichen Silberfunde, die den 
Ruf Schneebergs in alle Welt trugen, erst in einer gewissen Tiefe 

^0 Vergl. S. 60. — ^«) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.V BI. 109. 
Vergl. die Angabe Meltzers, daß in die Münzerzeche in die 20000 fl verbaut 
worden seien. Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 24. — ^^) H.St.A. Dresd. W.A. 
Bergwericss. Kaps. V Bl. 49b. — ^) Ebenda Bl. 50. — ^') Vergl. Kap. HIB. - 
'") Vergl. Kap. IHK 



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— 70 — 

gemacht wurden, die nahe an der Oberfläche befindlichen Erze 
aber geringere Ausbeute brachten oder doch bald abgebaut waren. 
Tatsächlich sind wohl alle Gruben, deren Ausbeute die Zeitge- 
nossen in Erstaunen setzte, in den Händen kapitalistischer Unter- 
nehmungen gewesen. Manche Grube florierte erst, nachdem sie 
zu wiederholten Malen liegen geblieben war. Die Grube St. Georg, 
deren — allerdings übertriebene — reiche Ausbeute zu historischer 
Berühmtheit gelangt ist, mag ein typisches Beispiel für die Ent- 
wicklung mancher Schneeberger Zeche sein. Sie wurde zunächst 
an den Zwickauer Bürger Pascha verliehen, der sie vielleicht allein 
mit einigen Arbeitern betrieb. Hierauf ging sie an Nik. Schmidt 
und „seine Gesellen" über; vielleicht haben wir hier an selbst- 
bauende Gewerken zu denken. Sie blieb aber in der Folgezeit 
liegen und wurde von neuem an Hans Resse, Bürger in Zwickau, 
verliehen.23 Erst diesem gelang es wahrscheinlich, eine kapi- 
talistische Gewerkschaft zu gründen und damit den dauernden 
Betrieb zu sichern. Die Ausführung der kostspieligen Erbstollen- 
anlagen war überhaupt nur kapitalistischen Gewerkschaften mög- 
lich, besonders wenn es sich darum handelte, den vom Wasser 
bedrängten Gruben möglichst rasch zu Hilfe zu kommen. Die 
Schneeberger Ordnungen sind, wie schon erwähnt, offenbar auf 
kapitalistische Gesellschaften zugeschnitten. Die Fürsten erkannten, 
daß kleine, kapitalarme Betriebe dazu neigten, Raubbau zu treiben, 
umsomehr, als bei dem Abbau auf Gänge die Ausbeute nur eine 
periodisch reiche zu sein pflegt — und das ist beim Schneeberg 
insbesondere der Fall ^^ _ , daß dagegen durch die Konzentrierung 
des Kapitals es ermöglicht wurde, unvermeidliche Verluste, die 
der Einzelne nicht zu ertragen vermochte, abzuschwächen, vor 
allem aber, größere Investitionen vorzunehmen, die einen Ertrag 
erst für spätere Zeit versprachen. 

Der durch technische Gründe gegebenen Notwendigkeit, die 
Bergbetriebe auf eine breitere kapitalistische Basis zu stellen, kam 
gleichzeitig ein wirtschaftliches Moment, das Angebot des sich da- 
mals in größerem Maße bildenden, rentensuchenden Geldkapitals, 
zu Hilfe. Der Bergbau war zudem ein Ventil, welches sich nicht bloß, 
wie der Handel, dem städtischen Kapital, sondern auch dem der 
Geistlichkeit und des Adels öffnete. Aus dem Vorschlage in der 

^») H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.VIB 81. 170. Lehnbrief des 
Bergmeisters Raspe vom 29. Sept. 1472. — ^-^j Vergl. Kap. III C 



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— 71 — 

schon öfter angeführten Denkschrift der Gewerken vom Jahre 1479, 
die neu zu errichtenden, Ämter der Rechenherren, welche die Rech- 
nungsablegung der Schichtmeister prüfen sollten, sechs städtischen 
Vertretern (je einem aus Nürnberg, Magdeburg, Erfurt, Leipzig, 
Zwickau und Freiberg), einem Vertreter der Geistlichkeit und 
einem Vertreter des Adels zu übertragen,^^ kann man ungefähr 
das Verhältnis der Kapitalbeteiligung der drei Stände ersehen. 
Das städtische Kapital überwog natüriich bei weitem, und es waren 
wohl die genannten sechs Städte, welche vornehmlich Gewerken 
des Schneeberges lieferten. Auch folgende Städte müssen als 
solche bekannt gewesen sein, in denen zahlreiche Gewerken 
wohnten, da fürstliche Einladungen zu Gewerkschaftsversamm- 
lungen außer in den angeführten Orten auch hier angeschlagen 
wurden: Chemnitz,^^ Naumburg, Schreckenberg (Annaberg)^^ und 
Zerbst.28 Aus den weitesten Kreisen Deutschlands floß demnach 
das Unternehmerkapital nach dem Schneeberge. So heißt es 
einmal: die uslendischen haben groß und vill teile auf f dem berg 
und des berges vil genysen.^^ Nach Meltzer waren besonders die 
Nürnberger und die Sachsen beteiligt. ^^ Von den großen süd- 
deutschen Handelshäusern werden Kunz Imhof und Heinrich Wolf 
in Nürnberg, sowie Lukas Welser in Augsburg erwähnt.^^ 

Doch stellten die städtischen Handelsherren, die reichen 
Patrizier, die Geistlichkeit und der Adel, mögen sie sich auch in 
reichem Maße beteiligt haben, immerhin eine beschränkte Anzahl 
von Kapitalisten dar. Sollte das Kapital in genügender Menge 
herbeigeschafft werden, sollte es seine schaffende, befruchtende 
Kraft ausüben, so mußten auch die mehr oder weniger wohl- 
habenden Bürger und Handwerker hauptsächlich der benachbarten 
Städte herangezogen werden. Das wurde dadurch erieichtert, daß 
man die Grubeneinteilung, die in Freiberg bei Zweiunddreißigsteln 
stehen blieb,^^ ^uf d^^ Schneeberge weiter bildete, indem man 
das Zweiunddreißigstel wiederum in vier Teile teilte. Während 



«*) Vergl. weiter unten. — «^ Vergl. oben S. 13. — ") F. A. Schmid, Dipl. 
Beitr.I S. 165. — *«) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V 81.24. — *») Ebenda 
Bl. 77. — «•») Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 126, 304, 362. — «^ Kunz Imhof 
und P. Wolf von Nürnberg kaufen Kuxe. H. St. A. Dresd. W. A. Hergwerkss. 
Kaps. VIA 81. 133. — Kunz Imhof, Heinrich Wolf und Lukas Welser besitzen 
gemeinschaftlich einen Kux im Fürstenstollen. Ebenda Kaps. IV Bl. 233. — 
Vergl. auch Ehrenberg, Zeitalter der Fugger I S. 189. — ^^) Ermisch, Bergr. 
Einl. S.91. 



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— 72 — 

ein Zweiunddreißigstel schlechthin als Teil bezeichnet wurde, 
führte ein Hundertachtundzwanzigstel den Namen Kux.^» Nach 
Agricola soll diese Einteilung zum ersten Male auf dem Schnee- 
berge erfolgt sein,^* doch lassen sich schon vorher Spuren 
in Böhmen nachweisen.^^ Die Ableitung des Wortes Kux ist 
nicht sicher; gewöhnlich wird es von dem böhmischen Worte 
kus = Teil abgeleitet. Von späteren Schriftstellern wird das Wort, 
das in Meißen vor der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts nicht 
nachzuweisen ist, als eine Zusammenziehung des Ausdruckes 
guck heraus erklärt ;36 doch dürfte das eine in Bergmannskreisen 
herrschende Volksetymologie sein. Ich möchte aber nicht ver- 
säumen, darauf hinzuweisen, daß in der nach meiner Annahme 
ersten Ordnung des Berges der Ausdruck kuckynsloch für Kux 
vorkommt ;3^ demselben Ausdruck dürfte die bei dem Zeitgenossen 
P. Niavis vorkommende latinisierte Form cucavus entsprechen,^» 
wenn man annimmt, daß „loch" mit cavus wiedergegeben sei. 
Jedenfalls aber geht hieraus hervor, daß man sich damals des 
böhmischen Ursprunges des Wortes nicht bewußt war. 

Sehr bald wurde auch die Veräußerung von halben Kuxen 
zugelassen, so daß es möglich war, sich mit einem Zweihundert- 
sechsundfünfzigstel an einem Betriebe zu beteiligen. ^^ Im Anfang 
allerdings wurde der Handel mit Teilen von Kuxen untersagt.^^ 
Natürlich haben wir den Grund dafür nicht in der Rücksichtnahme 
auf das minderbemittelte Publikum zu suchen, die den modernen 
Gesetzgeber bewogen hat, die Höhe der Aktie nach unten zu 
begrenzen, sondern die Fürsten mochten die Befürchtung hegen. 



^^ So in einem Verzeichnis der Gewerken des Fürstenstollens. H. St. A, 
Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. IV Bl. 233. — ^) Agricola, De re metall., libri XII 
Ausg. Basel 1657 S. 63: Cunlculum Snebergl primo diviserunt in centum viginti 
octo partes, quarum centum vig. sex sunt dominorum fodinae vel cuniculi, 
una reipubllca unaque sacrorum. — **) Stemberg, Umrisse einer Geschichte 
der böhm. Bergwerke. Prag 1836 ff. Bd. U S. 102 Anm. — ««) Mathesius (1571): 
ein Mann, der Kux genannt, einem 128 theil den namen sol gegeben haben, 
wiewol andere diss wort kukus vom kuck heraus ß,ren wollen. — Berward 

(1673): kukuss soll den Namen haben von einem Mann Kukuss, der 

solche Ausstheilung erfunden : andere deriviren es vom Gudien, sed rationem 
Etymologiae non addunt. S. Veith, Bergwörterbuch I S. 311. — ") S. Anh. II 
§ 19. — ««) Klotzsch, Samml. vermischt. Nachr. I S. 95. — «^) Bei den durch 
Zusammenschlagen mehrerer Zechen entstandenen Betrieben, die je nach der 
Anzahl der vereinigten Zechen 256, 384, 512, ja 640 Kuxe hatten, stellte V2 Kux 
einen entsprechend kleineren Grubenanteil dar. 



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— 73 — 

daß zu kleine Teile leicht aufgegeben würden, wenn sich Zubußen 
nötig machten. Doch mußte dieser Grund gegen das Bestreben, 
das Kapital möglichst von allen Seiten heranzuziehen, zurücktreten. 
In den Urteln des ältesten Freiberg^r Urtelbuches (1476—85) be- 
gegnen uns Verkäufe halber Kuxe,**^ und in der Ordnung vom 
9. Januar 1492 wird die Überschreibung von halben Kuxen im 
Gegenbuche erwähnt.*^ Eine weitere Teilung scheint nicht erlaubt 
gewesen zu sein. Wenn wir bedenken, daß in der bergamtlichen 
Schätzung der Schneeberger Gruben von 1477 der Kux in 60% 
aller Betriebe mit 5 — 20 fl angesetzt ist,^^ wenn wir weiter be- 
denken, daß der Handelswert in vielen Gruben noch bedeutend 
niedriger war,^^ so können wir ermessen, in welchem Maße es 
auch den Kreisen des „kleinen Mannes" möglich war, sich an 
einer Bergwerksunternehmung zu beteiligen. 

Die Rechtssicherheit im Handelsverkehr mit Kuxen ließ die 
Landesherren darauf sehen, daß die Anzahl von 128 Kuxen in 
einer Zeche nicht überschritten wurde.^^ Die ungewöhnliche Zahl 
von 136 Kuxen in der Alten Fundgrube*^ mag darauf zurück- 
zuführen sein, daß die Gewerkschaft den Fürsten oder auch der 
Geistlichkeit einige Anteile zca vorerung^^ gegeben hatte. Die 
durch Fusion mehrerer Zechen entstandenen Betriebe hatten 1477 
soviel mal 128 Kuxe, als ursprünglich Gewerkschaften vorhanden 
waren.*^ Ob bei diesen Betrieben später eine Zusammenlegung 
dergestalt erfolgte, daß auch sie nur 128 Kuxe hatten, läßt sich 
nicht feststellen. 

Die Bergteile sind durchweg als ideale aufzufassen. Reale 
Teile waren nur dort möglich, wo der Abbau von den Gewerken 
selbst bezw. den von dem einzelnen Gewerken persönlich ein- 
gestellten Arbeitern bewirkt wurde. Solche reale Teile mögen 
sich auch in den alten Bergwerksdistrikten bis in die hier in Frage 
kommende Zeit erhalten haben; für den Schneeberg aber, wo 



*^ Ermisch, U.B. II, Bergurtel Nr. 17, 96, 106. — *0 Derselbe, Bergr. 
Anh. VI § 11. — -»0 S. Anh. XIII. — *«) Vergl. Ermisch, U.B. II, Bergurtel Nr. 3 
Anmerkung: V,, Teil im Christoffel = 32 fl. Vi Teil im König Salomo = 32 fl, 
Va Teil in der schönen Maria = 12 fl. Vi Teil in St. Gehilfen = 12 fl. — Urtel 
Nr. 38: 1 Teil in der Münzerzeche = 16 fl (1 Teil = V32-. Vergl. oben Anm.33). 
Urtel Nr. 29: 1 Kux in der Straßburger Zeche =^ 1 fl. — **) In der Denkschrift 
der Gewerken von 1479 Bl. 38 wird es als Aufgabe des Gegenschreibers, darauf 
zu achten, erwähnt. Vergl. oben S. 16. — ") Vergl. Anh. XIII. — ^«) Vergl. 
oben S. 23. — *0 Vergl. Anm. 45. 



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— 74 — 

solche Gruben, die etwa von den Gewerken selbst gebaut wurden, 
nur eine Vorstufe späterer Kapitalgesellschaften vorstellen, müssen 
wir das Vorkommen realer Teile verneinen. Aus dem Ausdrucke 
teil und gemeyn haben bezw. tail ader gemeyn haben^^ auf das 
Vorhandensein auch realer Teile zu schließen, indem man das 
teil haben auf reale, das gemeyn haben auf ideale Teile zu be- 
ziehen habe,^^ erscheint mir doch zu gewagt. Vielmehr dürfte 
sich letzterer Ausdruck auf gemeinsame Anlagen mehrerer Gruben 
beziehen, ersterer aber die Bergteile, die durchweg ideale waren, 
bezeichnen. 

Durch die Einteilung in Hundertachtundzwanzigstel und die 
Möglichkeit der Übertragung von halben Kuxen wurde das nötige 
Kapital nicht nur ohne große Mühe herbeigeschafft, sondern es 
wurde auch die Beweglichkeit der Bergwerksanteile ungemein 
gefördert; Erbteilungen und Verkäufe wurden erleichtert und die 
Zubußen waren eher zu erhalten. Das älteste Freiberger Berg- 
urtelbuch (1476 — 85) hinterläßt den Eindruck von einem recht 
lebhaften Handelsverkehr in Schneeberger Bergteilen. Die Kapital- 
bildung, bewirkt durch die sich ausbreitende Geldwirtschaft, die 
Möglichkeit, sich mit einem verhältnismäßig geringen Betrage an 
einem Bergwerksbetriebe zu beteiligen, sowie die Aussicht auf 
große Gewinne, brachte eine Vorliebe, gleichsam eine Manie für 
Bergwerksteile auf, die durch jeden reicheren Silberfund neue 
Nahrung erhielt. Für viele aber dienten die Bergteile wohl 
weniger zur dauernden Kapitalanlage, sondern vielmehr als Spe- 
kulationsobjekte. Es bot sich hier für Leute, welche spekulativen 
Sinn mit einem gesunden bergmännischen Urteile über die berg- 
männische Hoffnung der einzelnen Gruben verbanden, die Mög- 
lichkeit, wenn ihnen das Glück einigermaßen hold war, große 
Reichtümer zu erwerben. Allerdings war dieses Geschäft mit 
großem Risiko verbunden, da, wie es in einem Bergurtel heißt, 
bergwerge tegelich steigen und fallen.^^ Deshalb mögen solche 
Handelsunternehmungen gern die gesellschaftliche Form ange- 
nommen haben. In der Tat erfahren wir von einer Handels- 
gesellschaft, deren Zweck darin bestand, durch An- und Verkauf 



*») Ordnung vom 17. Nov. 1479. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 20. ~ '*^) Opet, 
Das Gewerkschaftsrecht nach den deutschen Bergrechtsquellen des Mittelalters. 
Brassert, Zeitschrift für Bergrecht. XXXIV S. 301. — ^ Ermisch, U. B II, Berg- 
urtel Nr. 62. 



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— 75 — 

von Bergwerksteilen zu gewinnen ;^i sie dürfte nicht die einzige 
gewesen sein. Es entzieht sich unserer Kenntnis, ob sich be- 
sondere zeitliche und örtliche Gelegenheiten für den Handel mit 
Kuxen ausbildeten. Doch begegneten sich regelmäßig wohl An- 
gebot und Nachfrage zu den Zeiten der Ausbeuteverteilung auf 
dem Schneeberge, sowie auf größeren Messen in genügender 
Menge, um einen gewissen Umsatz von Kuxen resultieren zu 
lassen. Inwieweit Mittelspersonen, sogenannte Kuxkränzier, dabei 
eine Rolle spielten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.^^ 

Jedenfalls war es neben der Kleinheit der Grubenteile diese 
spekulative Tätigkeit, die von den meisten Kuxinhabern mehr 
oder weniger ausgeübt werden mochte, welche es ermöglichte, 
die Bergteile leicht zu kapitalisieren und so die Gründungstätig- 
keit zu beleben. Wie bei jeder wirtschaftlichen Hochkonjunktur 
fanden sich natürlich auch hier unsaubere Elemente, die durch 
ungesunde Gründungen oder durch betrügerische Manipulationen 
beim Handelsverkauf mit Kuxen die Unwissenheit des durch 
einzelne hohe Berggewinne angelockten Publikums auszunützen 
verstanden. Folgender Passus der Ordnung vom 12. Mai 1477^^ 
spricht eine beredte Sprache: Unnd also bißher von etzUchen 
lichtfertigen in den nawen angefangen zcechin und feltgebeuden 
mit uffnemen solchir gebewde und verkeuffen in solchin lehn, do 
doch zcu nutzlichim bergwergk keine schickunge ist, die ge- 
wercken, die ir gelt truwelich darzcu gelegt und dareyn gekaufft, 
betrogen sind, uff das solchs hinfur nicht mehir geschee unnd 
das nicht anders denn auffrichtiger und getruwer handel dorynne 
vormerckt werde, so wullen wir nw hinfur in solchin ungeschickten 
und feltgebewden, da keine art adir schickunge zcu bercgwerg 
ist, von den gewercken nicht lenger gebawet sollen werden und 
das nymand keine teil auß solchin bercgwercken verkeuffen sal. 
Diese Vorschrift konnte sich nur gegen offenbare Schwindel- 



") Vergl. die Prozeßakten eines 1478 und folgende Jahre spielenden Pro- 
zesses. H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. VIA Bl. 14ff. — ^*^) Es erscheint 
mir sehr wahrscheinlich, daß Personen gewerbemäßig Mäklerdienste verrichteten. 
Wenn sie Vollmacht dazu besaßen, schlössen sie wohl auch Käufe und Verkäufe 
im Namen des Kommittenten ab; auch befaßten sie sich wohl mit Geschäften 
für eigene Rechnung. Vergl. Ermisch, B.U.II, Urtel Nr. 43, 2. Kaufleute scheinen 
sich bei ihren Reisen auf die verschiedenen Märkte mit dem gelegentlichen Ver- 
trieb von Bergteilen befaßt zu haben. Ebenda Urtel Nr. 38. — ^^) Ermisch, 
Bergr. Anh. III § 9. 



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— 76 — 

gründungen richten; auch die gewissenhafteste Aufsicht konnte 
es ohne Schädigung für den gesamten Bergbau nicht verhindern, 
daß neue Unternehmungen ins Leben gerufen wurden, die schon 
bei ihrer Gründung den Todeskeim in sich trugen. Wenn im 
Sommer 1479 über 3500 Kuxe, also fast 30 Betriebe, liegen 
blieben,^* so dürfte die damals stärker werdende Wasserbedrängnis 
nur der letzte Anstoß gewesen sein, wodurch wirtschaftlich ver- 
fehlte Unternehmungen zum Fallen gebracht wurden. Spätere 
Bestimmungen, wonach die Grubenteile eine Zeitlang nach dem 
Aufnehmen der Zeche für den Handelsverkehr gesperrt waren, ^^ 
mögen manche aussichtslose Neugründung verhindert haben. Die 
Scheinkäufe aber, welche von gewissenlosen Betrügern abge- 
schlossen wurden, um leichtgläubigen, unerfahrenen Leuten, be- 
sonders Fremden, wertlose Kuxe als wertvoll und begehrenswert 
erscheinen zu lassen, wird die darauf gesetzte Strafe an leibe und 
gut^^ nicht haben beseitigen können. 

Um sich gegen allzugroße Verluste zu schützen, wurde der 
Kauf von Bergteilen von selten des Käufers auch unter Bedin- 
gungen eingegangen: der Verkäufer mußte sich z. B. verpflichten, 
solange die Zubuße weiter zu entrichten, bis die Zeche gewinn- 
haftig wurde," oder der Käufer behielt sich das Recht vor, den 
Kauf zu wandeln, d. h. rückgängig zu machen, wenn der Kurs des 
Bergteiles innerhalb einer gewissen Frist unter den Kaufpreis 
gesunken war,^^ 

Während wir in Freiberg die Besitzer von Grubenteilen haupt- 
sächlich in der Bergstadt selbst oder seiner näheren Umgebung 
zu suchen haben, waren es in Schneeberg zum großen Teil Kapi- 
talisten aus allen Teilen der sächsischen Lande, ja nicht zum 
wenigsten solche aus außersächsischen Gebieten. Die natürliche 
Folge war für viele Gruben eine geringe persönliche Beteiligung an 
den Gewerkschaftsversammlungen, was noch dadurch begünstigt 
wurde, daß jeder auswärtige Gewerke in Zwickau oder auf dem 
Schneeberge einen „Anwalt" haben mußte, von dem die Zubuße 
eingefordert werden konnte ;^^ es ergab sich von selber, daß er 
auch mit der Vertretung der Gewerken auf den Versammlungen 
beauftragt wurde. Diese letzteren waren doppelter Natur. Zu- 

") H.StA. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 92. Vergl. Bl. 86, wo 
von 28 liegen gebliebenen Zechen die Rede ist. — ^*) Vergl. oben S. 68. — 
^«) Vergl. oben Anni.53. — ^^ Ermisch, U.B. II, Bergurtel Nr. 127. — ^«) Ebenda 
Bergurtel Nr. 96. — ^®) Vergl. weiter unten. 



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— 77 — 

nächst waren es Versammlungen der Gewerken der einzelnen 
Zeche, in denen über wichtige, die Kompetenz der Grubenbeamten 
überschreitende Maßnahmen beraten wurde, wie die Anstellung 
von Grubenbeamten, die Verleihung von Lehnschaften, die Führung 
von Prozessen, Vollmachtserteilungen etc. Die Beschlüsse der 
Gewerkschaft erfolgten wohl allgemein durch Stimmenmehrheit, 
d. h. durch die Majorität der vertretenen Bergteile; so wird im 
einzelnen berichtet, daß in dieser Weise der Ort der Ausbeute- 
verteilung bestimmt wurde ,^^ sowie daß kein tag oder zcerung 
an wissen und willen des merer teils der gewercken angelegt 
werden durfte.^^ Lehnschaften konnten jedoch nur durch eine 
Majorität von ^4, mindestens von Vs rechtsgültig verliehen werden.^^ 
Bezüglich der Prozeßvertretung der Gewerkschaft hatte der Be- 
vollmächtigte auf Wunsch der Gegenpartei den Nachweis seiner 
Vertretungsbefugnis durch eine von sämtlichen Gewerken ausge- 
stellte Vollmacht zu erbringen.^^ 

Da allen Zechen die eine Aufgabe, Abnahme der Schicht- 
meisterrechnungen, gemeinsam war und sie örtlich und zeitlich 
zusammenfielen, so nahmen sie zugleich den Charakter von all- 
gemeinen Versammlungen der Gewerken des Schneeberges an: 
es war natürlich, daß die Gewerken bezw. ihre bevollmächtigten 
Vertreter bei dieser Gelegenheit nicht nur interne Angelegenheiten 
ihrer Gruben zum Gegenstande ihrer Beschlußfassungen machten, 
sondern daß sie auch in gemeinsamen Versammlungen im Beisein 
der landesherrlichen Beamten allgemeine, den gesamten Bergbau 
betreffende Fragen berieten, Resolutionen faßten oder Ausschüsse 
wählten, die sie mit der Ausarbeitung von Vorschlägen beauf- 
tragten. Allgemeine Versammlungen wurden aber auch von den 
Landesherren einberufen, um in Gemeinschaft mit ihnen oder 
ihren Räten über Maßnahmen zur Förderung des Bergbaues zu 
beratschlagen.^^ Die Einladung erfolgte durch die Schichtmeister,^^ 
sowie durch Anschlag an die rathuser und die kirchthor und 
andir öffentliche stete in den sächsischen Ländern und zcufor- 
derst in den vornemsten steten, sowie auch in solchen ausländi- 
schen Städten, in denen zahlreiche Gewerken wohnten.^^ Die 
Ordnungen, sowie andere den gesamten Bergbau betreffende Vor- 

^) Ermisch, Bergr. Anh. VI § 18. Bergordnung vom 9. Januar 1492. — 
«^) Ebenda § 25. — «^) Freiberger Bergrecht B § 30. Vergl. Ermisch, U. B. II, Berg- 
urtel Nr. 129. — ««) Ebenda Bergurtel Nr. 118. -- «*) H.St.A. Dresd. W. A. Berg- 
werkss. Kaps. V Bl. 24. — «^) Ebenda Bl. 132. - ^) Vergl. oben S. 13. 



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— 78 — 

Schriften sind mit wohl nur wenig Ausnahmen auf Veranlassung 
bezw. nach Gehör der Gewerkschaftsversammlungen entstanden,®^ 

Die Gewerken waren verpflichtet, entweder selbst zu er- 
scheinen oder sich durch ihre volmechtigte procuratoren ader 
anwalden vertreten zu lassen.®« Die Reisespesen trugen die Ge- 
werkschaften.®^ Doch war die Beteiligung weder an den Versamm- 
lungen bei deri^echnungsabnahme, noch an den durch die Fürsten 
besonders einberufenen Versammlungen eine rege.^^ Umsomehr 
erwuchs für die Regierung die Aufgabe, Formen zu schaffen bezw. 
bestehende Ansätze weiter zu bilden, wodurch dem einzelnen 
Kapitalisten seine Bergbesitzverwaltung erleichtert und für die 
kapitalistische Gesellschaft eine Organisation gefunden wurde, 
durch welche eine redliche Anwendung der Kapitalien und eine 
geregelte Zubußezahlung gewährleistet war. 

Bereits* die Ordnung für die Bergwerke außerhalb der Pflege 
Freiberg vom 14. April 1466 bestimmte, daß die Namen der Ge- 
werken, sowie sunderlich, wie unde mit welcher mase unde frey- 
heit die gelihen sint, und auch die Besitzveränderungen von Berg- 
meister und Bergschreiber in ein Bergbuch geschrieben werden 
sollten. 71 Auf dem Schneeberge nahmen schon die ersten Berg- 
meister, Tretwein und Raspe, schriftliche Fixierungen bei den 
Verleihungen vor;^^ 2^xQh wurde jede Verleihung wohl regelmäßig 
durch einen Leihbrief beurkundet. ^^ Die Führung der Gewerken- 
Verzeichnisse geschah indessen zunächst nur durch die Schicht- 
meister, die in Zwickau ihren Sitz hatten. Ein großer Teil der- 
selben konnte weder lesen noch schreiben; sie ließen die Schicht- 
bücher durch Zwickauer Schüler führen. Waren letztere in der 



^0 Vergl. oben Kap. 1. — >H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V 
BI. 80. — ^®) Neben dem auf ihre Bergteile entfallenden Gewinn erhalten die 
Gewerken ein .Brauchgeld". Rechnungen der Katharinenkirche. Stadtarchiv 
Zwickau. — '®) Starschedel berichtet am 6. Dez. 1478 an die Fürsten , es seien 
nur wenig Gewerken gekommen, und auch diese hätten die Rechnung nur halb 
angehört. H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 130. Vergl. Bl. 140. — 
Der mangelhafte Besuch geht auch aus dem Vorschlage der Fünf zehnerkommission 
von 1479 (vergK oben S. 16) hervor, den Gewerken bei Verlust ihrer Teile die 
Pflicht aufzuerlegen, selbst zu der für den 25. Juli angesetzten Versammlung zu 
kommen oder einen Bevollmächtigten zu schicken. H.St.A. Dresd. Loc. 4491, 
Verschreibung über berwerck Bl. 82. — ^^) Ermisch, Bergrecht Anh. I § 1. — 
'^) Vergl. oben S. 15. Auch sonst ist von einem , Lehnbuch • des Bergmeisters 
die Rede. H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 70. — '0 Vergl. 
oben S. 36 Anm. 111. 



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— 79 — 

Schule, so mußten sie notgedrungen den Eintrag über die Besitz- 
übertragung von Kuxen vom Käufer oder Verkäufer selbst vor- 
nehmen lassen.^* Um der dadurch entstandenen Unordnung zu 
steuern, wurde bereits in der Eingabe des Gegenschreibers, welche 
die Grundlage für die Neuordnung vom Jahre 1477 bildete,^^ die 
Einführung eines Gegenbuches empfohlen. Man begnügte sich 
in der Ordnung jedoch mit . neuen Vorschriften bezüglich der 
Schichtmeister. Doch scheint jetzt oder bald darauf der Gegen- 
schreiber mit einer gewissen Kontrolle der Schichtbücher betraut 
worden zu sein.^® Die Einführung eines Gegenbuches für die 
von dem Schichtmeister geführten Verzeichnisse der Kuxinhaber 
kann aber erst in den 80er Jahren geschehen sein , da erst in den 
letzten Urteln des die Jahre 1476 — 85 umfassenden ältesten Frei- 
berger Urtelbuches ein Gegenbuch erwähnt wird;" vorher ist in 
ähnlichen Fällen nur vom Schichtbuche die Rede.^« Wahrschein- 
lich geschah die Einrichtung durch eine verloren gegangene Ord- 
nung, auf welche auch noch andere Umstände hinweisen. ^^ Der 
Kuxinhaber erhielt von dem Gegenschreiber über die erfolgte 
Eintragung einen Zettel, auf Grund dessen die Besitzveränderung 
vom Schichtmeister im Schichtbuche vorgenommen wurde. Die 
Eintragungen waren zunächst nur rechtsbekundend; eine rechts- 
begründende Wirkung erhielten sie erst in den Annaberger Ord- 
nungen.»<* 

Schwieriger war es, Einrichtungen zu treffen, welche den 
Gewerken eine redliche und sparsame Anwendung ihrer Kapitalien, 
sowie eine gerechte Verteilung der Ausbeute gewährleisteten. Je 
mehr die Gewerkschaftsversammlung versagte, desto mehr mußten 
die Landesherren diese Aufgabe zu lösen versuchen, da ja ein 
wirtschaftlicher und geordneter Bergbau in ihrem eignen Interesse 
lag. Die Lösung dieser Aufgabe war nicht möglich ohne ein- 
schneidende Vorschriften betreffs der Gewerkschaftsbeamten. 

Es treten uns hauptsächlich zwei Grubenbeamte entgegen: 
der Schichtmeister als der obere und der Steiger als der untere. 
Daneben wird noch der Hutmann genannt. 

^*) Vergl. unten Anm. 81. — '^^) Vergl. oben S. 14. — ''^ Es seyndt auch 
in etlichen zechen mer teil komen, denn darinn sein sollen. Stet zu ver- 
tue rcken, was der kegenschreiber vleyfi angekart hett, Vergl. oben S. 73 
Anm. 44. — '^ Ermisch, U. B. II, Bergurtel Nr. 125, 100. — '^ Ebenda Berg- 
urtel Nr. 22, 23, 31, 32, 40, 101. — ^«) Vergl. oben S. 18. — ^) Ordnung vom 
5. Febr. 1509. Ermisch, Bergr. Anh. X Art. 13, 20. 



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— 80 — 

Die Schichtmeisterämter befanden sich im Jahre 1476 in den 
Händen von dazu unfähigen Zwickauer Handwerkern. Der Gegen- 
schreiber berichtet über sie folgendermaßen: Uff etlichen lehenn 
unnd zcechen ist ein bsunder Schichtmeister, das sind das meiste 
teilt Schuster unnd snyder, tuchmacher, smyde, die nicht schreiben 
können, die nemen zcubußen, wenn sie wollen vonn den auß- 
lendischen, thun kein berechnung, sie haben schuler von den 
schulen, die sollen die leuth Vorsorgen, das nicht wol mogelichen 
ist.^^ Vor allen Dingen galt es, die ausländischen Kapitalisten 
nicht zu vertreiben; denn die auslendischen bringen genug geld 
in das furstenthum.^^ Es war sehr nötig, geeignete Maßregeln 
zu treffen, welche eine ehrliche Verwaltung des Grubenkapitals 
garantierten. Hier lag eine Hauptschwierigkeit, und deshalb bilden 
die Vorschriften über das Schichtmeisteramt gleichsam den Mittel- 
punkt unserer Schneeberger Bergordnungen. Man ging radikal 
vor, indem man die vorhandenen Schichtmeister absetzte. Nur 
fündige Zechen sollten das Recht haben, sich einen eigenen 
Schichtmeister zu halten ; im übrigen sollten die Gewerken in acht 
Zechen, die bey unnd neben eynander ligen, voreynigk eynen, 
eynen frummen redlichen man, der bekomlich ist, zu einen Schicht- 
meister erwelenn unnd den uff nemen in peywesenn der amptleuth 
des Schnebergs, Derselbige Schichtmeister sal zu. den heiligenn 
schwerenn, das er den berge unnd gewercken in denselbigen 
zcechenn nach allen seinen besten vormugen vorstehen wolle.^^ 
Er mußte stets auf dem Berge gegenwärtig sein, hatte die Rech- 
nung und die Schichtbücher zu führen und alle Vierteljahre vor den 
Gewerken Rechnung abzulegen.®^ Noch scheute man sich also, in 
das Selbstverwaltungsrecht der Gewerkschaft allzusehr einzugreifen. 
Doch schon die Ordnung vom 12. April 1477 geht darin weiter. Nur 
„würdige" Zechen dürfen einen eigenen Schichtmeister anstellen;«* 
die übrigen sollen bis zu 5—6 von je einem Schichtmeister ver- 
waltet werden, und den Gewerken dieser Zechen wurde ihr Wahl- 
recht genommen. Die Fürsten fordern ein Verzeichnis der alten 
Schichtmeister mit einem Bericht über ihre Tätigkeit ein; sie wollen 
eine Auslese der Tauglichen treffen,®^ und sie bestimmen, die 
Ernennung der Schichtmeister solle von unßer (der Fürsten) wegen 
geschehen.«^ Die Rechnungsablegung geschieht nicht bloß vor 



«^) Vergl. oben S. 14 Anm. 48. — ««) Anh. V § 2. — ««) Ebenda § 3. 
•*) Ermisch, Bergrecht Anh. III § 4. -- ^) Ebenda § 7. — ««) Ebenda § 2. 



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— 81 — 

den Gewerken, sondern wird auch von den Amtleuten und dem 
betreffenden Viertelsmeister überwacht.^^ Diese Regelung ließ 
aber den Schichtmeistern noch Spielraum genug, ihren eigenen 
Vorteil auf Kosten der Gewerken zu suchen. Eine Kommission, 
welche 1479 die Rechnungen der Schichtmeister daraufhin zu 
untersuchen hatte, faßt, ungeachtet der offenbaren Veruntreu- 
ungen, das Ergebnis in folgenden Worten zusammen: Es findet 
an allen Schichtmeistern, das die gewercken ubirsatzt sind mit 
eisen, unschlicht, seyl, schachtholtz, barnholtz, setzholtz, pappir, 
smidkost; vermuten sich die gewercken, das vil mehr geschiet 
in den gedingen, hewerlon, hespelerlon und in allen enden not- 
turft des perges,^^ Eine Abstellung dieser Mißstände war unbe- 
dingt nötig. Der in der Ordnung vom 17. Nov. 1479 einge- 
schlagene Weg wurde von den Gewerken selbst angegeben,^^ 
Die Verwaltung aller Schneeberger Zechen, mit Ausnahme derer, 
die sich selbst versorgen wollten, wurde sechs Schichtmeistern 
übertragen, welche ortsangesessen sein sollten; ausnahmsweise 
konnte ein als tüchtig befundener Auswärtiger angestellt werden, 
aber nur unter genucsamer vorburgung,^^ da die Schichtmeister 
für durch eignes Verschulden entstandenen Schaden haftbar waren.^^ 
Die Pflichten der Schichtmeister wurden eingehend normiert. Die 
Ausgaben für Häuerlohn mußten wöchentlich mit dem Steiger, 
diejenigen für Eisen, Uhschlitt etc. mit dem Hutmann verrechnet 
und in ein Schichtbuch eingetragen werden; als Beleg diente der 
gegen Steiger und Hutmann geführte Rabusch.^* Der Einkauf 
der für die Gruben nötigen Materialien sollte in größeren Mengen 
geschehen; den einzelnen Zechen einen höheren als den Einkaufs- 
preis zu berechnen, wurde verboten. Auch wurde es den Schicht- 
meistern zur Pflicht gemacht, das einer Zeche zustehende vorrätige 
Geld nur zu deren Nutzen zu verwenden, es aber nicht an andere 
Zechen zu verleihen,^« wie es von den vorigen Schichtmeistern 
in großem Maßstabe gehandhabt worden war.^^ Diese Bestim- 
mungen wären wohl ebensowenig wie die früheren Maßnahmen 
von Erfolg gewesen, wenn man nicht zu gleicher Zeit für eine 
geeignete Kontrolle gesorgt hätte. Die Gewerkschaftsversammlung 
hielt man selbst in den Kreisen der Gewerken nicht für geeignet; 

«0 Ermisch, Bergr. Anh. HI § 3. — ««) H.St.A. Dresd. Bergwerkss. Kaps. V 
Bl. 88. — ®®) Denkschrift der Gewerken. Vergl. oben S. 16. — ^) Ermisch, Bergr . 
Anh. IV §§ 7, 19. — »^) Ermisch, U.B II, Bergurtel Nr. 49. — «^) Ermisch, Bergr. 
Anh. IV § 8. — ««) Ebenda §§ 14, 15. — «*) Vergl. oben Anm. 89. 

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— 82 — 

sie machten vielmehr selbst den Vorschlag, die Rechnungsprüfung^, 
welche nun halbjährlich, zu dem Leipziger Oster- und Michaelis- 
markte, erfolgen sollte, dem Hauptmann und acht von den Fürsten 
zu ernennenden Rechenherren zu übertragen. So wurde auch die 
Sache in der Ordnung vom 17. Nov. 1479 geregelt. Allerdings 
wurden diese acht Herren in anderer Weise auf die drei Stände 
Adel, Geistlichkeit und Bürgerschaft verteilt, als- vorgeschlagen 
war, indem der Geistlichkeit zwei Vertreter (Dr. Falhausen, Dechant 
von Meißen, und Dr. Christopherus Eckel von Freiberg), dem 
Adel ebenfalls zwei Vertreter (Hermann von Weißenbach und Fritz 
von Breitenbach), den Städten statt der erbetenen sechs aber nur 
vier Vertreter (Matth. Zobelstein von Leipzig als Vertreter der 
Osterlande, Bürgermeister Passeck von Zwickau als Vertreter des 
Vogtlandes, Lucius Schönberg von Freiberg als Vertreter von 
Meißen und Bürgermeister Nickel Domitzsch von Torgau als Ver- 
treter von Sachsen) zugestanden wurden; die ausländischen Orte 
erhielten keinen Vertreter.^^ Die Einrichtung der Rechenherren 
bestand nur wenige Jahre.* Schon vor der „kleinen" Bergordnung 
vom 19. Jan. 1487 wurde eine Änderung getroffen, indem für 
alle ungewinnhaftigen Zechen ein gemeinsamer Schichtmeister 
eingesetzt wurde, um die Bergkost zu mindern. Aus demselben 
Grunde ließ man wohl gleichzeitig die ständische Vertretung der 
Gewerken durch die Rechenherren und damit die regelmäßige 
Rechnungsablegung der Schichtmeister vor denselben fallen. Die 
Ordnung vom 19. Januar 1487 bestimmte: ^^ So auch in vorzeyten 
auß zeitlichem rate zu abelegunge oberiger kost der gewercken 
ist furgenommen, das man einen gemeinen Schichtmeister in den 
ungewinnhafftigen gruben solle haben, dieweil sich der gemein 
mann des beswert bedunckt, haben wir vorgunst, das ein iglich 
zceche Iren bawe nach irem willen und bestem vermögen be- 
stellet'^ Es sollen aber ein iglich Schichtmeister oder 

Vorsteher einer iglichen zcechen schuldig sein unsern amptluten, 
die hir uff dem berge sind ader wen wir darzu schicken, rech- 

".^) Das Verzeichnis der Rechenherren findet sich H.St.A. Dresd. W. A. Berg- 
werkss. Kaps. V Bl. 52 u. 149. — »«) Ermisch, Bergr. Anh. V § 3. — «') Man hatte 
sich beklagt, daß ein Schichtmeister alle Zechen regiere, ausgeschlossen 4 bis 
5 fündige Zechen; mancher könne nicht erfahren, wie und wo sein Geld ver- 
baut würde, und er hätte die Vernunft auch, sein und seiner Gewerken Geld 
zu verbauen. Deshalb würden viele Zubußen nicht gegeben und manche Zeche 
bleibe liegen. H.StA. Dresd. Loc. 4507, Das Bergwerck auf dem Schneeberg 
1484—1676, Bl. 8. 



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— 83 — 

nunge and underrichtange yrs ußgebens und bawes zu thun, so 
uns des nod bedunckt und sie dorzu erfordert werden. Bald 
zeigte es sich wiederum, daß eine in diesem Umfange gegebene 
Selbstverwaltung der Gruben dem Bergbau schädlich war und 
die meisten Betriebe einer strafferen Bevormundung durch die 
Regierungsorgane bedurften. Schon die Ordnung von 1490 hat 
es wieder nötig, unnachsichtliche Strafen anzudrohen, wenn ein 
Schichtmeister, steiger adder ander, der von der gewercken wegen 
innymet adder ußgibt, befunden wier, das er unredlich adder 
unpilllch gehandelt Selbst auf Antrag der geschädigten Gewerken 
durfte er nicht straflos ausgehen. Die Rechnungsablegung hatte 
wieder regelmäßig vor den Gewerken oder ihren „Anwälten* 
und den Amtleuten zu geschehen.^« Die Ordnung vom 9. Jan. 1492 
schreibt eine vierteljährliche Abrechnung vor, die den Gewerken 
im Beisein von Bergmeister und Amtleuten abzustatten war.^» 
Im übrigen wird eine ähnliche Anordnung wie im Jahre 1477 
gegeben: die Amtleute werden befugt, einem Schichtmeister, den 
sie redelichen merckten und in seinem thun vleissig erkennen, 
fünf bis acht Zechen mit wissen der gewercken, d. h. wohl mit 
ihrer Genehmigung, zu übertragen.^^^^ Sie hatten zu beschwören, 
der gewercken ingenommen gelt nicht anders dann zu nutz der 
zcechen zu gebrauchen und auszugeben bey swererpusse undpene.^^^ 
Auf demselben Standpunkte wie die Ordnung von 1492 stehen hin- 
sichtlich der Schichtmeister auch die folgenden Ordnungen. 

So war man hinsichtlich der Schichtmeister und ihrer Ab- 
rechnungen zu den Bestimmungen von 1477 zurückgekehrt. Doch 
wurde jetzt das Resultat der Abrechnung, nachdem es von den 
Gewerken geprüft und bestätigt worden war, in das buche der 
receß^^'^ 'gtszhnthtn, dessen Führung jedenfalls dem Gegen- oder 
dem Bergschreiber oblag. Wahrscheinlich bedeutete die erfolgte 
Eintragung für den Schichtmeister Entlastung, und wahrscheinlich 
sollte diese Mafiregel die Gewerken zu sorgfältiger Prüfung ver- 
anlassen. 



««) Anh. IX §§ 2, 3, 1. — ^) Ermisch, Bergr. Anh. VI § 6. — ^^ Ebenda § 5. 
^«0 Ebenda § 4. — ^«^ S. Anh. IX § 1. Vergl. H.St.A. Dresd. Loc.4508, Schnee- 
berger Bergrechn. 1485 — 1515, Bl. 144: Rechnung angehaben Lüde 97, endet 
sich Invocavit im 98. Das Verzeichnis hat fünf Spalten mit folgenden Über- 
schriften: Was dy gewerckenn denn schichtmeisternn schuldig sein — Dy 
nomina der zechenn — Vorrechente teyll — Zcubus angelegt — Was die 
Schichtmeister denn gewerckenn schuldig seynn. 

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— 84 — 

Können wir, um einen modernen Ausdruck zu gebrauchen, 
den Schichtmeister als den kaufmännischen Leiter der Gesellschaft 
bezeichnen, bevollmächtigt zu den Rechtsgeschäften, die der 
Grubenbetrieb regelmäßig mit sich brachte, der insbesondere 
unter einer mehr oder weniger eingehenden Kontrolle der Re- 
gierungsbeamten das Gewerkenverzeichnis führte, das Gruben- 
material einkaufte, die Arbeiter einstellte und lohnte, die Einnahmen 
und Ausgaben buchte, sowie die Dividende bezw. die Höhe der 
Zubuße berechnete oder doch diesbezügliche Vorschläge machte, 
so steht die technische Leitung dem Steiger zu; liegt bei dem 
Schichtmeister der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Rechnungs- 
führung, so bei dem Steiger in der Kenntnis des Berggebäudes. 
Vor dem Amtsantritt mußte der Steiger eidlich versichern, den 
landesherrlichen Beamten und seinem Schichtmeister gehorsam zu 
sein und die Grubenarbeit zu der Fürsten und des Berges Bestem 
zu fördern. 1®^ Daß der Steiger gehalten war, im Bergbau das 
Interesse seiner Gewerkschaft zu wahren, keine Gänge oder Klüfte 
zu überfahren und alles, was er wußte, seinem Nachfolger zu 
offenbaren, ^^* ist, obgleich es in den Schneeberger Ordnungen 
nicht ausdrücklich gesagt wird, selbstverständlich. Der Steiger 
war dem Schichtmeister untergeordnet; letzterer soll, wie es in 
der Ordnung vom 9. Januar 1492 heißt, fleißig auf den Steiger 
sehen und der Steiger auf die Häuer, damit der Steiger seine 
Schicht voll auffahre und am Sonnabend die Arbeitszeit der 
Grubenbelegschaft berechnen könne. ^^^ Er mußte bei der Lohn- 
zahlung zugegen sein;!®^ die am Lohntage ausgezahlten Löhne 
der Arbeiter wurden ihm vom Schichtmeister auf den Rabusch 
geschnitten,^^^^ welcher bei der Rechnungsablegung der Schicht- 
meister als Beleg diente. ^^^ Wahrscheinlich beaufsichtigte ein 
Steiger oft mehrere benachbarte, mit einem Durchschlag verbun- 
dene Zechen; die Annaberger Ordnungen machen es allerdings 
von der Genehmigung der landesherrlichen Beamten abhängig. ^^^ 

Das Schichtmeisteramt konnte nur eine Persönlichkeit be- 
kleiden, die des Lesens, Schreibens und Rechnens kundig war, 
also über eine für damalige Zeiten erhebliche Bildung verfügte, 



^««) Eid der Steiger und Hutleute: Anh. VI § 5. — ^^) Schmoller a. a. O. 
S. 999. — ^°^) Ermisch, Bergt. Anh. VI § 9. — ^'*«) Ordnung vom 17. Nov. 1479. 
Ebenda Anh. IV § 8. — ^°') Ebenda § 9. — ^*'«) Entwurf einer Bergordnung für 
den Schreckenberg 1499/1500. Ermisch, Bergr. Anh. VII § 6. Bergordnung vom 
5. Februar 1509. Ebenda Anh. X Art. 81. 



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— 85 — 

sowie auch einige Mittel besaß, um der Gewerkschaft Garantien 
für etwaiges Verschulden zu bieten. i<>» Infolgedessen werden wir 
die Schichtmeister hauptsächlich in den Reihen der Gewerken zu 
suchen haben. Eine Bestimmung, wonach die Schichtmeister in 
den von ihnen versorgten Bergbetrieben Bergteile haben mußten, 
existierte aber nicht; das war auch nur möglich für solche Zechen, 
die ihren eigenen Schichtmeister hatten, nicht angängig war es 
dann, wenn eine größere Anzahl von Gruben von einem Schicht- 
meister verwaltet wurde. Die Steiger dagegen rekrutierten sich 
naturgemäß aus den Kreisen der befähigteren Häuer. 

Einen besonderen Materialverwalter, einen sogen. Hutmann, 
dürften nur die bedeutenderen Betriebe gehabt haben; das Gruben- 
material wurde wohl vielfach vom Steiger mit verwaltet. 

Es war den Grubenbeamten mit Rücksicht auf die Belegschaft 
nachgelassen, in den Kauen in gewissem Umfange Bier zu schenken 
und „Gastung" zu halten. War der Grubenbeamte zugleich orts- 
ansässig, so hatte er natürlich als Bürger das Recht, auch in seiner 
Behausung Bergarbeiter gegen Entgelt zu beköstigen. Hierin lag 
ein großer Reiz für die Grubenbeamten, die Interessen der Ge- 
werkschaft dem eigenen Vorteil nachzustellen, insbesondere über 
Unfleiß und Unpünktlichkeit derjenigen Arbeiter hinwegzusehen, 
die ihren Lohn zum großen Teil bei ihnen verzehrten,^^® umso- 
mehr als eine Kontrolle in dieser Beziehung schwierig war. Des- 
halb betonen die Ordnungen immer wieder, daß kein Steiger oder 
Schichtmeister auf den Zechen oder Kauen Bier schenken oder 
sonst bewirten solle in größerem Umfange, als durch das gemeine 
Bergrecht zugelassen sei; auch solle kein Steiger oder Schicht- 
meister, der Einwohner oder Bürger der Stadt sei, auf die Arbeiter 
irgend einen Zwang dahin ausüben, daß sie zu ihnen zur Kost 
gingen.^^i 



109) Yergi oben § 31 ^^^m gj _ j^^^ ^^^^ Umstände, daß die Schicht- 
meister den Wochenlohn der Arbeiter auf den Rabusch schneiden, folgert 
Schmoller (a. a. O. S. 995) mit Unrecht, daß die Schichtmeister nicht schreiben 
konnten. Vergl. oben Anm. 106. — "^) Vergl. die diesbezüglichen Klagen der 
Gewerken. H.St.A. Dresd. Loc.4507, Das Bergwerck auf dem Schneeberg bei. 
1484—1676, Bl. 3. Ebenda Loc. 4489, Handlung auf dem Schneeberg 1488—1546, 
81. 17. — "^) Ordnung vom 19. Januar 1487. Ermisch, Bergr. Anh. V §§ 5, 6. 
Ordnung v. 7. April 1497. Ebenda Anh. VI § 16 Anm. Ordnung v. 25. März 1500. 
Ebenda Anh. VIII § 24. Vergleiche den Freiheitsbrief vom 9. Dezember 1481. 
S. Anh. Vm. 



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— 86 — 

Sowohl Schichtmeister als auch Steiger waren gegen feste 
Besoldung angestellt. Die Besoldung der Steiger richtete sich 
nach einem von der Regierung bestimmten Satze; über die Höhe 
desselben erfahren wir nichts. Da von der Tüchtigkeit des Steigers 
die Wohlfahrt einer Grube in erster Linie mit abhing, dürfte sein 
Einkommen aus seiner Stellung das eines Häuers wesentlich über- 
schritten haben. Aus demselben Grunde befürworten Sachver- 
ständige, welche sich gegen Erhöhung der Häuerlöhne aussprechen, 
man solle den getrawen und redelichen steygern ir Ion setzen 
nach ire arbeyt und kunst durch besagunge der geswornenM^ 
Die Schichtmeister, welche mehrere Zechen verwalteten, erhielten 
nach der Ordnung vom 12. Mai 1477 von den Zechen ein ge- 
wonlich lon,^^'^ nach der Ordnung vom 17. Novbr. 1479 ein von 
den acht Rechenherren festzusetzendes Gehalt, ^^^ nach der Ord- 
nung vom 9. Januar 1492 einen von den beteiligten Zechen auf- 
zubringenden Wochenlohn von höchstens 25 — 30 gr.^^^ Auf freier 
Vereinbarung beruhte das Gehalt der Schichtmeister in solchen 
Zechen, die einen eigenen Schichtmeister hatten ;i^^ es bewegte 
sich aber in der Höhe des Gehaltes der anderen Schichtmeister. ^^'^ 

Neben der Schaffung eines zuverlässigen Grubenpersonals 
war die Ordnung der Zubußezahlung eine Hauptaufgabe, welche 
durch den Umstand, dafi die Gewerken zum großen Teil auswärtige 
Kapitalisten waren, den Landesherren erwuchs. In Freiberg wurde 
die Zubuße wöchentlich eingefordert, und dieser Gebrauch hat 
sich, da sich durch die Ansässigkeit der großen Mehrzahl der 
Gewerken in der Bergstadt keine Schwierigkeiten herausstellten, 
noch lange Zeit erhalten. Auf dem Schneeberge machten sich 
aber bald Schwierigkeiten geltend, die wöchentlichen Zubußen 
von den oft weit entfernt wohnenden Gewerken einzutreiben. 
Darum ordnete die ordinacio vom 18. Dezember 1472 ^i® an, daß 
jeder außerhalb des Berges oder Zwickau wohnende Gewerke 



^^^) Gutachten verschiedener Bergverständiger von Schneeberg und anderen 
Bergorten. Vergl. Kap. IV Anm. 18. — "») Ermisch, Bergr. Anh. m § 2. — 
''') Ebenda Anh. IV § 24. — ''') Ebenda Anh. VI § 5. — ''^) H.St.A. Dresd. 
Loc. 4507, Das Bergwerck auf dem Schneeberg bei. 1484 — 1676, Bl. 1. Die 
Gewerken der Rechten Fundgrube behaupten, sie hätten mit ihrem Schicht- 
meister 75 fl Jahreslohn ausgemacht, während der Schichtmeister 100 fl be- 
ansprucht. — ^^^ Nach voriger Anmerkung erhält der Schichtmeister der 
Rechten Fundgrube 75 (lOO)fl; sein Nachfolger bekommt wöchentlich 1 fl rh. 
S. vor. Anm. — ''^ Anh. III. 



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— 87 — 

innerhalb vierzehn Tagen einen „Anwalt" an einem der beiden 
bezeichneten Orte beauftrage, die Zubußen für ihn zu verlegen; 
den Schichtmeistern (Hutleuten) wurde es verboten, die Aufforde- 
rung zur Zubußezahlung an Personen außerhalb Schneeberg und 
Zwickau zu richten. Die Schichtmeister waren ferner angehalten, 
Säumige nach vierzehn Tagen dem Bergmeister anzuzeigen. Wer 
dann auf eine Aufforderung des Bergrichters innerhalb acht Tagen 
seine Zubuße nicht abführte, sollte seiner Teile verlustig gehen. 
Die Fürsten sahen sich aber bereits am 8. Juli 1473 zu einer 
vernawung ihrer Ordination genötigt, ^^^ da weder die Gewerken 
sich zur regelmäßigen Zahlung bequemten, noch der Bergmeister 
die nicht verzubußten Teile aus dem Schichtregister herausschreiben 
ließ. Man darf wohl füglich bezweifeln, daß die Vorschriften der 
vernawung in ihrer vollen Strenge gehandhabt wurden. Wie die 
Entwicklung der Dinge in bezug auf die Unternehmungsform lag, 
war eine wöchentliche Zubußezahlung eine zu umständliche Ein- 
richtung. Der Bergmeister konnte unmöglich die Rechnungsab- 
legung aller Schichtmeister überblicken; eine Kontrolle wurde 
wohl bald gänzlich unterlassen. Das Schichtmeisteramt wurde 
schließlich von ganz unfähigen Leuten verwaltet, die nicht imstande 
waren, ihre Bücher ordentlich zu führen, ja nicht einmal schreiben 
und lesen konnten; es trat eine vollständige Korruption ein, indem 
die Schichtmeister die Zubuße ganz willkürlich unter die Ge- 
werken verteilten. 120 ^3^ erkannte, daß eine geregelte Zubuße- 
zahlung eine geregelte Rechnungsführung voraussetzte, und daß 
es nötig war, letztere zu kontrollieren, die Zeit, für welche Zubuße 
gezahlt wurde, aber auf einen größeren Abschnitt festzulegen. 
Die Ordnung vom 12. Mai 1477 bestimmte die Erhebung einer 
vierteljährlichen Zubuße, die nach rath und anweisunge der viertel- 
meister und amptluthe des bergis zu veranschlagen war.^^i Die 
Zubuße wurde öffentlich bekannt gemacht; sie war innerhalb vier 
Wochen nach jedem Quatember zu entrichten ; ehehafte not diente 
für einmalige Versäumnis als Entschuldigung, gegen eine aber- 
malige Nichtentrichtung sollte es keinen „Behelf" geben.122 Fel- 
den auswärtigen Gewerken, der bei der Abrechnung selbst nicht 
gegenwärtig war, blieb demnach ein indirekter Zwang bestehen, 
seine volle gewalt uff dem Sneeberge zu haben. Die Unfähig- 



"^ Anh. IV. — ^«°) Vergl. oben S. 80. — ^^^) Ermisch, Bergr. Anh. III § 5. 
"2) Ebenda § 6. 



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— 88 — 

keit der Gewerkschaftsversammlungen , die Schichtmeisterrech- 
nungen zu kontrollieren, führte im Jahre 1479 zur Einsetzung der 
acht Rechenherren und damit zu halbjährlichen Rechnungsab- 
schlüssen und Zubußezahlungen. 123 Spätestens bei der nächsten 
Rechnung mußte die alte Zubuße bei Verlust der Teile gezahlt 
werden. Die Schichtmeister durften kein nawe zcubuß innemen 
von einigen gewercken, er hett danne die aide zcubuß vor be- 
zcalt^'^^ Später wurde mit der wiedereingeführten vierteljährlichen 
Rechnungsablegung auch die vierteljährliche Anlegung von Zu- 
bußen wieder angeordnet; der Verlust der Teile trat ebenfalls 
wieder bei vierwöchiger Versäumnis ein.^^s d^s Ausschreiben 
der nichtverzubußten Teile aus dem Schichtregister (Retardatsver- 
fahren) geschah nach der Ordnung vom 17. Nov. 1479 in gein- 
wertickeit der rechenherren ^^^ später, als man die Einrichtung 
der Rechenherren hatte fallen lassen, vor dem Bergmeister und 
den anderen Amtleuten. Die Gewerken konnten dieselben teyl 
bei sich ine allen zu gute oder andern lernten umb die zubusse 
oder sunst verkewffen,^'^'^ 

Die Ordnungen zeigen das unverkennbare Bestreben, einen 
treuen, redlichen und fähigen Stand von Schichtmeistern und 
Steigern hervorzubringen, den Gewerken eine gewisse Garantie 
für die rechtliche und zweckmäßige Anwendung ihrer Kapitalien 
zu geben, sowie für den rechtmäßigen Eingang der Zubußen zu 
sorgen. Allerdings schoß man in dem Maße der obrigkeitlichen 
Überwachung zeitweilig über das Ziel hinaus und ergriff Maß- 
regeln, die sich in der Praxis nicht bewährten, wie die Einsetzung 
der acht Rechnungsrevisoren, sowie die Errichtung einer zentralen 
Rechnungsführung für alle nichtfündigen Zechen in der Person 
eines einzigen Schichtmeisters. Eine absichthche Bevormundung, 
eine weitergehende Überwachung der Bergwerksunternehmungen, 
als es das Interesse der Fürsten am Bergbau verlangte oder in 
den Wünschen der Bergbautreibenden selbst zum Ausdruck ge- 
bracht wurde, lag der Regierung jedoch im allgemeinen fern, 
und so gab sie denn die genannten Einrichtungen, wie sie die- 
selben auf den Wunsch der Gewerken getroffen hatte, auf ihre 



^^«) Vergl. oben S. 82. — ^''^) Ermisch, Bergr. Anh. IV §§ 7, 16, 17. — 
^^^) Ebenda Anh. IV § 6 (Ordnung v. 9. Januar 1492). — ^2«) Ebenda Anh. IV § 17. 
— ^2') Ordnung vom 25. März 1500. Ermisch , Bergr. Anh. VIII § 10. Vergl. 
Ordnung vom 9. Januar 1492. Ebenda Anh. VI § 6. — Dem Eintrag ins Schicht- 
buch entsprach ein Eintrag ins Gegenbuch. Vergl. oben S. 79. 



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— 89 — 

Beschwerden auch wieder preis. In den darauf folgenden An- 
ordnungen scheint man das rechte Verhältnis zwischen Selbstver- 
waltung und staatlicher Beaufsichtigung gefunden zu haben; denn 
sie werden auch von den Annaberger Ordnungen übernommen. 

B. Technik und Betrieb. 

Systematische Werke über den Bergbau hat erst die Zeit nach 
unserer Periode hervorgebracht. Die Werke des berühmten Georg 
Agricola, in denen zum ersten Male die Technik und der Betrieb 
des Bergbaues in systematischer Weise dargestellt wurde, stam- 
men aus der' Mitte des 16. Jahrhunderts; sie verdanken ihre Ent- 
stehung wohl hauptächlich der Anschauung, welche ihr Verfasser 
während seines Joachimsthaler Aufenthaltes vom dortigen Bergbau 
gewonnen hatte; natürlich waren ihm, dem späteren Chemnitzer 
Bürgermeister, auch die Schneeberger Verhältnisse nicht unbe- 
kannt. In der Zeit, die zwischen 1500 und dem Erscheinen der 
Werke Agricolas liegt, sind keine wesentlichen technischen Fort- 
schritte im Bergbau gemacht worden; man wird also Agricolas 
Darstellung auch für unsere Schneeberger Zeit akzeptieren können. 
Ich beschränke mich im folgenden auf die Wiedergabe der Nach- 
richten aus dem urkundlichen Material und sonstigen glaubwür- 
digen Quellen über jene Zeit. Sie sind recht spärlich; es zeigt 
sich auch hier die Erscheinung, daß das ältere Urkundenmaterial 
gerade in bezug auf technische und Betriebsfragen nur geringe 
Ausbeute zu geben pflegt. 

Die einzelnen bergmännischen Betriebe waren auf dem 
Schneeberge von ganz verschiedener Größe. Nach dem Freiberger 
Bergrecht hatte der Finder einen Anspruch auf ein Grubenfeld 
von sieben Lehen. Auf dem Schneeberge wurden woW diese 
Maße selten beansprucht. Nach einem wahrscheinlich im Jahre 
1477 angefertigten Verzeichnisse hat die Mehrzahl der Schnee- 
berger Zechen 4 — 6 Lehen; einige haben sogar nur 1 — 2 Lehen; 
andrerseits wurden aber auch bedeutend größere Grubenfelder 
verliehen.! Eine Vorschrift über die Zahl der Schächte, mit denen 
ein Grubenfeld abgebaut werden mußte, wie sie das Freiberger 
Bergrecht enthielt, ^ konnte sich natürlich nur auf den Bau in 

^) S. oben S. 61 Anm. 262. Gruben von 1 bis 2 Lehen kamen noch zu 
Meltzers Zeit vor. Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 121. — *) Freiberger Berg- 
recht A § 12. 

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- 90 — 

geringer Tiefe beziehen und hatte auch nur da Sinn, wo überall 
gleiche Grubenfelder verliehen wurden. Verleihungsurkunden 
unserer Zeit stellen es darum in das Belieben der Beliehenen, 
mit wieviel Schächten sie den Gang abzuteufen gedenken oder 
ob sie ihm auch mit Hilfe eines Stollens zu Leibe gehen wollen.^ 
Die Mannigfaltigkeit hinsichtlich der Größe der Grubenfelder 
zeitigte die Erfahrung: cleyne maß und alzu große maß brengen 
schaden,^ Das Sinken von besonderen Schächten zur Wasser- 
haltung, zur Ein- und Ausfahrt und zur Erzförderung für die 
kleinen Grubenbetriebe war eine wirtschaftliche Verschwendung 
von Kapital und Arbeit, die zu einem Zusammenschluß nach zwei 
Richtungen hin führte: entweder gingen mehrere Betriebe durch 
Fusion vollständig in einander über,^ oder es fand eine Vereinigung 
nur insoweit statt, daß auf gemeinsame Kosten eine Schachtanlage 
hergestellt wurde, von welcher aus dann die einzelnen Gewerk- 
schaften in ihre Maßen ausbrachen.^ Wegen der wirtschaftlichen 
Vorteile solcher gemeinschaftlichen Anlagen fordert darum ein 
Ungenannter in einem Aufsatze über die Verminderung der Berg- 
kost unter anderem, man solle mehrere Zechen zusammen einen 
redelichen schacht bauen lassen nach erkenntniße der geswornen, 
und er bemerkt: also wurde mit WO fl also vil gebuwet als 
itzunt mit 500 fl ordentlich als ein itzlicher gemercken kan, das 
vir tel der tzubuß, auch das vir tel der arbeyter abgenge, so 
vier ader funff tzechen für eyne gebawet wurde J Doch hören 
wir nichts über eine dahin gehende Verordnung der Landesherren, 
es mögen gewichtige Gründe vorgelegen haben, die es ratsamer 
erscheinen ließen, solche gemeinschaftliche Schachtanlagen der 
freien Übereinkunft der einzelnen Gewerkschaften zu überlassen. 
Der Fr^iberger Rat urteilte, daß solche gemeinschaftliche Betriebs- 
anlagen dem Berge zwar nützlich seien, daß aber nach Bergrecht 
eine Grube die andere dazu nicht zwingen könne.^ Diese gemein- 
samen Schächte waren jedenfalls mehr oder weniger senkrechte, 
sog. Richtschächte. Auch reichere Zechen vereinigten sich zwecks 



*) H.StA. Dresd. Loc. 4491, Verschreibung über berwerck, Bl. 15 (Leih- 
brief vom Jahre 1473). — *) Ebenda Loc. 4507, Das Bergwerck auf dem Schnee- 
berg bei. 1484—1676, B1.3. — ^) In welch ausgedehntem Maße derartige Fusionen 
stattgefunden haben, zeigt Anh. XIII. (Vergl. die Anzahl der Kuxe.) — ^) VergL 
den Lehnbrief Raspes vom 27, Februar 1476. H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. 
Kaps. VIB Bl. 172. — ') Ebenda Kaps. V Bl. 137. — «) Ermisch, U.B. II, Berg- 
urtel Nr. 63. 



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— 91 — 

Schaffung gemeinsamer Anlagen. Um das Jahr 1476 machte 
sich ein witer richtschacht zca vir drommern nötig; er sollte 
unter der Leitung des Michel Greus erbaut und seine Anlage- 
kosten sollten durch den Bergrichter Friedrich Blank und den 
Zehntrier Martin Römer auf die beteiligten Gruben (Rechte Fund- 
grube, Alte Fundgrube, Hoffnung, Überschar, St. Georg und „andere, 
die des Schachtes gebrauchen würden") umgelegt werden.^ Um 
eine größere gemeinschaftliche Anlage handelte es sich auch bei 
der Führung des Aufschlagwassers nach dem Schneeberge, „das 
die fündigen Zechen vom Schneeberge mit dem Stollen von der 
schorl teychin unnd tennen erbaut und von ihrem eigenen Gelde 
gemacht haben." ^^^ Einen Anlaß zu gemeinsamem Vorgehen bot 
natürlich auch die Aufgabe der Bewältigung der Grubenwässer. 
Die Beiträge der beteiligten Betriebe wurden von den Bergbe- 
amten bestimmt; die Zechen mußten ein „Wassergeld" zahlen, 
welches nach erkenntniß der geswornen und bergforstendigen, die 
vor uff andern gebirgen auch wassergelt haben holffen setzen, 
wo man gemeyne thieffiste gesuncken hat, festgestellt wurde. 
Davon sollte die kunst und alles, das zu berge gehört, gesworen- 
lon wechtergelt und auch mein (des Hauptmannes) soll gegeben 
und enthalten werden. ^^ Es handelt sich wahrscheinlich um die 
Kunst, die in dem Fürstenstollen um das Jahr 1476 unter der 
Leitung von Georg Streubel erbaut worden war ^^ u^d einer größeren 
Anzahl von Zechen, welche mittels Durchschlägen verbunden 
waren, zu gute kam. Vielleicht war sie auf Rechnung der Fürsten 
erbaut worden, und in dem „Wassergeld" war neben den Unter- 
haltungskosten der Kunst und den erwähnten Verwaltungskosten 
des Berges noch eine Amortisationsquote enthalten. Von einer 
späteren im Fürstenstollen angelegten Kunst können wir sicher 
annehmen, daß sie auf Kosten der Fürsten errichtet wurde. ^^ 
Durch die von den beteiligten Gruben für die Benutzung der 
Kunst zu zahlenden Abgaben glaubten sie jedenfalls ein Geschäft 
zu machen.i^ 



«) H.St. A. Dresd, W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 75. — ^^) Ebenda Loc. 4507, 
Das Bergwerck auf dem Schneeberg bei. 1484—1676, Bl. 4. — ^^) Schreiben 
des Hauptmanns Starschedel an die Fürsten (10. Sept. 1479). H.St.A. Dresd. 
W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 50. — ^^) Vergl. oben Anm. 9. — *^ Vergl. weiter 
unten (Kunst Peters v. Danzig). — ^^) Peter v. Danzig stellt den Fürsten aus 
seiner Kunst einen Gewinn von 200 000 fl in Aussicht. H.St.A. Dresd. W.A. 
Bergwerkss. Kaps. I Bl. 44. 



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— 92 — 

In einzelnen Fällen mögen es nicht wirtschaftliche Erwä- 
gungen gewesen sein, wodurch eine Vereinigung mehrerer Gruben- 
betriebe herbeigeführt wurde, sondern der Zusammenschluß er- 
folgte, um irgend einen Rechtsstreit zu beenden. 

Wir haben gesehen, daß eine große Anzahl der Schneeberger 
Zechen außerordentlich kleine Grubenfelder besaßen. Viele der- 
selben mögen durch Fusion, durch „Zusammenschlagen" schon 
in unserer Zeit verschwunden sein; einige erhielten sich jedoch 
bis zu Meltzers Zeiten.*^ 

Die Vergrößerung der Grubenfelder trat aber nicht nur dadurch 
ein, daß sich mehrere benachbarte Zechen, von der größeren 
Wirtschaftlichkeit eines gemeinsamen Betriebes bewogen, in ihren 
Wünschen nach Vereinigung begegneten und demgemäß be- 
schlossen, sondern auch dadurch, daß ergiebige Zechen natur- 
gemäß auf Erweiterung bedacht waren, indem sie unverbrochenes 
Feld oder liegen gebliebene Gruben muteten oder Zechen durch 
den Ankauf der Bergteile an sich brachten. So wird uns von 
folgenden Gruben: Alte Fundgrube, Neue Fundgrube, St. Georg, 
Heilige drei Könige, St. Katharina, Morgenröte berichtet, sie haben 
viel lehen und maßen zu sich bracht^^ Das durch die Wasser- 
bedrängnis gegen Ende des Jahrhunderts hervorgebrachte Dar- 
niederliegen des Bergbaues und die geringe Ausbeute hinderte 
sie aber, alle ihre Grubenfelder in Betrieb zu nehmen oder in 
Betrieb zu halten, zum Nachteil des landesherrlichen Zehnten. 
Deshalb schreibt die Ordnung vom 25. März 1500 vor, das die- 
selben lehen alle, welche nach achtung bergkmeisters and der 
geswornen bawwirdig sein, nach bergkleaftiger weise sollen be- 
legt and gebawet oder von unnserm bergkmeister vorlyhen werden, 
und der bergkmeister soll hynfurder mer danne eyne zeche mit 
eynicherley arbeit bey einander zu halden nicht gestatten>'^ So 
findet also die wirtschaftliche Tendenz nach weitgehender Ver- 
größerung einiger Grubenfelder in der technischen Schwierigkeit 
der Wasserbewältigung in größerer Tiefe eine Schranke, welche 
zu durchbrechen der Bergbauunternehmung erst mit der Ver- 
besserung der Technik möglich war. 

Auf dem Schneeberge kam man rasch in größere Tiefen. 
So baute man nach Standes Bericht schon im Jahre 1480 in den 



^^) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 121. — ^«) Ordnung v. 25. März 1500. 
Ermisch, Bergr. Anh. VIII § 37. — ^') Vergl. vor. Anm. 



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— 93 - 

bedeutendsten Gruben in einer Tiefe von 100 Lachtern unter Tage 
und zwei Jahre später 100 Lachter unter dem das Wasser ab- 
führenden Fürstenstollen. 1^ Da der Fürstenstollen etwa 70 m 
unter dem Stadtberge liegt, so hätten 1482 einzelne Gruben be- 
reits eine Tiefe von ca. 270 m gehabt.*^ Ein Verzeichnis vom 
Jahre 1503 gibt uns die Lachter an, die in den einzelnen Gruben 
zu fahren waren.^« Doch sind diese Angaben wohl relative Zahlen, 
indem sie die Tiefe der Gruben von dem sie berührenden (tiefsten) 
Stollen bezeichnen. Für die Fundgrube, St. Georg, Heilige Drei- 
faltigkeit, die beiden Richtschächte sind 90 Lachter, für einige 
andere Zechen 100 Lachter angegeben. Doch dürften erstere auch 
jetzt noch mit ca. 300 m die tiefsten Gruben gewesen sein, da in 
sie wahrscheinlich schon der Marx-Semmler-StoUen, welcher 115 m 
unter dem Stadtberge trocknete, geführt war. 

Die Abbauweise mag im Anfange bei dem Eindringen in den 
jungfräulichen Boden des Schneeberges mehr oder weniger der- 
jenigen ähnlich gewesen sein, wie sie Ermisch für die älteste 
Zeit des Freiberger Bergbaus schildert: Man teufte auf die Gänge 
zahlreiche Schächte ab und hielt sie solange in Betrieb, bis 
bei dem Eindringen in größere Tiefen der Zutritt der unter- 
irdischen Wässer der Arbeit ein Ende machte; dann verließ man 
die Zeche und nahm eine andere in Angriff.^i Doch war ein 
solcher Betrieb nur die erste Zeit möglich, da bei dem schnellen 
Aufschwünge des Bergbaues die zu Gebote stehende Erdober- 
fläche rasch abnahm. Auch verließ man einen einigermaßen 
lohnenden Betrieb nicht leichten Herzens; die kapitalistische Ge- 
werkschaft zudem war zu einem solchen Wechsel nicht beweglich 
genug, ihr entsprach der dauernde Betrieb einer Grube. Wollte 
man nun die Schätze in größerer Tiefe heben, so mußte man 
dem hauptsächlichsten Betriebshindernis, dem Wasser, mit beson- 
deren Mitteln zu Leibe gehen. Dies geschah auf doppelte Weise: 
entweder verschaffte man den Wässern einen freien natürlichen 
Ablauf in Gestalt von Stollenanlagen, oder man hob es mittels 
mechanischer Hilfsmittel in den Schächten aus der Tiefe bezw. 



^®) Albinus, Meißn. Bergehr. S. 30. — Auch anderweit wird mitgeteilt, daß 
eine Grube in jener Zeit 140 Lachter Tiefe erreicht hatte. Niederschriften über 
Verhandlungen von Bergsachen. H.St.A. Dresd. Loc. 4507, Das Bergwerck auf 
dem Schneeberg bei. 1484 — 1676, Bl. 1 (aus den 80er Jahren). — '^) 1 Lachter 
== 37, Freiberger Ellen = 2 m. — *«) Vergl. Anh. XVI. — ^') Ermisch, Bergr. 
Einl. S. 79. 



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— 94 — 

vereinigte man beides, indem man die Künste in den Stollen 
einsetzte. 

Von dem Mittel der Stollenanlage wurde auf dem Schnee- 
berge ausgiebiger Gebrauch gemacht, begünstigt durch die natür- 
liche Beschaffenheit des Schneeberges. Nach Meltzer waren schon 
wenige Jahre nach der Fündigwerdung des Schneeberges 13 Stollen 
in den Schneeberg getrieben. 22 Die meisten derselben führten 
allerdings nur in einzelne Zechen und hatten wohl nicht die für 
Erbstollen erforderliche Tiefe. Von allgemeiner Bedeutung wurden 
der Fundgrübner-StoUen, der Fürstenstollen und der Marx-Semm- 
ler-Stollen. 

Der älteste dieser drei Stollen und wohl der älteste aller 
Schneeberger Stollen überhaupt ist der Fundgrübner-StoUen, der 
uns schon im Erbschied vom 5. Nov. 1471 2» begegnet. Dieser 
Erbstollen war nicht bloß für die Fundgrube, sondern auch für 
die Nachbarzechen wie Alte Fundgrube, Überschar, Hoffnung, 
St. Georg etc. bezüglich der Wasserlosung von Bedeutung.^^ 

Doch man kam rasch in größere Tiefen. Deshalb wurde 
ein neuer, gegen 12 Lachter tiefer trocknender Erbstollen ^s in 
Angriff genommen. Er erhielt den Namen Fürstenstollen. Viel- 
leicht waren die Fürsten die „Aufnehmer" desselben; sie erscheinen 
in einem späteren Verzeichnisse mit als die Hauptgewerken ^ß und 
üben auch einen bestimmenden Einfluß aus.^^ Bereits im Jahre 
1473 wurde an ihm gebaut; 2» am 21. Septbr. 1476 erfolgte der 
Durchschlag in die Hoffnung,^» bald auch in St. Georg und Alte 
und Neue Fundgrube, sowie die andern hernach so reiche Aus- 
beute gebenden Zechen.^® Es scheint, daß wir in dem Fürsten- 
stollen in Verbindung mit der darin befindlichen Kunst ^^ nicht 
in letzter Linie die Ursache des um 1476 wieder einsetzenden 
reichen Bergsegens der genannten Gruben zu suchen haben. 

Schon nach wenigen Jahren war man nicht mehr imstande, 
das Wasser bis zur Stollenhöhe zu heben. Als einziges wirk- 



22) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 115. — ") Ermisch, Bergr. Anh. IL — 
2*) Vergl. H. St.A. Dresd. Loc. 4491, Verschreibung uber berwerck, Bl. 23: 
Hoffnung und Überschar haben die vierte Mark uffbereit ane der funtgrubener 
kost und darlegung an die Fundgrube zu entrichten. — ^sj Vergl. oben S. 63 
Anm. 265. — ^ß) Vergl. oben S. 63. — «^ Vergl. oben S. 63. — ^s) Vergl. 
Anh. IV: uff unserm stolle. — ^) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. III 
Bl. 107: am Sonnabend Matthäi. Vergl. Kaps.VBl. 107. — «^) Ebenda Kaps. V 
Bl. 107. Vergl. Bl. 23b. — '') Vergl. oben S. 91. 



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- 95 -^ 

sames Mittel zur Bewältigung des die Gruben bedrängenden 
Wassers wurde die Anlage eines tieferen Stollens empfohlen, wozu 
die Fürsten Ende 1481 ihre Genehmigung erteilten.^^ £5 scheint 
sich auch bald eine Gewerkschaft gebildet zu haben, welche den 
neuen Stollen vom Tal der Mulde bei Niederschlema aus nach dem 
Schneeberge zu trieb. ^^ Es ist dies die größte Stollenanlage des 
Schneeberges, der Markus-Semmler-Stollen. Dieses weitschauende 
Unternehmen konnte natürlich erst nach Jahren dem Schneeberge 
selbst von Nutzen sein* Um der gegenwärtigen Wasserbedrängnis 
zu begegnen, traten darum die Fürsten mit dem Meister Peter 
von Danzig wegen Anlegung einer Kunst im Fürstenstollen in 
Unterhandlung und schlössen mit ihm einen Vertrag ab. Über 
'diese Kunst und ihr Schicksal ist weiter unten ausführlich die 
Rede. Der neue Stollen scheint aber nicht in der von den Schnee- 
bergern gewünschten Schnelligkeit vorwärts gegangen zu sein; 
denn in einer Aufzeichnung vom Jahre 1483 über verschiedene 
Punkte des Schneeberges heißt es: „Um des tiefsten Stollen halben 
meinen die fündigen Zechen, daß er von stund an dem Schnee- 
berge zu gute getrieben würde, und wo sie den nicht treiben 
wollten, erböten sich die fündigen Zechen, von stund an solchen 
vorzunehmen und zu treiben; so aber solcher Stollen nicht ge- 
trieben werde, steht des Berges Verderben darauf, daß die Ge- 
werken den Berg ihrer Kunst halben nicht in die Länge erhalten 
können. "^^ Sonst ist uns über die Geschichte dieses Stollens in 
unserer Zeitperiode fast gar nichts bekannt; in den Schneeberg 
scheint er bis zum Jahre 1500 nicht vorgedrungen zu sein.^^ 

«*) Vergl. oben S. 23. — »») Jacobi a. a. O. S. 9. - «*) H.St. A. Dresd. Loc. 4507, 
Das Bergwerck auf dem Schneeberg bei. 1484 — 1676, Bl. 4. Das Jahr ergibt 
sich aus einer anderen auf demselben Blatte befindl. Notiz, daß Herr Heinrich 
den Gewerken habe wissen lassen, daß ihm das Zehntamt übertragen worden 
sei. Vergl. oben S. 26 Anm. 38. — «^) Sicher noch nicht am Ende des Jahres 1493. 
„So aber der Berg jetzt so hoch und fest, als noch nie gewesen, mit Wasser 
benötigt, dadurch und auch angezeigte Ursachen haben viel Leut zu bauen ab- 
gelassen. Derhalben zu besorgen steht, daß der Berg in einen merklichen 

Abfall kommen möchte Darum wären wir wohl geneigt, auf daß der 

gemeine Mann nicht so gar in Verzagtheit kommen und der Berg dadurch also 
dürfte niedergelegt werden, die Hüttenkost zu rechnen und abzuziehen, bis so- 
lange der Stollen hereinkäme." Schreiben des Herzogs Georg an seinen Vater 
Albrecht vom 2. Dezember 1493. H.St. A. Dresd. Loc. 4507, Schneeberger Berg- 
privilegia 1481—1538, Bl. 6. — Die Ordnung vom 25. März 1500 bezieht sich 
in ihrem Nachlaß bezüglich des Stollenneuntels aber bereits auf den „tieffen* 
Stollen. Ermisch, Anh. VIII § 40. 



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— 96 — 

Mit dem Haspel konnte man das Grubenwasser nur aus 
geringer Tiefe bewältigen. Wohl konnte man mehrere Haspel 
aufstellen, doch war die Zahl derselben durch die Weite der 
Schächte beschränkt. Künste wurden bei einer gewissen Tiefe 
unentbehrlich. Nur mit Mühe konnten die Künste das Wasser 
100 Lachter halten.^^ Aber schon in den 80er Jahren sind ver- 
schiedene Gruben 100 Lachter unter den Fürstenstollen gekommen. 
Wo man weiter in die Tiefe baute, stellte man Haspel auf, um 
das Wasser aus dem Tiefsten bis zu der Höhe zu befördern, bis 
wohin die Tragweite der Kunst reichte.^^ 

Die Künste waren teils Heinzenkünste, die das Wasser ver- 
mittels eines Röhrenwerkes, in welchem ein eisernes Seil mit 
Taschen lief, teils Bulgenkünste, welche das Wasser in Bulgen 
(ledernen Säcken) zu tage förderten.»® Nach Meltzer wurde der- 
jenige, der das Wasser mit einem Heinzen 35 Lachter halten konnte, 
bereits für einen Meister gehalten; mit den Bulgenkünsten habe 
man aber das Wasser in die 80 — 90 Lachter gehalten.»^ Als be- 
wegende Kraft wandte man außer der Menschen- und der Pferde- 
kraft auch die Wasserkraft an. Das Wasser, das die fündigen 
Zechen auf dem Schneeberge mit dem stallen von der schorl 
teychin unnd tennen erbaut,^^ dürfte mit dem von Meltzer ge- 
nannten Wasserstollen identisch sein. „Sein Mundloch ist unter 
der Morgensterner Hall zu sehen, sein Ort aber durch das Hohe 
Gebirge bis in den Filzbach getrieben, da er 28 Lachter seiger 
einbringet .... Dieser Wasserstollen ist sehr bequem, sintemal 
man auf demselben die Wasser von gedachtem Filzbach auf 
die Künste bringen und, wenn die andern beiden Haupt-, als 
der Fürsten- und tiefe Semmlerstollen die Wasser in den Fluten 
nicht ertragen können, solche auf dem Wasserstollen halten und 
ausführen kann.**^ 

Unsere ganze Periode ist ein Kampf der Bergwerksunter- 
nehmungen mit dem Wasser. Meister, welche sich auf die An- 



»«) Vergl. weiter unten. — ") H.StA. Dresd. Loc. 4507, Das Bergwerck 
auf dem Schneeberg bei. 1484—1676, Bl. 1. Wir erfahren, daß man in einer 
Grube 140 Lachter tief gekommen sei, 40 Lachter habe man kein Erz getroffen; 
man halte das Wasser mit 7 Haspeln. — *®) H.St.A. Dresd. Loc. 4507, Schnee- 
bergische Bergprivilegia etc. 1481—1538, Bl. 1. Es ist von wassernötigen Zechen 
die Rede, die mit kunsten, heinzen und schwerer haltung der wasserknecht 
müssen irbauet werden. Aus den 80er oder 90er Jahren. — Vergl. Meltzer 
a. a. O. Ausg. v. 1716 S. 188. — »») Vergl. vor. Anm. — *«) Vergl. oben S. 91 
Anm. 10. — *') Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 98. 



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— 97 — 

legung von wirksamen Kunstgezeugen verstanden, waren sehr 
gesucht und wurden gut bezahlt. 

Von weitaus größter Bedeutung für den gesamten Schnee- 
berger Silberbergbau waren in unserer Periode, wenigstens bis 
in die Mitte des neunten Jahrzehnts, die in dem Stadtberge be- 
findlichen Gruben St. Georg, Alte und Neue Fundgrube, Hoffnung, 
Oberschar etc. Der sie gegen 1476 erreichende Fürstenstollen 
brachte ihnen ca. 70 m Wasserlosung, 12 Lachter mehr als der 
Fundgrtibnerstollen.^2 Gleichzeitig war man darauf bedacht, für 
eine leistungsfähige Kunst zu sorgen. In demselben Jahre (1476) 
wird Georg Streubel als Obmann, die Künste zu setzen, ge- 
nannt.*^ Zwei Jahre später ist er wiederum mit einer Kunst im 
Auftrage der Fürsten beschäftigt; vielleicht handelte es sich nur 
um eine Verbesserung der alten. In einem Schreiben vom 6. De- 
zember 1478 klagt der Hauptmann Starschedel den Fürsten, daß 
die Künste Streubels langsam von statten gehen;** ebenso fordert 
ein undatierter Bericht eines Ungenannten der kunste Streubels 
halben, das ewer gnaden ernstlich mit im reden, das mer vleiss 
geschee, domit die kunste gefordert wurden. Er kan aber den 
vortzug wol erleiden, dann er ist alle tage mit seinem nutz.^^ 
Danach erhielt Streubel eine Vergütung, die nach der auf die 
Kunst verwendeten Zeit bemessen wurde, eine Art der Bezahlung, 
die, wie in dem Bericht angedeutet, zur Verschleppung der Arbeit 
verleitete. Erst am Ende des Jahres 1479 wurde die Kunst 
vollendet; am 14. Dezember berichten Hauptmann Starschedel 
und Zehntner Römer über Streubels Gesuch um Besichtigung 
seiner Kunst durch Amtleute und Geschworne des Schneeberges, 
sowie durch andere bergverständige Leute, welche die Landes- 
herren nach dem Schneeberge entsenden möchten.*« In einem 
besonderen Bericht von demselben Tage zeigt Römer ebenfalls 
die Vollendung des Werkes den Landesherren an und bemerkt, 
daß die Kunst den Bergverständigen und ihm selbst gar wohl 
gefalle.*'' Über die endliche Probe und das Urteil der von den 
Fürsten entsandten Bergverständigen ist uns nichts bekannt. 
Mochte die Kunst auch für den Augenblick das Wasser bewäl- 
tigen, so kehrten die Klagen über die Wassernot doch bald wieder; 



") VergL oben S. 93 u. S. 63 Anm. 265. — *«) H.St.A. Dresd. W. A. Berg- 
werkss. Kaps. V Bl. 75. — **) Ebenda Bl. 130. — «) Ebenda Bl. 141. Vergl. 
Bl. 143. — *«) Ebenda Bl. 50b. — ^^) Ebenda Kaps. VII Bl. 33. 

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- 98 — 

man glaubte nicht, des Wassers mit Hilfe von Künsten von dem 
Fürstenstollen aus Herr zu werden, sondern hielt die Anlegung 
eines tieferen Stollens mit neuen Künsten für unumgänglich not- 
wendig.^^ Die Fürsten gaben zwar am 9. Dezember 1481 die 
nachgesuchte Genehmigung zum Bau eines tieferen Stollens ; doch 
handelte es sich bei einem solchen Unternehmen um einen 
Bau, der eine Reihe von Jahren in Anspruch nehmen mußte. 
Deshalb wandten sich die Landesherren im Jahre 1482 an den 
in Danzig wohnenden Meister Peter von Feltisheim, welcher in 
Ungarn, der Heimat der Bulgenkünste, bei verschiedenen Berg- 
werken große Erfolge erzielt haben sollte. Aus dem Bericht des 
Niklas Staude wissen wir, daß er in Ukusch bei Krakau, einem 
ehemals durch seinen Bergbau berühmten Orte, Wasserkünste 
angelegt hatte; allerdings urteilt unser Gewährsmann recht ab- 
fällig über diese Kunst, die er selbst gesehen haben will. „Es 
war ein Seil mit Bulgen gemacht, kostete fürwahr 800 fl ; es taugte 
aber nicht für 1 ^ und nur soviel als das alte Eisen wert war.^^ 
Doch dürfte dieses von einem Konkurrenten ^^ gefällte Urteil wohl 
etwas zu schroff sein. Nach längeren Verhandlungen kam man 
zu einem vorläufigen Kontrakt; am 21. Oktober 1482 erteilten die 
Landesherren dem Peter einen Geleitsbrief. ^^ Nach der Ankunft 
auf dem Schneeberge und nach der Besichtigung der bisherigen 
Wasserkünste verhandeln am 13. und 14. Dezember der Haupt- 
mann Starschedel und der Zehntner Römer im Namen der Fürsten 
mit dem Meister über den Preis für die zu errichtende Kunst. 
Nachdem man vergeblich versucht hatte, dem Meister von seiner 
Forderung von 4000 fl etwas abzuhandeln, wurde am 21. De- 
zember 1482 durch die genannten Beamten in Gegenwart mehrerer 
Sachverständiger auf Befehl der Landesherren und mit Geneh- 
migung der fündigen Zechen auf dem Schneeberge der endgültige 
Vertrag mit Peter von Danzig abgeschlossen und von Johann 

*^ Vergl. oben S. 23. — *») Meltzer a. a. O. Ausgabe von 1716 S. 57. — 
^^) Niki. Staude fertigte selbst Künste an; so auf dem Hohen Forst, um das 
ersoffne Bergwerk zu trocknen. Nach seiner Angabe hielt ein Knecht das Wasser 
in den Tiefsten 12 Lachter, während das Tagwasser von 12 Pferden 30 Lachter ge- 
halten wurde. Er gibt an, von dem 14 Lachter trocknenden Stollen noch 70 Lachter 
tief gekommen zu sein. Albinus, Meißn. Bergehr. S. 25. — In Geising wollte er 
1481 einen ersoffenen Radeschacht bewältigen und 50 Lachter tiefer sinken. 
H.St.A. Dresd. Loc. 4491, Verschreibung über berwerck, Bl. 122. — ") Die 
Geschichte der Kunst des Meisters Peter wird sehr ausführlich von Ermisch dar- 
gestellt, dem ich hier folge. Ermisch, Arch. f. sächs. Gesch. N. F. Bd. 5 S. 169 ff. 



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-~ 99 

Biotzenburg und Dietrich Wiko von Lübeck^^ als des Meisters Mit- 
verwandten mitunterschrieben. Danach übernahm Peter die Ver- 
pflichtung, eine Wasserkunst herzustellen, welche dreimal soviel 
Wasser aus dem Streichsumpf heben und den Berg 30 Lachter 
tiefer trocknen sollte als die alte Kunst; die Kosten für die An- 
legung der Kunst mußte er selbst tragen, ausgeschlossen, den 
Schacht zu cleyden ader donen. Die Gewerken sollten eiserne 
Seile nach seiner Anweisung schicken; im Notfalle würde das 
eiserne Seil der alten Kunst ausreichen, doch sollten es die Ge- 
werken, falls es zu kurz sei, nach seiner Vorschrift länger machen 
lassen. Als Bedienung der Kunst sollten während einer Schicht 
zwei Knechte, ein „Streicher" und ein „Stürzer" genügen. Von 
dem Preise von 4000 fl, welche der Meister für seine Kunst er- 
halten sollte^ konnte er 1000 fl jederzeit, sobald er wollte, von 
den Fürsten fordern, den Rest sollte er 2 bis 3 Monate nach der 
Vollendung des Werkes erhalten, wenn es den vertragsmäßigen 
Bedingungen entspräche. Meister Peter hatte sich aber jedenfalls 
die Sache zu leicht vorgestellt und sein Können überschätzt. 
Die Probe, die am 15. Dezember 1483 von dem Bergmeister, den 
Berggeschwornen und dem Hauptmann abgenommen wurde, war 
durchaus nicht befriedigend. Peter gab zu, daß an den Bulgen 
noch einige Fehler seien; er wollte sie bis zum 22. Dezember 
beseitigen. Aber auch in einer zweiten Probe am 24. Dezember 
vor dem Bergmeister von Freiberg und anderen Bergverständigen 
von dort, Geyer und Ehrenfriedersdorf ergab sich kein besseres 
Resultat; es wurde festgestellt, daß die neue Kunst nicht einmal 
die Leistungsfähigkeit der alten erreichte und auch nicht die 
kontraktmäßige Tiefe trocknete. Peter erklärte jedoch, daß er 
dennoch hoffe, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Ge- 
werken wurden ungeduldig, und endlich erklärte Peter die Kunst 
für fertig- Auf Befehl der Landesherren sollte die Kunst von 
Vertrauensmännern des Peter als auch der Gewerken untersucht 
werden; bis zum 21. März sollte die Sache erledigt sein. Diese 
Probe ergab zwar ein besseres Resultat als die vorhergehenden; 
die vertragsmäßigen Bedingungen waren aber keineswegs erfüllt. 
Peter wurde flüchtig und wandte sich nach Danzig. Aus einem 
späteren in Danzig wegen dieser Sache spielenden Prozesse er- 



^^) Dietrich Wiko und seine Gesellschaft bauten die „Halde* aus. Vergl. 
Anh. XV. 

7* 

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— 100 — 

fahren wir Näheres über die Leistung der Kunst. Danach ergab 
die erwähnte Probe, daß die alte Kunst innerhalb einer Stunde 16, 
die neue 150 Balgen, und bei einer zweiten Abnahme jene 20, 
diese 163 Balgen gehoben habe; doch bestanden die Balgen Peters 
nur aus einer Ochsenhaut, während die der alten Kunst aus drei 
Ochsenhäuten zusammengesetzt waren, sodaß Peters Kunst nur 
IV2 mal soviel Wasser hob als jene; auch wurde geklagt, daß 
sie nicht gleichmäßig ginge. Das Versprechen, das Wasser 
30 Lachter tiefer zu heben, hatte Peter auch nicht erfüllt. Dagegen 
hob Peter hervor, daß seine Balgen praktischer wären und daß 
er seine Kunst so eingerichtet hätte, daß sie von selbst schöpfe 
und stürze und keine Bedienungsmannschaft nötig sei, daß er 
also in diesem Punkte mehr, als wozu er verpflichtet gewesen, 
geleistet habe. Die Fürsten forderten die von ihnen gezahlte 
erste Rate von 1000 fl, sowie 300 fl, die Peter von den Gewerken 
erhalten habe, zurück. Die Danziger Richter und Schöffen ver- 
urteilten Meister Peter zur Rückzahlung der 1000 fl; wegen der 
300 fl wurde der weitere Rechtsweg offen gelassen. Peter schalt 
das Urteil, doch wissen wir nichts über den weiteren Verlauf der 
Angelegenheit. 

So war es Peter von Danzig nur möglich gewesen, seine 
Kunst gegenüber der Streubelschen Kunst hinsichtlich der ge- 
hobenen Wassermengen leistungsfähiger zu gestalten, nicht aber 
das Wasser aus einer größeren Tiefe zu heben. 100 Lachter 
scheinen die äußerste Grenze gewesen zu sein, bis zu welcher 
es die damalige Technik verstand, das Wasser mittelst Künste 
zu halten. 

Die Wasserhaltung war jedoch auch für weniger tiefe Gruben, 
als es Alte Fundgrube, Neue Fundgrube, St. Georg etc. waren, 
eine so kostspielige, daß sich einem Erfinder, dem es gelang, 
irgend eine, größere Wirtschaftlichkeit versprechende Kunst zu 
konstruieren, die Aussicht auf reichen Gewinn bot. In der Tat 
scheinen sich mit der Lösung des Problems eine Reihe von 
Personen beschäftigt zu haben. 

Am 2. Okt. 1477 richtete Paulus Eck^^ ein Schreiben an die 
Fürsten, in dem er sich zur Anlegung einer Kunst nach einer 



^^ Jedenfalls identisch mit dem Paul Eck von Sulzbach, dem im Jahre 1473 
ein Schneeberger Grubenfeld verliehen wurde. H.St.A. Dresd. Loc. 4491, Ver- 
schreibung über berwerck, Bl. 15. 



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— 101 — 

ganz neuen Konstruktion erbot: und ist mein furnemen, 

wasser und pergk kreftiglich zu heben und außzufuren mit leichter 
mue, on pulgen und an rorwerk, und solche wunderliche mittel 
anzcurichten ewren gnaden bergkwercken zu gut, die vielleicht 
vormals wenig gesehen sein, das dann mir als einem langher- 
körnenden geomiter und astronomo erhoffend muglicher dan einem 
gemeynem leyen zu erfinden ist Got sey der gemeine und mir 
hilf lieh. So ich mit meiner kunst uf den pergk kam, wil ich sie 
mit der hilf gottes in zwaien tagen tetzen und gangkhaft machen 
und sol so gesatzt werden, das sie in etlicher gewonlicher hornstat 
raums genug hat, ir grost rad ein eilen hoch, und ob ein pergk- 
werk so wassernotig wird, wolt ich vir ketten richten neben- 
einander in einen Schacht, die alle wasser trugen und nach ge- 
legnem last ringklich erhebn,^^ Von der Leistungsfähigkeit seiner 
Erfindung war Eck, wie alle Erfinder, fest überzeugt. Er erbot 
sich, ein ganzes Jahr lang nach der Aufstellung auf dem Berge 
zu bleiben, und verlangte von allen Zechen, wo seine Kunst an- 
gewendet werden würde, einen Freikux, da seine Kunst so einfach 
sei, daß sie leicht nachgeahmt werden könnte.^^ Zur Erprobung 
wurde die Kunst in dem Schacht „Unser Frauen zu der Engels- 
burg", welcher 62 — 63 Lachter tief war, aufgestellt. In einem 
Schreiben vom 15. Mai 1478 berichtet aber der Hauptmann Star- 
schedel an die Fürsten, Eck werde mit seiner Kunst wenig Kuxe 
verdienen; er gebe aber vor, er wolle die kunst mit pf erden zcu 
ererbeyten adir mit wassers hulffe zcu gebruchen richten und 
auch, das sie mehir wasser, wen sie itzundt thut, tragen. Der 
Hauptmann knüpft hieran die Bemerkung, wenn das also geschähe 
und Kunst auf Kunst gesetzt würde, so möchte es Wassers Not 
leichtern; er urteile das aber nur für seine Person; aus der Kunst 
selbst würden die Fürsten erfahren, ob das Werk den Meister 
loben oder schelten werde. ^® 

Um dieselbe Zeit beabsichtigte auch ein gewisser Ulrich 
Huebir etliche Künste, „die zur Treugung der Bergwerke in un- 
sern (der Fürsten) Landen merklich dienen", anzulegen. Die 
Landesherren erteilten ihm am 6. Jan. 1478 freies Geleit und 
Zollfreiheit und für den Fall, daß er sich mit den Gewerken des 
Lohnes wegen nicht einigen könne oder daß ihnen die ganze 

") H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.I Bl. 34. — ") Ebenda Loc, 4491, 
Verschr. über berwerck, Bl. 90. — *«) Ebenda W.A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 119. 



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— 102 — 

Anlage überhaupt nicht gefallen solle, das Recht, sein Gezeug 
wieder aufzuheben und fortzuführen.^^ 

Im Jahre 1484 erhielt Blasius Dalmaticus von Ragusa die 
Erlaubnis, in Schneeberg, Geyer, Ehrenfriedersdorf, Freiberg und 
überhaupt in einem Umkreise von 15 Meilen um Schneeberg 
Künste auf seine Kosten anzulegen; als Entschädigung durfte er 
vier Freikuxe beanspruchen, gewiß gegenüber der von Eck ge- 
forderten Bezahlung mit einem Freikux ein Zeichen für die in- 
zwischen größer gewordene Wasserbedrängnis.^^ 

Ein wesentlicher technischer Fortschritt hinsichtlich der Er- 
sparnis von Arbeitskräften scheint mit der Kunst gemacht worden 
zu sein, für welche die Fürsten am 21. April 1500 und 16. Juni 1502 
an Lorenz Werder und Genossen Privilegien erteilten. Es wird 
uns gesagt, daß durch dieser kunst ersten muster bewiesen worden 
sei, daß domit geringer und leichter werde etlicher unkost der 
gruben und sunderlich, das ein knecht an eynem haspel, daran 
solch kunst geübt wird, sovil thun mag, als man bisher mit 
zweien gethan hadt; an welchen keipeln man auch pferde zu 
halten beswerung und verdrieß hette, das man durch solche kunst 
solche keipel anrichten mochte, das man zur schickt mit zweien 
knechten so vil ausrichtet, als man bisher mit vier pf erden hat 
thun können. Als Preis wird festgesetzt, daß man den Erbauern 
in den zcechen, do dieselbige kunst an haspellnn gebraucht wirdt, 
eynen kukuß frey ledigk und an enigeltnus bawen sol, und wu 
die an keipeln genutzt wirdt, sali man ynen zwen kukuß geben 
und frey verbawen; doch können die Erbauer auch den Geldwert 
der ihnen gebührenden Bergteile fordern. Bedingung war aber, 
daß die Kunst binnen Jahresfrist fertig gestellt wurde, eine Be- 
stimmung, die jedenfalls in Erfahrungen, die man mit verschie- 
denen Erfindern gemacht hatte, begründet war.^^ 

Aus den angeführten Beispielen geht hervor, daß technische 
Fortschritte in den Künsten wohl bezüglich der Arbeitsleistung 
und der Ersparnis von Arbeitskräften gemacht wurden, daß aber 
hinsichtlich der Tiefentrocknung durch Künste 100 Lachter die 
höchste Leistung der damaligen Technik dargestellt zu haben 
scheint. Mochte auch mancher Erfinder träumen, durch seine 
Kunst den Erbfeind des Bergbaues, das Wasser, in noch größerer 

") H.St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. I B1.36. Vergl. ebenda Loc.4491, 
Verschreibung über berwerck, 81. 92. — ^^ Ebenda, Verschreibung über ber- 
werck, Bl. 119, — ^«) Schmid, Dipl. Beitr.I S. 167 (Beilage XVI). 



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— 103 — 

Tiefe bewältigen und dadurch den Schneeberger Bergbau zu 
neuer Blüte zu bringen, große praktische Erfolge wurden in dieser 
Beziehung nicht erzielt. 

Wenn ich im vorstehenden etwas ausführlich gewesen bin, 
so hat das darin seinen Grund, daß ich mich verpflichtet glaubte, 
keine urkundliche Bemerkung zu übergehen, die dem Fachmann 
einen Schluß auf die besondere Art der einzelnen Künste ge- 
statten könnte. 

Die leistungsfähigsten Maschinen zur Hebung des Wassers 
wurden auch durch das Wasser getrieben. Daneben spielten die 
durch Pferde- und Menschenkraft getriebenen Göpel eine große 
Rolle; auch der Handhaspel behielt eine große Bedeutung, da er 
in den weniger tiefen Gruben wohl das ausschließliche Fördermittel 
bildete, in den tiefen Betrieben aber dazu diente, das Wasser aus 
dem Tiefsten bis in das Machtbereich der Künste zu heben. Die 
Erzförderung geschah wohl ausschließlich durch Göpel und Haspel. 
Meltzer schreibt, daß der Schneeberg vor alters den Preis gehabt 
habe, daß auf keiner Bergstadt mehr Göpel als dort gestanden 
seien; für das Ende des 15. Jahrhunderts berichtet er von 39.^® 

Die Eigenart der bergmännischen Arbeit bringt es mit sich, 
daß die verschiedenen Tätigkeiten von einer Person nur vor- 
genommen werden können, solange Tagebau stattfindet; schon 
bei geringer Tiefe muß auch im kleinsten Betriebe eine Arbeits- 
teilung eintreten, daß die mancherlei Arbeiten über und unter 
Tage, die Gewinnung und Förderung der Grubenprodukte, die 
Beseitigung der Grubenwässer usw. sich gleichzeitig auf mehrere 
Personen verteilen. Die Mindestzahl der bei einem Grubenbau 
beschäftigten Personen scheint auf dem Schneeberge aus drei 
Häuern, einem Lehrhäuer und einem Wasserknecht, d. h. einem 
mit der Wasserhaltung beschäftigten Arbeiter, bestanden zu haben. 
Gelegentlich der Lohndifferenzen zwischen Unternehmern und 
Arbeitern im Jahre 1478 erfahren wir, daß der bawman yede 

Woche mynsten dreyen guten hawern und einem lerhawer 

und einem knechte lohnen mußte.®^ Solche Gruben waren aber 
erst kurze Zeit im Betriebe ^^ ^nd konnten auch, da ein Mann zur 
Wasserhaltung genügte, noch keine größere Tiefe erreicht haben. 

«0 Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 102. — «^) H.St.A. Dresd. W. A. Berg- 
werkss. Kaps. V Bl. 32b. Vergl. ebenda Kaps. I Bl. 83. — «'O Die „Bauleute« 
führen an, daß infolge verschiedener Mißstände die Zeit der Münzfreiung (die 
regelmäßig auf 6 Jahre gegeben wurde) mit unnutz verstreiche. Vergl. vor. Anm. 



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— 104 — 

Die Arbeitszeit zerfiel in Schichten. In Freiberg bricht sich 
seit der Mitte des 15. Jahrhunderts die achtstündige Schicht Bahn;*^^ 
in Annaberg wird sie Ende des 15. Jahrhunderts von amtswegen 
eingeführt.®^ Weder die Ordnungen noch das übrige . mir vor- 
liegende Material enthalten eine Angabe über die Zahl der auf 
dem Schneeberge üblichen Schichten. Wir können die acht- 
stündige Schicht wohl auch für den Schneeberg annehmen. 

Ein ununterbrochener Betrieb fand nicht auf allen Gruben 
statt. Auf den „Feldgebäuden" war die Nachtarbeit wegen der 
mangelnden Aufsicht verboten.®^ Für die Betriebe, welche mit 
der Mindestzahl von fünf Personen arbeiteten, möchte man sogar 
annehmen, daß täglich nur eine Schicht gearbeitet wurde. Wenn 
das auch nicht im Interesse der Regalherren lag, so waren sie 
doch wegen des andauernden Arbeitermangels®® gezwungen, es 
zu dulden.®^ Schwierigkeiten bereitete es, die Gedingearbeiter 
zur Einhaltung ihrer vollen Arbeitszeit zu bringen. Duncket 
auch den arbeyter, das er ein obirgk gut gedinge hat, so wartet 
er der schult nicht und had mehir gedinge und andere arbeyt 
darbey und dadurch man nicht gemercken muge, das er solch 
gros gelt erübrigt hethe an solchem gedinge, ^^ Diese Klage der 
„Bauleute", daß die Gedingearbeiter die Höhe ihres Verdienstes 
zu verheimlichen suchten, indem sie nicht die volle Zeit an dem 
Gedinge arbeiteten, wird noch weiter illustriert in dem Gutachten, 
das Freiberger, Geyerer, Ehrenfriedersdorfer und Geisinger Berg- 
verständige zu gleicher Zeit über den Schneeberg abgaben; es 
läßt sich über die herrschende Unordnung folgendermaßen aus: 
So es baßher offte nicht drey oder vier stund im tag auff den 
umbliegenden (seil, um die „Fundgrube") zcechen gearbett wirdt 
und tzu ymandes und ein teyl tzu mittag anfaren.und um vesper- 



«7 Ermisch, Bergr. Einl. S. 99. — «*) Entwurf einer Bergordn. v. 1499/1500. 
Ermisch, Bergr. Anh. VIII § 61. — ^) Ordnung vom 9. Januar 1492. Ermisch, 
Bergr. Anh. VI § 21. — ®^ Vergl. 4. Kap. Anm, 1. — ®^) In Annaberg gab es 
Zechen, in denen nur eine Schicht, die frweschicht» das ist des morgens umb 
vier bis auff zcwelff, gearbeitet wurde. Ermisch, Bergr. Anh. VIII § 61. Vielleicht 
war jede Grube überhaupt nur zu einer Schicht täglichen Betriebes verpflichtet. 
Die Grube galt als liegen geblieben, wenn die Arbeit drey anfarnde schickt 
noch enander ruhte. Vergl. oben S. 118 Anm. 271 (Bergurtel Nr. 5). In Anna- 
berg würde die anfahrende Schicht die frweschicht gewesen sein. Freiberger Berg- 
recht B (§17) spricht von drei aufeinanderfolgenden Tagesschichten. — ^ Vergl. 
vorige S. Anm. 61. 



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— 105 — 

zceitt dergleichen wider aaßfaren, das ein grosser schade und 
versewmen ist^^ 

Wie wir gesehen haben, scheint eine Grube wenigstens mit 
fünf Arbeitern betrieben worden zu sein. Diese Zahl wurde in 
den reichen Zechen wie St. Georg, Fundgrube, Alte Fundgrube usw. 
wohl erheblich überschritten, da man hier die Erze im Jahre 1482 
bereits in einer Tiefe von 100 Lachtem unter dem FtirstenstoUen 
abbaute;^® allem Anschein nach hatte aber der Schneeberg nur 
wenig Ausbeutzechen; auch mit Hinzurechnung des Hilfspersonals 
zur Herstellung der nötigen Werkzeuge und Anlagen dürften mehr 
wie 6 — 8 Mann im Durchschnitt nicht auf die Grube gekommen 
sein.^i Nehmen wir rund 150 im Betriebe befindliche Gruben 
an,72 SQ würde das eine Anzahl von 900 — 1200 Bergarbeitern für 
den Schneeberg ergeben. 

Die Erzgewinnung erfolgte ausschließlich durch Eisen- und 
Schlägelarbeit. Aber diese einfachen Handwerkszeuge waren noch 
unvollkommen. Was der Annaberger Bergmeister Lommer von sol- 
chen in alten Annaberger Gruben aufgefundenen, aus der Mitte des 
16. Jahrhunderts stammenden Werkzeugen sagt, muß auch für unsere 
Schneeberger Zeit gelten. Er schreibt von solchem alten Gezähe: 
Fäustel und Eisen waren von so großer Höhe, Schwäche und 
sonst unschicklicher Proportion, daß ihr Gebrauch bei der Arbeit 
ein unnötiges Verschwenden der Zeit und ein unschickliches Ent- 
kräften der Arbeit zur Folge hatte. ^^ 

Ein wichtiges Hilfsmittel des mittelalterlichen Erzbergbaues 
war das Feuersetzen, d. h. die Lockerung des Gesteins zum Zwecke 
der leichteren Bearbeitung. In ausgedehntem Maße kam es im 
Rammeisberge zur Anwendung. ^^ Auch die beiden Freiberger 
Bergrechte erwähnen das Feuersetzen, allein, wie Neuburg her- 
vorhebt, in einer Weise, aus welcher hervorgeht, daß es nur aus- 
nahmsweise angewendet wurde. Die Schneeberger Ordnungen 
erwähnen es gar nicht; auch das in den Urkunden einmal er- 
wähnte setzholtz bezw. burnholtz'^^ dürfte kaum mit dem Feuer- 



««) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.V Bl. 64. — '") Vergl. oben 
S. 93. — '*) In Joachimsthal kamen im Jahre 1525 auf 125 Ausbeutzechen und 
471 Zubußzechen 2682, d. i. im Durchschnitt auf die Zeche 4—5 Arbeiter. 
Schmoller urteilt, daß in den ergiebigsten Zechen nicht mehr als 16—32 Häuer 
beschäftigt worden sein dürften. Schmoller a. a. O. S. 975. — ") Vergl. Anh. XIII 
u. XVI — '«) Lommer a. a. O. S. 21. — '*) Neuburg a. a. O. S. 207 ff. — '^) Vergl. 
oben S. 81 Anm. 88. 



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— 106 — 

setzen in Verbindung zu bringen sein. Jedenfalls stand die durch 
dasselbe bewirkte Lockerung der Erze und die dadurch eintretende 
Erleichterung der Häuerarbeit in keinem Verhältnis zu den damit 
verbundenen Nachteilen, insbesondere zu der allgemeinen Betriebs- 
verhinderung, die in den durch Stollen und vielfache Durchschläge 
verbundenen Gruben durch die Rauchentwicklung eintreten mußte. 
Vielleicht eignete sich auch die Struktur des Gesteins nicht dazu. 

Bei der Kleinheit der Grubenfelder und der damaligen mangel- 
haften Vermessungstechnik war es leicht möglich, daß die Grenzen 
der Grubenfelder überschritten wurden. Abbruche in fremden 
Feldern mögen häufig absichtlich geschehen sein; vielfach ist es 
wohl der Markscheidekunst nicht möglich gewesen, die unter- 
irdischen Grubengrenzen festzustellen, solange keine Durchschläge 
erfolgt waren. Als man in Annaberg gegen Ende des 18. Jahr- 
hunderts alte, im 15. u. 16. Jahrhundert getriebene Stollen wiederum 
zu bewältigen und neu herzustellen versuchte, fand man, daß es 
den Alten in einer Länge von 50 — 100 Lachtern Entfernung nicht 
möglich gewesen war, die aus verschiedenen Punkten und Gruben 
getriebenen Gegenörter in einer reinen Sohle zusammenzubringen; 
es fanden sich Gesprenge von einigen Lachtern Höhe.^^ Auch 
der Schneeberger Fürstenstollen, dessen Bau die Fürsten von 
erprobten Bergverständigen beaufsichtigen ließen, zeigt ein Ge- 
sprenge von sechs Lachtern." Als ein „rares Meisterstück" der 
Bergbaukunst wurde ein Richtschacht viel bewundert, der in einer 
„so schönen Seigergeraden" in den Marx-Semmler-Stollen führte, 
daß man den blauen Himmel sehen konnte. ^^ 

Ist es auch nur wenig, was wir über Technik und Betrieb 
des Schneeberger Bergbaues unserer Periode erfahren, so hoffe 
ich doch, daß sich in dem Wenigen hier und da etwas findet, 
was sich unter den Händen eines erfahrenen Fachmannes als ein 
brauchbarer Baustein zu einer Geschichte der Bergbautechnik im 
Mittelalter erweist. 

C. Die Ausbeute. 

Das urkundliche Material, welches mir über den Ertrag des 
Schneeberger Bergbaues in unserer Periode vorliegt, ist äußerst 
gering. Rechnungen über den Zehnten und den Silberkauf sind 



'«) Lommer a. a. O.S. 18. — ^0 Meltzer a. a. O. S. 96, Ausg. v. 1684. — 
'«) Ebenda S. 92. 



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— 107 — 

nur aus den Jahren 1485 — 89 vorhanden. Sonst beschränkt sich 
das urkundliche Material auf eine Quittung des Zehntners Martin 
Römer vom Jahre 1478 über den Ertrag des Zehnten, des Schlag- 
schatzes und der fürstlichen Bergteile, auf gelegentliche Bemer- 
kungen in den Schreiben der Bergbeamten an die Fürsten über 
ungewöhnliche Erzfunde, auf Nachrichten über die Gewinnaus- 
teilung von drei der bekanntesten und ergiebigsten Betriebe 
während einer zusammenhängenden Reihe von Jahren (von 1476 
bezw. 77 an), sowie auf eine bergamtliche Taxe sämtlicher Schnee- 
berger Gruben aus dem Jahre 1477. 

Schon dem Chronisten Meltzer fehlten für unsere Zeit amt- 
liche Rechnungen und Mitteilungen, die sichere Angaben über 
das Silberausbringen möglich machten. Da seine Chronik aus 
der Zeit vor dem großen Schneeberger Brande^ stammt, können 
etwaige Nachrichten nicht erst durch diesen Brand zerstört worden 
sein. Die auf dem Schneeberger Amt vorhandenen Rechnungen 
müssen, wahrscheinlich durch Unachtsamkeit, bald verloren ge- 
gangen sein. Petrus. Albin US würde etwa vorhandene Schriftstücke 
in seiner Chronik von Schneeberg vom Jahre 1574 sicher benutzt 
haben; dasselbe gilt von dem noch älteren, von Albin us benutzten 
Annalenwerk des Bergschreibers Ambrosius Franz.^ Mag auch 
der Annaberger Brand vom Jahre 1604 viele Schneeberger Berg- 
urkunden mit vernichtet haben,^ Bergrechnungen dürften kaum 
darunter gewesen sein. 

Wenngleich das vorhandene Material zu gering ist, um die 
Ausbeute des Schneeberges in den dreißig Jahren von 1470 — 1500 
auch nur annähernd mit Sicherheit angeben zu können, so dürfte 
es doch hinreichend sein, um die Angaben der älteren Schrift- 
steller über den Ertrag einzelner Gruben sowohl als auch des 
gesamten Bergbaues einer kritischen Untersuchung zu unterziehen 
und eine ungefähre Schätzung des Silberausbringens vorzunehmen. 

Alle jene ungeheuerlichen Angaben in der Literatur über das 
Ausbringen des Schneeberger Silberbergbaues während unserer 
Periode beruhen in letzter Linie auf einer angeblichen Berechnung 
des Zehntners Matth. Zobelstein über den landesherrlichen Bezug 
vom Zehnten während des Zeitraumes von 1471 — 1501. Darüber 



Im Jahre 1719. Ermisch, Bergr. Einl. S. 52. — ») Vergl. Frey a. a. O. 
S. 1 Anm. 1. — ^ Ösfeld, Histor. Beschreibung einiger merkwürdiger Städte im 
Erzgebirge, IL S. 31. 



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— 108 — 

lagen sowohl Albinus^ als auch Meltzer Notizen nicht allein in 
denen Annalien, sondern auch in vieler von Adel und anderer 
BiirgerS'Leute Haußbücher^ vor, welche die Zehntabgabe in dem 
gedachten Zeitraum auf 519900000 fl, teils sogar auf 5109900000 
und 51009900000 fl bezifferten. Albinus hält die erste Angabe 
von 519900000 fl als Zehntabgabe für richtig. Die gleiche Summe 
nimmt er als Ertrag des Schlagschatzes an, und bezüglich der 
übrigen Silberausbeute rechnete er den achtfachen Betrag vom 
Zehnten und Schlagschatze = 8318400000 fl; der Zehnte, der 
Schlagschatz und die übrige Ausbeute würden demnach die un- 
geheure Summe von 9358200000 fl betragen haben. Albinus 
beruft sich dabei auf eine Schrift, die er von dem hochgelahrten 
D, Casp, Peucero und dieser zu Hoff bekommen habe.^ Schon 
Meltzer steht diesen Angaben des Albinus kritisch gegenüber und 
sucht zunächst nachzuweisen, daß man für die nach Abzug des 
Zehnten und Schlagschatzes verbleibende Silbermenge nicht den 
achtfachen Betrag des Schlagschatzes und Zehnten rechnen könne. 
Aber auch nach dieser Korrektur erscheint, ihm der Betrag so 
ungeheuerlich groß, daß er annimmt, die in vielfachen Notizen 
überlieferte Angabe des Zehnten von 1471 — 1501 in Höhe von 
5199 Tonnen Goldes (= 519900000 fl) sei durch Verdoppelung 
der 9 entstanden, und der Zehnte sei im Original mit 519 Tonnen 
(= 51 900000 fl) angegeben gewesen. Als Beweis führt er folgende 
Stelle aus dem Opus Chronol. des Seth. Calvisius pag. 1124 an: 
Venae metallicae a Schneebergensibus inventae ditissimae, quae 
30 annorum spacio usque ad annum 1501 decimarum loco Eleciori 
et domni Saxoniae persolverunt ultra quinquaginta milliones, 
welche Angabe mit seiner Annahme übereinstimme. "^ 

Es ist wohl nicht zu bezweifeln, daß den von Albinus und 
Meltzer erwähnten Aufzeichnungen in den »Annalen und Hausr 
büchern" eine Notiz des Matth. Zobelstein zugrunde gelegen hat. 
Er war sicher auch imstande, eine solche Berechnung auszuführen; 
denn er war einer der „Rechenherren" ^ und später in der Tat 
Zehntbeamter auf dem Schneeberge.^ Die Originalnotiz ging aber 
jedenfalls bald verloren; bei den Abschriften aber, die oft aus 
zweiter oder dritter Hand gekommen sein mögen, schlichen sich un- 



*) Albinus, Meißn. Bergehr. S. 31. — ^) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716 S. 662. 
— «) Ebenda S. 666. — ') Ebenda S. 669. — «) Vergl. oben S. 82. — «) Vergl. 
oben S. 26. 



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— 109 — 

bewußt Fehler ein, die Zahl wurde wohl auch mitunter absichtlich 
vergrößert, um den Silberreichtum des Schneeberges um so merk- 
würdiger zu gestalten. Eine dieser verderbten Abschriften ist uns 
erhalten geblieben; sie stammt der Handschrift nach aus der ersten 
Hälfte des 16. Jahrhunderts. Die Zehntsumme ist dreimal und 
jedesmal verschieden angegeben. Die Abschrift lautet:^® 

Am montag Dorothea 1471 ist der Schneebergk fundig worden, 
ist Dorothea vergangen 51 jare geweßen , vonn anbeginn des 
Schneebergks bis uff 1501 jar unf dem Schnebergk zum zehend 
""funff hundert newn und newtzigk thonnen golts^^ 51099 thonnen 
golts und eine thonnen golts gewesen für hundert taußend gülden. 
Ein und funfftzig taußend mal taußend und newne und newtzig 
mal hundert tausend centner Silber sindt gefallen vonn anbeginn 
des Schnebergks zum zehnd biß uff 1501 jar. Matthes Zobel- 
stein, die zeith zehndner. 

Wie wir gesehen haben, nimmt Meltzer eine Zehntabgabe 
von 51900000 fl an, und diese Summe erscheint ihm nicht zu 
hoch. Die dadurch vorausgesetzte Silberproduktion sucht er durch 
Angaben über die Ausbeute einzelner Gruben und über die Werte 
verschiedener Kuxe zu beglaubigen, welche er dem schon öfter 
erwähnten Bericht des Niki. Staude über den Zustand des Schnee- 
bergs von 1477 — 1482 entnahm. Standes Nachrichten erschienen 
ihm umso glaubhafter, als die Preise für die Kuxe in den hervor- 
ragendsten Gruben gegenüber den Angaben des Albinus mäßige 
zu nennen sind: in St. Georg 2000 fl (Albinus: 20000 fl), in den 
umliegenden Zechen 200, 600 und 800 fl (Albinus: 2000, 6000 
und 8000 fl), in der Alten Fundgrube 3000 fl, in der Neuen 
Fundgrube 600—700 fl, in der Überschar 1150 fl, in der Münzer- 
zeche 1200—1400 fl.^^ Auch mir erscheinen diese Angaben über 
den Handelswert der genannten Kuxe durchaus der Wirklichkeit 
entsprechend. Daß für einen Kux in der Münzerzeche über 1000 fl 
bezahlt wurden, wird anderweit bestätigt; ^^ ein Preis von 3000 fl 
für einen Kux in der Alten Fundgrube ist angesichts der im An- 
hang XIV angegebenen, im Jahre 1477 verteilten Gewinne nicht 
zu hoch. Von diesen im freien Handelsverkehr erzielten Preisen 
entfernen sich nicht allzusehr die Werte in einer bergamtlichen 

*^ H.St.A. Dresd. Loc. 4507, Das Bergwerck auf dem Schneeberg bei. 
1484—1676. — ") Von * bis hierher durchstrichen. — *«) Meltzer a.a.O. 
Ausg. V. 1716 S. 48. — Albinus, Meißn. Bergehr. S. 30. — *») Ermisch, U. B. II, 
Bergurtel Nr. 127. 



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— 110 — 

Taxe der Schneeberger Gruben, die 2üm Zwecke der Umlage der 
Bergkost, d. h. der Verwaltungskosten des Berges, auf die einzelnen 
Zechen aufgestellt wurde, wonach ein Kux in St. Georg mit 1500 fl, 
in der Alten Fundgrube mit 2400 fl, in der Neuen Fundgrube 
ebenfalls mit 2400 fl und in der Überschar mit 800 fl bewertet 
wurde. ^* : 

Über die Ausbeute einzelner Gruben macht Meltzer nach 
Standes Bericht folgende Angaben: In St. Georg wurden 1477 
auf den Kux 2000 fl ausgeteilt bei einer Abgabe der zehnten 
Mark an die Fürsten, der neunten Mark für Stollenrecht und der 
sechsten Mark an die Fundgrübener, in der Neuen Fundgrube 
eine Reihe von sieben Jahren hindurch 400 fl bei einer Abgabe 
der zehnten Mark an die Fürsten, in der Hoffnung und Alten 
Fundgrube 1478 bei einer Abgabe der zehnten Mark an die 
Fürsten und der vierten Mark an die Fundgrübner 756 bezw. 
über 900 fl.^^ Diese Zahlen entsprechen hinsichtUch der Alten 
und Neuen Fundgrube so ziemlich der Wahrheit,i^ doch wird 
verallgemeinert, was nur für das Jahr 1477 gilt. Die Austeilung 
im St. Georg betrug aber 1477 nicht 2000, sondern 200 fl.i^ 

In das Reich der Fabel gehört sicherlich die Angabe von 
Agricola, daß die vierteljährliche Austeilung im St. Georg einmal 
Silberkuchen im Werte von 1100 fl rh. auf deii Kux betragen 
habe.^^ Diese Zahl dürfte ihre Entstehung der Kombination der 
Tatsache, daß im St. Georg einmal in ungemünztem Silber aus- 
geteilt wurde, 1^ mit Standes Bericht über den Fund einer gewal- 
tigen Erzstufe verdanken, die ein Lachter breit und zwei Lachter 
hoch gewesen und 400 Zentner Silber gegeben haben soll.^^ Wie 



^*) S. Anh. Xni. — ^^) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716 S. 48. — ^«) Vergl. 
Anh. XIV. — '') Die Zahl 2000 dürfte in Staudes Bericht auf ein Versehen zu- 
rückzuführen sein. Übrigens bezieht sich die genannte Austeilung nach Staude 
auf V2 Kux. St. Georg war aber mit einem anderen Betriebe zusammengeschlagen 
worden und hatte 256 Kuxe (vergl. Anh. XIII); unser Autor dürfte V256 ^^^ V2 Kux 
bezeichnet haben. — *^) Agricola, De re metall. libri XII S, 63: ex Georgio 
fodina Snebergiana fossores tarn multum argenti quarta anni parte eruerunt, 
ut in singulas centeslmas vicesimas octavas partes (St. Georg hatte 256 Kuxe ! 
Vergl. vor. Anm.) distribuerentur panes argentei qui valerent mille et centum 
aureos nummos Rhenanos. — Ahnlich Mathesius: 100 Mark Silber und 600 fl rh. 
Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 360. — ^^) Vergl. oben S. 30 Anm. 58. — 
**^) 400 Zentner = 80000 Mark. Nach Abzug des Zehnten, Stollenneunten und 
der Abgabe an die Fundgrübner (zusammen Väl vergl. Anh. XV), sowie der. 
Betriebskosten und ev. eines Reservefonds würde zur Verteilung etwa die Hälfte 



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— 111 — 

bei der Angabe Über die Austeilung auf einen Kux im St. Georg, 
so mag sich auch hier eine Null eingeschlichen und die Erzstufe 
nicht 400, sondern 40 Zentner Silber gegeben haben. 

Aus dem Anhang XIV erfahren wir, daß die drei Zechen 
Neue Fundgrube, Alte Fundgrube und St. Georg in der Zeit von 
1476 — 1485 einen Nettogewinn von nicht ganz 800000 fl gebracht 
haben. Es dürfte wohl nicht zu niedrig gegriffen sein, wenn wir 
für Zehnten, Stollenabgabe, Betriebskosten, Htittenkost etc. reich- 
liche 700000 fl ansetzen, sodaß das gesamte Silberausbringen dieser 
drei Gruben von 1476—1485 den Wert von IV2 Millionen fl dar- 
stellen würde. 

Neben diesen Betrieben gab es sicher auch noch andere 
ergiebige Gruben, wenn sie auch nicht an die genannten heran- 
reichten. So hebt Standes Bericht noch die Zechen Hoffnung, 
Oberschar, Gottesgnade und Katharina Neufang hervor. 21 Einen 
geringen Anhalt zu einer Schätzung für die übrige Silberproduktion 
in den Jahren 1476 — 85 gibt uns die bergamtliche Wertung aller 
Zechen von 1477.^2 Danach wurden Neue Fundgrube, Alte Fund- 
grube und St. Georg mit ca. 1 Mill. fl, alle übrigen mit ca. 2V4 Mill. fl 
bewertet. Es wäre aber verkehrt, dasselbe Verhältnis für das 
Silberausbringen anzunehmen. Zunächst müssen eine große An- 
zahl Gruben als überhaupt kein Silber gebende ausgeschieden 
werden.23 Auch für die übrigen mag vielfach nicht der wirkliche 
Silberertrag, sondern die bergmännische Hoffnung als Grundlage 
der Bewertung gedient haben. Drastische Beispiele hierfür bilden 
die Münzerzeche (auf dem Mühlberge) und die Grube Sittich.^* 
Ich glaube eher zu hoch als zu niedrig geschätzt zu haben, wenn 



gekommen sein. 40000 Mark zu Vj^ fl (V4 fl muß von jeder ungemünzten Mark 
als Schlagschatz abgegeben werden.. Vergl. vor. Anm.) = 280000 fl, geteilt 
durch 256 ist ungefähr 1100 fl. — ^^) Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 358. — 
^^) Anh. XIII. — ^^ Der Zeitgenosse P. Niavis sagt : in eo quidem monte, quem 
Niveum appellant, forte utilitatis quippiam inveniunt, sed etiam ubi nulluni 
ipsi ejuspiam metalli vestigium cernunt Klotzsch, Samml. verm. Nachr. I S. 53. 
— 2*) Ein Kux in der Münzerzeche galt zuzeiten 1000 fl. Ermisch , U. B. II, 
Bergurtel Nr. 127. P. Niavis sagt aber von ihr: fovea lila magno eX^titit in 
clamore, et fama undique fuit adopta istic pervenisse, sed opinio eorum 
fefellit eos, Klotzsch, Samml. verm. Nachr. I S. 96. Vergl. auch Meltzer a. a. O. 
S. 24 Ausg. V. 1684. — Ein Kux im Sittich wurde nach Anh. XIII mit 300 fl 
bewertet. Vom Sittich berichtet der genannte P. Niavis: nullam (foveam) in- 
venies in toto monte, in .quam imposita est tanta inutiliter pecunia, Klotzsch* 
Samml. verm. Nachr. I S. 93. 



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— 112 — 

ich das Silberausbringen aller Schneeberger Betriebe aufier Neuer 
Fundgrube, Alter Fundgrube und St Georg für die Jahre 1476 — 85 
mit 2 MilL fl ansetze. 

Für die Zeit vom 20. Aug. 1485 bis zum 14. Sept 1489 
läfit sich nach den vorhandenen Rechnungen über Zehnten und 
Silberkauf eine durchschnittliche Jahresproduktion von ungefähr 
10000 Mark feststellen.^^ Es kommt uns zwar seltsam vor, daß 
von ca. 150 Betrieben nur 5 — 13 Gruben Silbererze verhüttet 
haben sollten, und man ist geneigt, anzunehmen, daß verschiedene 
Zechen ihre Silbererze verkauft haben, aber nichts deutet in den 
Rechnungen darauf hin. Viele Zechen fristeten jedenfalls ihr Dasein, 
wenigstens zum Teil, durch die Ausbeute an anderen Erzen. 

Im letzten Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts hat die Jahres- 
produktion im Durchschnitt sicheriich weniger als 10000 Mark 
betragen, da ja für diese Zeit ein teilweises Ersaufen der Berg- 
werksbetriebe gemeldet wird.^« Nehmen wir für den Zeitraum 
von Ende 1485—1500 eine durchschnittliche Jahresproduktion 
von 8000 Mark an, so ergibt das insgesamt 120000 Mark. 

Es bliebe nun noch eine Summe für die Jahre 1470 — 76 an- 
zusetzen übrig. Zweifellos sind in der Zeit um 1471, ähnlich wie 
1477 — 80, sehr reiche Erzfunde gemacht worden. Sie scheinen 
aber zeitlich und örtlich sehr beschränkt gewesen zu sein. Mehr 
als 172 Mill. fl dürfte die Produktion nicht betragen haben. 

Rekapitulieren wir die Schätzungen für die einzelnen Zeitab- 
schnitte, so kommen wir zu folgendem Ergebnisse: 

1470—1476 = IV2 Mill. fl = 187500 Mark^^ 
1476—1485 == 31/2 . , = 437500 „ 

1 485-1500 = 0,96 , „ = 120000 „ 

1470—1500 = ca. 6 Mill. fl = ca. 8/4 Mill. Mark. 
Wollen wir der angeblichen Berechnung des Zehnten von seiten 
des Matth. Zobelstein 2» Realität zuerkennen, so müßten wir die 
von dem Chronisten Meltzer als richtig angenommene und von 
ihm gegenüber der Angabe des Albinus bereits reduzierte Zahl 
von 51 900000 um zwei weitere Nullen auf die bescheidene Zahl 
von 519000 fl reduzieren. Damit läßt sich die Quittung über 



") Vergl. Anh. XV. — »«) Vom Jahre 1490 bezw. 1491 meldet man das 
Ersaufen sämtlicher Tiefbaue, wovon sich einzelne gar nicht wieder erholt haben. 
Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716 S. 930. Jakobi a. a. O. S.9. Vergl. auch oben S. 95 
Anm. 35, - ") Die Mark = 8 f 1 gerechnet. — ^«) S. oben S. 109. 



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— 113 — 

213458 fl 14 gr 7^4 h, die dem Zehntner Martin Römer im 
Jahre 1478 von den Fürsten über die Einnahme des Zehnten, 
des Schlagschatzes und der fürstlichen Bergteile gegeben wurde,^^ 
wohl vereinbaren, auch wenn wir annehmen, daß der größte Teil 
dieser Summe aus dem Zehnten geflossen ist Man muß sich 
nur vergegenwärtigen, daß die Quittung eines der ertragreichsten 
Jahre, vielleicht auch einen etwas längeren Zeitraum, betrifft und 
daß der Schneeberg wenige solcher Jahre gehabt hat. Für die 
Zeit von 1485—1500 mag die jährliche Einnahme vom Zehnten 
nicht viel über 5000 fl betragen haben. ^^ 

Die angegebenen Zahlen für die Schneeberger Silberproduktion 
basieren allerdings nur zu einem geringen Teil auf urkundlichem 
Material und sind zum großen Teil Schätzungen; ich bin aber 
überzeugt, daß weitere Veröffentlichungen aus den Archiven 
solcher Klöster, Kirchen, Adelsgeschlechter, Patrizier- und Handels- 
häuser, die Gewerken des Schneeberges gewesen sind, zu keinem 
wesentlich anderen, wenigstens nicht zu einem höheren Resultat 
führen werden. 

Eine Antwort auf die Frage nach der Rentabilität des im Schnee- 
berger Bergbau angelegten Kapitals läßt sich nach dem vorhan- 
denen Material nicht geben. Einen sicheren Gewinn zogen die 
Fürsten aus ihren Regalrechten. Doch berechtigen die schwan- 
kenden, nach wenigen Blütejahren rasch gering werdenden Er- 
trägnisse des Schneeberger Bergbaues nicht, die Einnahmen aus 
dem Silberbergbau als das Rückgrat der Finanzen zu bezeichnen; 
allerdings läßt sich ihre Bedeutung für die fürstlichen Finanzen 
erst nach der Veröffentlichung anderer Rechnungswerke aus dieser 
Zeit ersehen. Zu großen Gewinnen gelangten die Besitzer von 
Kuxen in reichen Gruben, wenn sie Aufnehmer derselben gewesen 
waren oder ihre Kuxe vor der Fündigwerdung erworben hatten.^^ 
Auch der Kuxhandel mag in den Jahren einer hochgehenden 
Konjunktur reiche Gewinne gebracht haben. Dagegen scheinen 
diejenigen, welche in der Beteiligung am Bergbau eine dauernde 
Kapitalanlage suchten, selten auf ihre Kosten gekommen zu sein. 



«») V. Langenn a. a. O. S. 433. — 3°) Ich habe für die Zeit von 1485—1500 
eine durchschnitUiche Jahresproduktion von 8000 Mark Silber angenommen. Für 
den Zehnten kann man aber nicht 800 Mark rechnen , da der Zehnte zum Teil 
nach Abzug der Hüttenkost berechnet wurde. — ") Z. B. Martin Römer. Vergl. 
oben S. 25 Anm. 27. Andere reiche Gewerken werden genannt bei Meltzer a. a. O. 
Ausg. V. 1684 S. 466. 

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— 114 — 

Wer im Jahre 1478 einen Kux in den oben genannten drei 
Gruben (St. Georg, Alte, Neue Fundgr.) zu den angegebenen 
Preisen kaufte, hatte am Ende des Jahrhunderts in den verteilten 
Gewinnen, ungeachtet wahrscheinlicher Zubußen, noch nicht ein- 
mal das angelegte Kapital zurückerhalten! In den letzten zwölf 
Jahren des 15. Jahrhunderts scheint das Zubußezahlen die Regel, 
das Verteilen eines Gewinnes eine seltene Ausnahme gewesen 
zu sein ; man mußte zufrieden sein, wenn nur eben die Betriebs- 
kosten gedeckt wurden.32 



4. Kapitel. 

Verhältnisse der Arbeiter. 

Nach dem vorigen Kapitel müssen wir für den Schneeberger 
Bergbau in der Hauptsache die kapitalistische Unternehmung an- 
nehmen. Wohl mag es nach den ersten reichen Anbrüchen vor- 
gekommen sein, daß einzelne Bergleute, die ein kleines Kapital 
ihr eigen nannten, sich zu einer Arbeitsgenossenschaft zusammen- 
taten, eine Grube aufnahmen und zugleich Unternehmer und 
Arbeiter waren; doch lassen die Umstände darauf schließen, daß 
der Schneeberger Bergwerksbetrieb sich bald im wesentlichen in 
den Händen solcher Unternehmer befand, die sich nur durch ihr 
Kapital beteiligten. Auch bezüglich der Untergewerkschaften, der 
sog. Lehnschaften, liegt durchaus kein Grund vor, sie notwendiger- 
weise als Arbeitsgenossenschaften zu betrachten. Doch selbst 
wenn man sie in dem genannten Sinne auffassen wollte, war 
ihr Vorkommen doch nicht häufig genug, sodaß die Zahl der 
Lehnhäuer gegenüber den Lohnarbeitern verschwinden mußte. 



^^) Ein Verzeichnis aus dem Jahre 1489 führt namentlich auf: 145 Zechen 
auf dem Schneeberge, die 2 gr bis 6fl, 41 Zechen auf dem Klausberge und 
Straßberge, die 2 gr bis 1 fl, und 81 Zechen auf dem Mühlberge, die 2 bis 10 gr 
Zubuße auf den Kux zu entrichten hatten. H.St.A. Dresd. Loc. 4491, Verschreib, 
über berwerck, Bl. 83. — Ein anderes Verzeichnis vom Jahre 1499 stellt von 
33 Zechen, dabei die Zeit von 1484 berücksichtigend, das Ausbringen für die 
Zeiten fest, wo sie keine Ausbeute verteilt bezw. wo sie Zubuße gezahlt haben, 
und kommt zu dem Ergebnisse: Summa alles Silbers 25380 Mark 13 Lot, davon 
keine Austeilung gefallen ist. Summa der Zubußen, bei solchem Silber gemacht: 
38245fl 15 gr, ausgeschlossen die Zechen, darinnen Silber gemacht ist, sind 
liegen geblieben der großen Zubuß halben. Ebenda Loc. 4508 , Schneeberger 
Bergrechn. 1485—1515, Bl. 127. — Vergl. auch oben S. 112 Anm. 26. 



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— 115 — 

Der Arbeitsvertrag zwischen Unternehmern und Arbeitern war 
nicht in das freie Belieben der beiden Parteien gestellt, sondern 
durch das Bergrecht bezw. die Bergordnungen der Landesherren 
seinem Inhalte nach in bestimmte Formen und Grenzen gebracht. 

Betrachten wir zunächst die Art des Lohnes! Die Bemessungs- 
grundlage des Lohnes kann einmal die Zeitdauer der Arbeits- 
leistung, sodann die Qualität und Quantität der Arbeitsleistung, 
der Arbeitserfolg, sein. Obwohl die Grundvoraussetzung für die 
Bezahlung der Arbeit durch Stücklohn, die Möglichkeit, die indi- 
viduelle Leistung des einzelnen Arbeiters, bezw. die einer Gruppe 
von Arbeitern, zu messen, beim Bergwerksbetriebe des Mittelalters 
im allgemeinen gegeben war, so zeigte sich doch auf dem Schnee- 
berg unverkennbar eine Tendenz dahingehend, den Zeitlohn 
gegenüber dem Stücklohn zu begünstigen. Man strebte darnach, 
den Arbeitslohn für alle Bergarbeiter möglichst gleichmäßig zu 
gestalten. Eine vollständig gleiche Bezahlung war natürlich nur 
möglich beim Zeitlohn, während es beim Gedingel'ohn immer 
nur unvollkommen der Fall sein konnte. Ein gleicher Lohnsatz 
für alle Arbeiter sollte mit dazu dienen, die Produktionsverhält- 
nisse für alle Unternehmungen gleich zu gestalten; das treibende 
Motiv entsprang allerdings aus dem Interesse der Landesherren 
an den Bergwerken: ihnen war es darum zu tun, in den Berg- 
werken eine ergiebige und dauernde Einnahmequelle zu haben. 
Da das Arbeitsangebot auf dem Schneeberge niemals ein die 
Nachfrage übersteigendes gewesen zu sein scheint,^ so galt es 
zu verhüten, daß Gruben mit reicher Ausbeute den weniger er- 
giebigen durch höhere Löhne die Arbeiter wegnahmen und so 
zur Einstellung des Betriebes nötigten. Wurde auch der Akkord- 
lohn nicht begünstigt, so erschien es doch nicht opportun, ihn 
ganz zu unterdrücken. Bei sehr festem Gestein, überhaupt bei 
Arbeiten unter besonders schwierigen Umständen mochte das Ge- 

^) In einem Vorschlage eines Ungenannten, dahingehend, daß mehrere 
Gruben zusammen einen gemeinschaftlichen Schacht sinken sollten, wird als 
vorteilhafte Folge mit aufgeführt: und es wurden hawer gnugk werden. H.St. A. 
Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 137. (Wahrscheinlich aus den 70er Jahren.) 
— Einem Ungenannten wird befohlen, auf seinen Gütern keine neuen Lehen zu 
leihen, weil dem Schneeberge Arbeiter entzogen würden. Ebenda Kaps. I B1.88k. 
(Undatiert.) — Auch sonst begegnen uns Andeutungen über Arbeitermangel. 
Gegen Ende unserer Periode übte jedenfalls der Annaberger Bergbau, wo* um 
1492 reichere Anbrüche gemacht worden waren (Ermisch, U.B. II Einl. S. 64), 
eine große Anziehungskraft auch auf die Schneeberger Bergarbeiter aus. 



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— 116 — 

dinge das beste Mittel sein, die Arbeit zu fördern. Doch lassen 
die Ordnungen deutlich erkennen, daß man bestrebt war, bei der 
Ausmachung des Gedingelohnes die Gewerkschaftsbeamten mehr 
und mehr auszuschalten und die Feststellung desselben in die 
Hände der Bergbeamten zu legen. Schon in der Ordnung vom 
12. Mai 1477 wird als Aufgabe der Viertelsmeister erwähnt, daß 
sie sollen alle zeit dobey sein, das uf gedinge und wochenlon 
uff das glychste das gesein kan gesalzt werde.^ Nach der Ord- 
nung vom 14. Nov. 1479 haben die Geschwornen des Berges in 
solchen Fällen, wo Schichtmeister und Hutmann einer Zeche mit 
dem Arbeiter über die Höhe des Gedingelohnes nicht eins werden, 
nach Besichtigung des Gesteins und Feststellung der Härte die 
Entscheidung.^ Was hier nur als Ausnahme erscheint, wird in 
der Ordnung vom 9. Jan. 1492 zur Regel. Die Höhe des Gedinge- 
lohnes wird von den Geschwornen in Rücksicht auf die Art des 
Gesteins, sowie die Verhältnisse des vorigen Gedinges, insbeson- 
dere, wie viel daran erübrigt sei, bestimmt und dem Arbeiter 
anheimgegeben, unter den festgesetzten Bedingungen anzunehmen 
oder nicht.^ Unredlichkeit und Unfähigkeit vieler Grubenbeamten 
gaben in erster Linie zu diesem Schritte Anlaß. Erstere äußerte 
sich darin, daß sie am Gedingelohn teil hatten;^ über letztere 
heißt es: das ist die andere beswerunge ,uff den gedingen, das 
die hawer vil eher der unart in sneitigem steine nachfaren, den 
sie der art und artigem gebirge uff festem steine nachfaren^ 
dadurch die gedinge nichts gutis uff sich tragen. Denn vor- 
stehet sichs ein Steiger adir Schichtmeister, so vorstehet es der 
ander nicht,^ Auch andere Übelstände zeitigte das Arbeiten im 
Gedinge: duncket auch den erbeyter, das er ein obirgk gut ge- 
dinge hat, so wartet er der schult nicht und dodurch man nicht 
gemercken muge, das er solchs gros gelt erübrigt hethe an solchem 
gedinge J Wegen der Mißstände, die sich im Gefolge der Gedinge 
fanden, raten die im Jahre 1478 nach Dresden geladenen Berg- 
verständigen zur vollständigen Abschaffung derselben; sie sollten 
nur dort zugelassen sein, wo ein redelicher schachit durch des 
berges geswornen also erkant wurde, das er gedinges notdurftig 

^) Ermisch, Bergr. Anh. HI § 1. — «) Ebenda Anh. IV § 10. — ^) Ebenda 
Anh. VI §14. — ^) Vergl.. die diesbezüglichen Verbote in den Ordnungen: 
Ordnung vom 17. Novbr. 1479. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 12. Ordnung vom 
9. Jan. 1492 u. 7. April 1497. Ebenda Anh. VI § 14. Ordnung v. 25. März 1500. 
Ebenda Anh. VI § 21. — «) Vergl. unten Anm. 18. — 'J Vergl. Anm. 6. 



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— 117 — 

were.^ Eine dahingehende Bestimmung scheint aber nicht erlassen 
worden zu sein; sie wäre sonst sicher in die Ordnung v. 14. Nov. 1479 
mit aufgenommen worden. Praktisch lief die Entwicklung, nach 
welcher die Gewerkschaftsbeamten beim Gedingevertrag mehr und 
mehr ausgeschaltet wurden, auf dasselbe hinaus. 

Die Bergordnungen sprechen beim Gedingevertrag von dem 
Arbeiter immer nur in der Einzahl,^ doch ist es sehr wahrschein- 
lich, daß in ausgedehntem Maße der Gruppenakkord zur An- 
wendung gekommen ist, indem mehrere Arbeiter eine Arbeit ge- 
meinsam übernahmen, mögen sie nun gleichzeitig oder in ver- 
schiedenen Schichten nacheinander gearbeitet haben. Nach dem 
Bericht einer Kommission aus dem Jahre 1479 über die Prüfung 
der Schichtmeisterrechnungen sind für Gedingearbeit gegenüber 
dem Tagelohn so hohe Beträge gezahlt worden, daß man auch 
bei einer äußerst dreisten Übervorteilung der Gewerken durch 
die Schichtmeister nicht annehmen kann, daß sie ihre Dreistig- 
keit soweit getrieben hätten, derartige Posten für die Arbeit eines 
einzelnen Arbeiters einzustellen.^® 

Ebenso schweigen die Bergordnungen als auch das übrige 
mir vorliegende Material über die Dauer des Arbeitsvertrages. 
Man könnte höchstens aus folgender Bestimmung der Ordnung 
vom 17. Nov. 1479: es sollen auch die geordenten Schichtmeister 
hegen Iren steigern rabusch haben unnd vorbrengen, wie vil 
hewer und arbeiter ein yeder die woche gehabt had,^^ darauf 
schließen, daß derselbe auf eine Woche ging. Vergleichen wir 
damit den lang andauernden Arbeitsvertrag bei dem Goslarer 
Bergbau, wo er um dieselbe Zeit auf ein Jahr, wenigstens jedoch 
auf ein halbes, abgeschlossen werden sollte, ^^ §0 ist allerdings 
der für den Schneeberg angedeutete Zeitraum ein recht kurzer. 
Wir müssen aber in Betracht ziehen, daß das Arbeitsangebot auf 
dem Schneeberge wohl während unsers ganzen Zeitraumes hinter 
der Nachfrage zurückblieb. ^^ Obgleich der Zeitlohn durch berg- 
amtliche Vorschrift für die Häuer gleich fixiert war,i^ so hatten 
sie dennoch bei dem für sie günstigen Verhältnisse zwischen 



«) Vergl. Anm. 6. — «) Vergl. Anm. 5. — ^^ H.St.A. Dresd. W. A. Berg- 
werkss. Kaps. V BI. 36 ff. (Vergl. oben S. 16.) So wurde ein Gedinge von zwei 
Lachtcm für 28 fl verdingt und in 6 Arbeitstagen vollendet. Ironisch wird dazu 
bemerkt: stet zu vermercken, was vleiß angekert ist. — ") Ermisch, Bergr. 
Anh. IV § 8. — *») Neuburg a.a. O. S. 227. — ^») S. oben S. 115 Anm. 1. — 
^*) Vergl. unten. 



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— 118 — 

Angebot und Nachfrage ein Interesse an einem kurzfristigen Arbeits- 
vertrag, der es ihnen ermöglichte, nach kurzer Zeit ihren Arbeit- 
geber zu wechseln bezw. einen günstigen Gedingevertrag einzu- 
gehen. Hinsichtlich des Gedingevertrages erscheint es als das 
Natürliche, daß er mit dem Auffahren der verdingten Stufen und 
der Abnahme durch die Geschworenen endete. Wir müssen wohl 
annehmen, daß der Arbeiter durch den eingegangenen Gedinge- 
vertrag gezwungen werden konnte, die übernommene Arbeit zu 
Ende zu führen, wenigstens hatte er, wenn er sein Gedinge vor 
Beendigung verließ, keinen Anspruch auf Bezahlung.^^ 

Eine der bemerkenswertesten Eigentümlichkeiten der mittel- 
alterlichen Wirtschaftspolitik ist es, die Konkurrenz möglichst aus- 
zuschalten und bei einer Gleichartigkeit der Arbeitsquantität eine 
möglichst gleiche Vergütung derselben zu erreichen. So suchte 
man auch beim Bergbau den Arbeitslohn einheitlich zu gestalten ; 
andrerseits suchten die Bestimmungen der Schneeberger Ordnungen, 
welche darauf hinzielten, treue und redliche Grubenbeamte zu 
schaffen, den Gewerken eine einigermaßen gleiche Arbeitsleistung 
zu garantieren. Für die verschiedenen im Zeitlohn arbeitenden 
Bergleute existierte eine Lohntaxe. Im Jahre 1478 wurden von 
verschiedenen Bergstädten Bergverständige nach Dresden zu den 
Fürsten gerufen, um „eine gemeinsame Satzung vorzunehmen, was 
einem jeden Arbeiter zu geben sei".^^ Das Bergamt hatte das 
Recht, ja die Pflicht, solchen Häuern, die an ferlichen stetten, in 
bösem weiter, in wassersnodt und ferlichkeit in den schechten 
und stetten arbeiten mußten, nach Erkenntnis des Bergmeisters 
und der Geschwornen den Lohn zu erhöhen.^^ Dem Schichtmeister 
bezw. der Gewerkschaft war es natürlich verboten, ohne Geneh- 
migung des Bergamtes eine Lohnerhöhung vorzunehmen. Leider 
hat sich keine Lohntaxe erhalten; infolgedessen sind wir auch 
nur unvollkommen über die Lohnhöhe unterrichtet. Im Jahre 1478 
erhielt ein Häuer einen Wochenlohn von V2 A-^^ Dieser Lohn war 

^^) Es scheint aber gar nicht so selten vorgekommen zu sein, daß Arbeiter 
ihr Gedinge einfach aufgaben. So heißt es: Die Geschwornen verdingen oft 
zweimal auf einem Stein, und der zweite Häuer kriegt oft auch nichts. H. St. A. 
Dresd. Loc. 4507, Das Bergwerck auf dem Schneeberg 1484 — 1676, Bl. 8. — 
Vergl. auch ebenda Loc. 4489, Handlung auf dem Schneeberg 1488 — 1546, 
31. 30 u. 31. — ^«) Ebenda, W.A. Bergwerkss. Kaps. I Bl. 88b (16. Februar 1478). 
^') Ordnung vom 25. März 1500. Ermisch, Bergr. Anh. VIII § 27. — ^«) Bericht 
der Bergverständigen. (S. oben.) H. St. A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. V 
Bl. 32b ff. und Kaps. I Bl. 83 ff. 



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— 119 — 

zwar um 50% höher als an anderen Bergorten ;^^ doch mag die 
wirtschaftliche Lage für solche Bergarbeiter, deren Anwesen soweit 
vom Schneeberge entfernt lag, daß sie gezwungen waren, auf 
dem Berge in Kost zu gehen, keine rosige gewesen sein; sie 
erklärten, daß sie um solchen Lohn nicht mehr arbeiten könnten, 
da das Kostgeld allein 8 gr betrüge, für die übrigen 2 gr sei es 
ihnen aber nicht möglich, sich zu kleiden etc., geschweige Weib 
und Kinder zu versorgen. 20 Doch wurde von den Bergverständigen 
eine Erhöhung des Lohnes für die hawer, kriecht adir jungen 
nicht befürwortet, sondern eine Verfügung vorgeschlagen, daß für 
die Bewirtung der Kostgänger nicht mehr als 6 gr genommen 
werden dürften, adir der arbeyter mochte sich selber bekostin.^^ 
Der Umstand, daß die Arbeiter Vs ihres Wochenlohnes zu ihrer 
persönlichen Beköstigung ausgaben, erklärt sich aber wohl nicht 
allein aus der teuren Lebenshaltung auf dem Schneeberge, sondern 
auch aus der von ihnen geführten Lebensweise. Besonders 
scheinen die „süßen Weine" zu größeren Ausgaben verleitet zu 
haben; deshalb schlagen die Bergverständigen vor, das man alle 
süsse weine, wie die namen gehabin möge, vorbite zcu schencken 
aus der ursach, das der arbeyter seines lones mit unnotz also 
gröblich nicht vorthun moge.^^ Um eine Kleinigkeit scheint der 
Lohn aber doch erhöht worden zu sein.^» Die „Haspler" und 
„Jungen" erhielten einen entsprechend niedrigeren Lohn als die 
Häuer, wahrscheinlich nicht viel über die Hälfte. ^^ 

Versuchen, ihren Lohn herabzumindern, setzten die Bergar- 
beiter selbst zur Zeit des allgemeinen Darniederliegens des Schnee- 
berger Bergbaues mit Erfolg den heftigsten Widerstand entgegen.^^ 

Es liegt in der Natur der Sache, daß der Gedingelohn regel- 
mäßig über dem Zeitlohn stand, doch war es im einzelnen Falle 
natürlich nicht ausgeschlossen, daß der Gedingearbeiter den 

*») Vergl. unten Anm. 23. — ^) Vergl. oben Anm. 18. — **) Vergl. Anm. 18 
(Kaps. V Bl. 63). — «^ Ebenda. — ^3) Ebenda Kaps. V Bl. 92. In Geyer, Graupen, 
Mtickenberg, Eisleben, Stollberg könne man für 1 fl drei Häuer haben, auf dem 
Schneeberge nicht zwei. — Der Passus in der Denkschrift der Gewerken vom 
1. Sept. 1479 (vergl. oben Kap. I S. 16), es bezüglich des Lohnes der Steiger, 
Häuer, Haspeler und anderer Arbeiter beim alten bewenden zu lassen, wird von 
den Fürsten mit einem non placet versehen ; die auf dieser Denkschrift fußende 
Ordnung von 1479 enthält aber keine Bestimmung über eine Neuregelung der 
Löhne. Wahrscheinlich geschah es in einer gleichzeitigen Lohnordnung. — 
^*) S. Anh. II § 9. Die Häuer geben 1 <J, die Haspler und Jungen 1 Heller zcu 
enthaldung der cappellen. — ^^) Vergl. unten Anm. 42. 



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— 120 — 

Zeitlohn nicht erreichte. Besonders hatte sich das Gedinge im 
Jahre 1478 ausgedehnt. Die Häuer, welche klagten, daß sie mit 
einem halben Gulden Wochenlohn nicht auskommen könnten, 
hatten durch die Drohung, vom Berge wegzuziehen, wodurch die 
Zechen Gefahr zu ersaufen liefen, wenigstens erreicht, daß man 
ihnen allgemein Gedinge zugestand. Es heißt: niemand wolle 
mehr dingen, denn das gedinge geldes zwei teil adir die helffte 
adir zum minsten den dritten groschen, fiele aber festes Gestein 
zu, wolle die Knappschaft mehr wie 4 fl nicht Zubußen, obwohl 
sie bisweilen 40—50 fl erübrigt hätte.^^ Danach hätte die Beleg- 
schaft einer Zeche, wenn sie im Gedinge arbeitete, in einem 
eigentümlichen Verhältnisse zu ihren Arbeitgebern gestanden: 
ihr Lohn bestand in der Hälfte, mindestens in einem Drittel des 
zu Gelde gerechneten Arbeitsproduktes; während der Gewinn der 
Knappschaft über den wöchentlich zur Auszahlung kommenden 
Wochen lohn keine Beschränkung hatte, war ihr Risiko auf 4 fl 
beschränkt. Diese Art der Löhnung beim Gedinge, wobei der 
Arbeiter das größte Interesse am Arbeitserfolge hatte, kann aber 
zu der angegebenen Zeit nicht der einzige Modus gewesen sein; 
der Bericht aus derselben Zeit über die durch die Unredlichkeit 
der Schichtmeister veranlaßte Prüfung der Grubenrechnungen 
läßt erkennen, daß für ein gewisses Arbeitsquantum, für die Auf- 
arbeitung der Stufen, im voraus ein gewisses Entgelt festgesetzt 
wurde. Der Lohn schwankt nach den hier gemachten Angaben 
für einen Lachter zwischen 7 und 36V2 A. Da aber niemals die 
Anzahl der daran beteiligten Häuer, selten die Arbeitsdauer an- 
gegeben ist, so ist es nicht möglich zu berechnen, wieviel der 
durchschnittliche Verdienst der Gedingearbeiter betragen haben 
mag.27 Im Jahre 1490 wurde den Chancen der Arbeiter insofern 
eine Grenze gesetzt, als bestimmt wurde, es sollte den hawern 
an den gedingen ubir den virden pfenigk zu erobrigen und zu 
gewynen nicht gestattet noch zugelassen werden, zunder was sie 
über den virden pfenigk irobrigen, zal den gewer cken zu gut 
komen,^^ Der Ausdruck über den virden pfenigk ist wohl so zu 
deuten, daß der Verdienst der Gedingearbeiter den Wochenlohn 
im höchsten Falle nur um den vierten Teil übersteigen sollte. 
Es würde sich also auch hier die Neigung des Stücklohnes ge- 



2«) Vergl. oben Anm. 18. — ^^) H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps.V 
Bl. 82 ff. — •^«) Anh. IX § 8. 



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— 121 — 

offenbart haben, soweit zu fallen, daß der Unterschied gegenüber 
dem Zeitlohn gerade noch groß genug ist, um zur Übernahme der 
Arbeit zu bewegen. 

Der Lohn wurde in barem Gelde bezahlt. Es ist nicht an- 
zunehmen, daß es gestattet gewesen wäre, einen Teil des Lohnes 
in Nahrungsmitteln zu gewähren, da sich hier das geboten hätte, 
was zu vermeiden man ängstlich bemüht war, die Möglichkeit der 
Konkurrenz der Arbeitsnachfrage. 

Die Lohnzahlung erfolgte wöchentlich. Jeden Sonnabend 
sollten die Hauer und Arbeiter mit dem Steiger vor den Schicht- 
meister kommen, und in beider Gegenwart sollte ihnen gelohnt 
werden.2» Später geschah die Lohnzahlung sämtlicher Gruben auf 
dem „Torhause". 3® Jeder Arbeiter war, sofern er nicht in seiner 
Grube arbeitete, verpflichtet, sich den Lohn selbst zu holen.^^ 
Die Auszahlung der Löhne mußte von dem Schichtmeister und 
dem Steiger auf ihren Kerbhölzern (Rabusch) vermerkt werden. ^^ 
Auch die Gedingearbeiter erhielten wöchentlich denselben Lohn- 
satz wie die übrigen Häuer; die Abrechnung auf Gewinn oder 
Verlust geschah, wenn das Gedinge aufgefahren war.^^ 

Die Klage um den verdienten Arbeitslohn gehörte vor das 
Berggericht,^* und es war möglich, teil und austeilung solcher 
Forderung wegen zu arrestiren.^^ 

Da wir für den Schneeberg eine Einteilung des Tages in 
drei Schichten annehmen können,^^ so würde die Arbeitszeit acht 
Stunden betragen haben. Ob das An- und Ausfahren mit in 
die Arbeitszeit eingerechnet wurde, ist ungewiß. Im Jahre 1478 
herrschte in bezug auf die Arbeitszeit eine Willkür, über die man 
sich umsomehr verwundern muß, als doch im Jahre vorher durch 
die Einteilung in vier Viertel und die Einsetzung der Viertels- 
meister eine bessere Aufsicht über die einzelnen Gruben geschaffen 
worden war. In dem Bericht der nach Dresden geladenen Berg- 
verständigen heißt es: nochdem die auff der ffuntgruben eine 
glocken and tzeiger haben, darnach sich ire arbeitter antzufaren 
bey tage und nacht zcu richten wissen, lassen wir unß beduncken, 
das das die not Hey sehe, das sich ein yder aber allen bergk nach 

'^) Vergl. oben S. 117 Anm. 11. — '^) Ordnung vom 9. Jan. 1492. Ermisch, 
Bergrecht Anh. VI § 10. — »^) Ebenda. — «^ Vergl. oben Anm. 11. — »«) Ord- 
nung V. 17. Nov. 1479. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 13. Ordnung v. 9. Jan. 1492. 
Ebenda Anh. VI § 14. — »*) Ordnung v. 17. Nov. 1479. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 1 . 
«'^) Ebenda § 2. — ««) Vergl. oben S. 104. 



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— 122 — 

solcher ordenungke und schickt richten müssen, so es baßher offte 
nicht drey oder vier stund ein tag aujff den umbligenden zcechen 
gearbeitt wirdt und tzu ymandes und ein teyl tzu mittag anfaren 
und um vesperzceitt dergleichen wider außfaren, das eyn grosser 
schade und versewmen ist.^'^ Doch dürfte sich das nur auf die 
Gedingearbeiter beziehen, welche auf diese Weise bei einem guten 
Gedinge die Höhe ihres Verdienstes zu bemänteln suchten.^» Da 
ähnliche Klagen nicht wiederkehren, so dürfen wir annehmen, daß 
diesem Übelstande abgeholfen und von den Bergbehörden auf 
Einhaltung der vollen Schicht auch seitens der Gedingearbeiter 
gesehen wurde. 

Humanitäre Einrichtungen, welche die Bergarbeiter und ihre 
Hinterbliebenen gegen die Unfälle in ihrer Berufstätigkeit ver- 
sicherten, sehen die Schneeberger Ordnungen nicht vor. Eine 
gewisse Fürsorge für Verunglückte, für Witwen und Waisen dürfte 
aber wie an anderen Bergorten von der Gesamtheit der Knapp- 
schaft ausgeübt worden sein. Zwar liegen nur Andeutungen für 
eine Organisation der Schneeberger Bergarbeiter in unserer Zeit 
vor, wie die immer wiederkehrende Unterschrift auf den mannig- 
fachen Petitionen „die Knappschaft und arme Gemeine" ^ und das 
Bestehen der vier Knappschaftsvorsteher,^^ doch waren die in den 
gemeinsamen Interessen, in den Erinnerungen der zugewanderten 
Bergleute an die Bergarbeiterorganisationen ihrer Heimat, in dem 
Beispiele von den Angehörigen gleicher oder verwandter Be- 
rufe in den Städten liegenden Motive stark genug, um zu einem 
Zusammenschluß der Bergarbeiter zu führen. In der Tat sehen 
wir in den Lohnbewegungen von 1478,^^ 1496 und 1498 ^^ das 



") Vergl. oben S. 118 Anm. 18. — »«) Vergl. oben S. 116 Anm. 7. — 
»«) H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 15, Bl. 18, Bl. 61 und öfter. — 
*^) Vergl. oben S. 41 . — *^) Vergl. oben S. 1 19 ff. — *^ Der Aufstand vom 22. Juli 1496 
wurde dadurch hervorgerufen, daß der Wochenlohn um einen Groschen verkürzt 
werden sollte. Viele Bergleute wanderten nach Schiettau, Geyer und Lößnitz 
aus; der Schneeberg wurde durch den Hauptmann von Zwickau mit Hilfe des 
Landvolkes eingenommen. Die Sache wurde gütlich beigelegt; die Bergleute 
kehrten größtenteils zurück, und am 25. Juli wurde die Arbeit wieder aufge- 
nommen. Im Jahre 1498, am 17. Juni, nahmen die Bergleute auf der Höhe 
über dem Wolfsberge eine Stellung ein und waren schon im Begriffe, den her- 
beigerufenen Zwickauem und Plauischen entgegenzuziehen, als durch das Ein- 
greifen des Richters die Sache wiederum gütlich geschlichtet wurde. Hierbei 
wird einer Fahne, um welche sich die Bergleute geschart hatten, Erwähnung 
getan. Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 1 ff. 



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— 123 — 

Solidaritätsgefühl in einer Stärke entwickelt, wie es nur eine feste 
und dauernde Organisation zeitigen kann. Der Name »Häuer- 
zeche' ^^ für einen Grubenbetrieb läßt der Vermutung Raum, daß 
sich die Knappschaft mit ihrem Bruderschaftsvermögen am Berg- 
bau beteiligte. 

An der Stadtverwaltung upd der Zusammensetzung des Ge- 
richts war der Knappschaft durch die ihren vier Ältesten zu- 
stehenden Rechte genügender Einfluß und hinreichende Mit- 
wirkung gesichert.*^ Die Ältesten waren auch die Organe, durch 
welche die Knappschaft mit der Bergbehörde bezw. mit den Fürsten 
verkehrte.^^ 

Der durch die kapitalistische Unternehmungsform geschaffene 
Bergarbeiterstand nahm in der damaligen Gewerbeverfassung in- 
sofern eine eigentümliche Stellung ein, als bei ihm die Lohn- 
arbeit nicht als ein Durchgangsstadium zum selbständigen Betrieb 
einer Unternehmung erschien. Dennoch können wir nicht von 
der Bildung einer neuen sozialen Schicht reden. Der Einfluß auf 
die Stadtverwaltung, der ihnen durch die Ältesten gesichert war, 
das durch die Ordnungen von Regierungswegen geordnete Arbeits- 
verhältnis, die Unpersönlichkeit des gewerkschaftlichen Kapitals, 
die nicht erheblich günstigere wirtschaftliche Lage etwaiger Lehn- 
häuer oder selbstarbeitender kleiner Grubenanteilsbesitzer sowie 
auch anderer Gewerbtreibender, das waren die Momente, welche 
weder in den Bergarbeitern selbst noch in ihren Mitbürgern das 
Bewußtsein aufkommen ließen, daß man es hier mit den Anfängen 
einer neuen sozialen Schicht zu tun habe. 



*«) Anh. XIII u.XVI. — **) Vergl. oben S. 41. — *' H.St.A. Dresd. Loc. 4507, 
Das Bergwerck auf dem Schneeberg 1484 — 1676, Bl. 194. Die vier Ältesten 
der Knappschaft richten an Herzog Georg ein Schreiben im Auftrage der ge- 
meynen Sammlung adire knapschaft. 



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124 — 



Anhänge. 



L Zwei Schiede fiber Streitigkeiten zwisclien der „Neuen 
Fundgrube^ und der „Hoffnung^. 

Handschr. : Gleichzeitige Abschriften. Sie befinden sich in den Alcten eines 
im Jahre 1476 spielenden Prozesses zwischen den beiden angeführten Gruben: 
H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. VI B. Schied Nr. 1 steht auf Bl. 23, 
Nr. 2 auf Bl. 24. 

Nr. 1. Schied des Zwickauer Rates. 

Zwickau, 1473 Juni 22. 

Wyr burgermeister und rathman der stad Czwigkaw bekennen 
in dyssem offen bryffe vor allen, dy on sehn ader hören leßen, 
daß wir in deme allerbesten tzwischen dem erßamen weyßen den 
gewercken uff der Funtgruben an eynem und den gewercken in 
der Hoffnunge deß andern teyles ores erthumß, nemlichen des 
marscheydenß und messenß halben, den sy bey enander byßher 
gehabt haben, gutliche rede und handel gehabt und sy myt irer 
beyder wysßen und wyllen fruntlich gescheyden haben. 

Czum ersten. So die Funtgruben er in meynunge und hoff- 
nunge waren, so sye myt den gewercken der Hoffnunge mar- 
scheyden und messen sulden, lisßen sy sich bedungken, der schyd, 
der von unßern gnädigen hern vormals darober und anderen 
gruben gegeben were," der gebe on zu, daß sy von irem flachen 
gange, den sy in orem erbstollen funden und irbauwet hetten, 
ore vyerdehalbe lachter vormesßen sulden und mochten ; dakegen 
und wydder setzen dy gewercken der Hoffnunge, sy hoffen, der 
schid itzundt benant und vormals darubir gegeben, derclerte, daß 
man von irem erbstollen und nicht von deme flachen gange 
marschiden und messen solde. Solchs ires irthumß sy von 
beyden teylen uff unß dem rathe mechtiglichen zcu entscheyden 

I. Nr. 1. a) Erbschied vom 5. Nov. 1471. Ermisch, Bergr. Anh. II. 

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— M25 — 

gegangen synt. Hyrvon voreynigen und scheyden wyr sy also, 
daß man mittene in dem erbstollen der Funtgrubner dye snure 
tzyhen sal, und man sal dy snure von deme tyefsten biß heruff 
an den tag brengen, und so man sy an den tagk bracht hath, 
also denn sal man vonn der snure vyerdehalbe lachter mesßen 
byß an dy obirschar, dy tzwischen der Funtgruben und der 
Hoffnunge ist, dyselbige obirschar nach foriger voreynunge* sy 
zcu gleich teylen sullen', halb den Funtgrubnem und halb den 
gewercken zcu der Hoffnunge. So auch die obirschar geteylet 
wurde, halb den Funtgrubnern abgesnuret ist, so sullen dy ge- 
wercken uff der Hoffnunge den Funtgrubnern eyne halbe ellenn 
von iren maßen zugeben und on seibist abebrechen,** und waß 
eyn itzlich teyl nach seygerrecht,*^ daß ouch zcu ewigen getzeyten 
vom tage uff das tyffste stehen und werenn sal, inn seynen maßen 
von ertze.adir ander gute hawet, daß sal her von dem andern 
teyle ungehindert zcu ewigen tzeyten behalden und sullen also 
desselbigen ires irthums gantz gescheyden seyn. Auch sal der 
schyd nicht meher nach weyter dynen, denn zcu den tzwey gruben 
alze die Funtgrube und dy Hoffnunge und deme ersten schide," der 
dem berge und inche gruben dynet und von unßern gnedigen 
hern gegebin und besigelt ist, gantz unschedelich seyn. Sulchen 
schyd sy denn von beyden teylen alßo gantz stete unvorbruch- 
liehen globet haben zu halden. Zu incher sicherheyt und steter 
haldunge haben wyr vom rathe beyden teylen eynem itzlichen deß 
schides eyne vorsigelte scrifft myt unßers raths sigel vorsigelt 
darubir gegeben. Dem rathe ane schaden sulcher schyed ge- 
scheen und gemacht ist nach gotis geburt thawsent vyerhundert 
und darnach in dem dreyundsebintzigisten jar am dinstage nach 
Sent Vits tagk. 

I. Nr. 1. b) Als Entschädigung dafür, daß sie den Fundgrübnern in deren 
Stollen , abgebrochen" haben. H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. Kaps. VI B 
Bl. 32. — c) Die Rechte der beiden Parteien an dem flachen Gange sollten 
demnach durch eine senkrechte Fläche begrenzt sein. — Sonst bezeichnete der 
Ausdruck »Seigerrechf eine eigentümliche Art der Bestimmung der unter- 
irdischen Längenausdehnung von Grubenfeldem , die hintereinander auf dem- 
selben Gange waren, in dem Falle, daß der Gang eine andere Stunde annahm. 
Der betreffende Betrieb konnte sein Feld weder verlängern noch verkürzen, 
sondern jede Gewerkschaft behielt bis in die ewige Tiefe dieselbe Länge des 
Grubenfeldes wie am Tage vermessen war. Vergl. F. J. F. Meyer, Bergrechtl. 
Beobacht. S. 93. 



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— 12& — 

Nr. 2. Schied mehrerer Bergverständiger. 

1475 Aug. 18. 

Es ist zu wysßen, das wir hirnoch geschreben uff hüte ffritagk 
nach Assumptione Marie der mynertzall in dem LXXV jare mit 
namen Nickel Friderich tzehndener czum Geyer, Hannß Cluge 
obirbergmeister, Nickel Tesschener bergmeister zcu Fribergk, 
Michel Grueß bergmeister uff dem Guessingk, Peter Herteil» berg- 
meister uff dem Gueßhuffel, Hannß Grubener* und Enderleyn 
Guldin gesworne zcu Geyer und Hanns Raspe bergmeister uff 
dem Sneberge gefurdert sein von den durchluchten hochgeborn 
furstenn unde hern, em Ernst des heyligen romischen reichs 
ertzmarschalk kurfurste unde hern Albrecht gebrudere hertzogin 
zu Sachßin lantgraffin in Doringen unde margraffen zu Myssen, 
unßernn gnedigen hern, etzlichs irthums unde gebrechens halben, 
belangende die Funtgrubenn uff dem Sneeberge an eynem unde 
uff dem andern teyll die tzeche genant die Hoffnunge, unde synt 
uff entphelniß irer gnaden yn die beyde grubenn gefarenn unde 
sulch ir gebrechin besehin nach dem bestenn vlyß wir vermocht 
habenn. Alßo habenn unnß unnßer gnedigenn herrn mit sampt 
yren gewerckenn der Funtgruben uff eynem unde die gewercken 
der Hoffnunge uff dem andern teyll fülle macht gegeben, suUichs 
yreß irthums unnd gebrecheniß sunlich zu entscheydenn. Alßo 
haben wir die gnanten teyll beyder seydt gescheyden unnde 
scheyden dye yn masßen hirnach geschreben stehit. 

Czum erstenn, das sy eyne marscheydunge suUenn gehen 
lassenn tzwysschen den beyden tzechen. . Szo dy alßo volent ist, 
waß denn der fal des flachen ganges den von der Hoffnunge mit 
der schnuer gegebin wirt, das sullen sy yn yren maßen geruck- 
lichen gebrauchen, dyeweile es yn yren maßen ist. Wer es abir 
Sache, das sich derselbige flache gangk zu dem stehenden gange 
der Funtgrubener ßo nahe fallen wurde widder yn ire virunge, 
das sullen die Funtgrubener gebrauchen yn maßen alßo vor.*» 

Czum andern. Der obirschar halbin, wie die vorgeschidenn 
unde geteyh ist,^ das sali nach alßo bleyben unde gehalden 
werden unschedelichen aller vorschreibunge vormals darubir ge- 
gebenn unde gesehen. Ouch mögen die von der Hoffnunge den 



I. Nr. 2. a) Später (1477) Viertelsmeister auf dem SchneeUerg. Vergl. 
Anh. VI § 1. — b) Vergl. Erbschied. — c) Siehe Anh. I Nr. 1. 



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— 127 — 

querslagk treyben byß zcu eynem durchslage. Wurde denn ir- 
kant, das sye den Funtgrubenern schadenn brechten mit wasser 
adder andern gebrechen, wes sye sich selbir gutlichen mit enander 
nicht voreynigen mochten, sollen sye gehenn uff irkenntniße unßer 
gnedigen hern amptleuthe, dobey sal es abir bleybenn. Were 
es abir sache, das nach sulcher gethaner marschede eyner tzeche 
eyner der andern enthauwen hettenn, es were vil ader wenigk, 
das darff keyn teyll dem andern äntwortten darumb pflichtigk 
seyn, sundern gantz gericht seyn. 

Czum dritten. Des Stollens** halbenn sollen die von der 
Hoffnunge ir stollrecht gebenn, byß so lange das eyn tyffer stolle 
in kompt.® 

Daz zcu warem bekenntnisße habe ich Nicolas Fridrich czen- 
dener czum Geyer myn insigil unden an disßen briff lasßen hengen, 
das die andern mit sampt mir gebruchen synt. 

II. Ordnung der Landesffirsten. 

Undadiert. 

Handschr.: Gleichzeitige Abschrift. H. St. A. Dresd. W.A. Bergwerkss. 
Kaps. V Bl. 13. 

Anm.: Die §§ 9 und 19 sind von einer zweiten Hand. 

§ 1. Item meyne gnedige hernn von Sachßenn laßen ernst- 
lich diße nachgeschriben gebott un widderruf flieh zcu halden ge- 
bieten, nemlich bergkfride und freyheit dem Sneeberge zcu gute, 
das solch freyheit nymant brechen sal, widder mit wortenn nach 
mit werckenn. Wurde das ymant mit worten ungepuriichen bre- 
chenn, der sal vorfallen sein eyne margk, das seint IUI Schilling 
groschen. Wurde aber das yemant brechenn mit den wergkenn, 
das ymant den andern blaw sluge ane lemden, der sal zcur 
puße vorfallen sein III margk. 

§ 2. Item wurde ymants befunden ader besehenn mit mort- 
licher where, alßo mesßer adder annder mortliche woffen, dy inn 
freveile geczogen wurden, der sal dy where verloren habin unnd 
dorczu eyne margk zcu büße gebenn. 

§ 3. Item sluge eyner den andern blutrünstig, der sal vor- 
fallen seyn die haut. 



I. Nr. 2. d) d. h. des ErbstoHens der Fundgrübner. — e) Am 21. Sept. 1476 
wird der „Fürstenstollen" nach der „Hoffnung" durchschlägig. S. S. 94 Anm. 29. 

II. § 1. Vergl. Freiberger Berggerichtsordnung § 3. Ermisch, Bergr. S. 65. 
— § 3. Ebenda. 



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— 128 — 

§ 4. ttem wmde eyner doi andern wanden, das kampff- 
wifdig ader b^nscbiotige wunden tikannt worden adder sdiamale 
adder lemde, der sal vorfollen seyn den halß. 

§ 5. Item es sal sich auch eyn itzlicber gehorsamlich keyn 
diBen nacbgesdiriben amptlathen haldoin, alßo bergmeistein 
nnnde ricbter, steyger unnd gesworae des beiges, die dorzcu 
weiden gesatzt unnd geordent, yn gehorsam zcu sein b^ der 
höchsten bneß nnnde sich nach yn riditenn nnnd haldenn. 

§ 6. Item dyselbigen steyger nnnd geswome des t>eiges 
sullen allzceit neben den l>eTgmeistem inn alle zcechen unnd 
gruben bren, wo sie gefordert werdenn von den gewerckenn unnd 
dobey irkennen an eydes Stadt, welche zceche man belegenn 
bawen unnde zcusamen schlann sal. 

§ 7. Item es sal keyn gewercke nach Schichtmeister vor- 
dingen, es geschee dann vor den steigern nnnd geswomen des 
berges. Dy sullen dy stuften slahenn unnde dy gedinge widder 
aufhnesBen, uff das den Inthen gnugk umbe ir gelt geschee mit 
eynem rechten lachter. Vor yre muhe, wenn sie die stuffen ge- 
schlaenn, sollen äe habenn zcwene gute gr, eynen von den ge- 
werckenn, den andern von den, dy das gedinge nffnemen, unnde 
desgleichen, wenn sie das gedinge nffmesßen. 

§ 8. Item wenn dy steyer adder geswomen von den ge- 
werckenn gefordert werdenn, inn yre zcechen adder gruben zcu 
faren nnnd dy zcu besehenn, das beste zcu rathen, von sollcher 
muhe sullen dy gewercken yn gel)en zcwene gute gr, dy suUenn 
dyselbigenn geswomenn unnd steyer des beiges mit enander teylenn. 

§ 9. Item eß sal auch eyn itzlicher hewer alle wochen, nem- 
lich uff den sonabent 1 pfennig, desgleichen eyn haspeler adir 
junge 1 heller geben dem hutman uff derselbten zceche zcu ent- 
haldung der cappellen zcu licht und was darzcu notdoriftig ist 

§ 10. Item es sal eyn yderman eyn rechte lachter habenn 
uff dem berge, uff das dy luthe icht vorkortzt werdenn. Worde 
das ymandt obirkomen, der do zcu kortze lachter hette adder 
sust mit falscheyt umbeginge, den sal man straffen an alle gnade 
als eyns betrigers recht ist unnd von dem peige weißenn. 

n. § 4. Vergl. Frcib. Bcrggerichtsordn. § 3. Ennisch, Bcrgr. S. 65. — § 5. 
Steiger and Geschwome sind in dieser Oidnong wohl als identisch aufzufassen. 
— § 6. Vergl. Anh. IX §6, sowie Ermlsch, Bcigr. Anh. IV § 21. Anh. VIU 
§ 18. — § 7. Vergl. Anh. IX § 7, ferner Ennlsch, Bergrecht Anh. IV § 10. 
Anh. VI § 14. — § 8. Vergl. Anm. zu § 6. 



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— 129 — 

§ 11. Item der bergmeister sal nymand mesßen, es werde 
dann irkannt durch dy geswornen adder steyer, ap es messen 
wert sey ader nicht genge adder cluffte hette, dy . wergkwercke 
gleich irkannt wurdenn, uff das dy luthe nicht betrogenn werdenn 
mit kouffen ader verkouffen. 

§ 12. Item es sal nymandis zcwene adder dreyen gruben 
eynen namen geben, sundern igliche sal eyne underscheyt mit 
yrem namen habenn, das die Iwthe nicht vorfurt werden. 

§ J3. Item eyn yderman sal seyne erbrynnen füren durch 
seyne masße unnd sullen zcu dem mynsten eyner spannen weyt 
seyn, uff das nymant von dem andern wasßers halbin beschediget 
werde bey der puß eyn margk. 

§ 14. Item eyn yderman sal seyne maße vorpflockenn ader 
verlochsteynen inn dy lenge unnd inn dy virunge all umbe unnd 
umbe uff des berge inn XIIII tagenn bey der büß eyn margk. 

§ 15. Item wher uff dem berge wil schengkenn, eß sey weyn 
meet adder bier, der sal habin unnd schicken zcwigkisch maße dar- 
nach vorkouffen. Wurde es ymant uberkomen, der sal pußenn 
eyne margke. 

§ 16. Item es sal nymandt innslahen adder schurffen ane der 
bergkmeister willenn unnd wisßenn, uff das nymandt dem andern 
zcu nahe greifte inn seyner masße, es were uffs hangendes, dy 
lenge adder lygenndes. Wurde das ymant uberkomen, sal büßen 
zcwu margk. 

§ 17. Item es sal nymant den andern seyner kawe berawbenn, 
es sey an haspeln, bretin, an gezcwge, was das were; und wurde 
das uberkomen, szo sal man zcu ym richtenn alß zcu eynem 
andern ubelthetter. 

§ 18. Item es sal nymant dem andern theyl geben adder 
vorkouffen, er wisse yn denn zcu geweren. Wurde das ymandt 
obirkomen, der sal meynem gnedigen hern von Sachßen vorfallen 
seyn drey margk unnd den bergmeistern eyne margke. 

§ 19. Item eß sal nymandes eyn halben kuckynsloch ver- 
kowffenn bey der puß 1 marck. 

§ 20. Item es sal nymandt uff dem berg anweißunge gebenn 
an enden, dy nicht frey ßint, uff das meynen gnedigen hern unnd 



IL § 11. Vergl. Ermisch, Freiberger Bergr. A § 1, B § 16. 

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— 130 — 

yren amptluthen nicht muhe unnd arbeyt doruß enspringe mochte. 
Wurde das ymant uberkomen, den sal man bey der hochsteti 
puße straffen. 

§.21. Item es sal auch keynn Schichtmeister adder gewercke 
den andern uß adder inn das register schreibenn, es geschee daiin 
mit yrer beyder willen unnd wisßen, bey der puß eyn margk. 
Auch sal nymant dem andern seyne knechte adder hauwer ent- 
pfremden adder abespennen, bey eyner margk. 

§ 22. Item es sal nymant die wege vorhauwen adder vor- 
stortzen, dy wege usß den zcechenn, dy dem berge zcu gute seynt 
gelegit, bey eyner margk. 

§ 23. Item es sal auch nymant keynerley, was man dem 
berge zcu gute füret, keynen furlcawffe doran thun, es sey was 
es sey, domit dy gewercken unnd das armute obirsatzt wurde etc. 
Worde des ymandt obirkomen, der sal pußen eyne margk. 

§ 24. Item alle hantwerger, alßo smyde, botticher sullen 
nicht anders nemen, dann was gewonnheit unnd recht ist uff 
andernn gebirgenn, uff das dy gewercken unnd erbtter nicht 
uberthewert werdenn unnde der bergk bey wirden bleyben möge, 
bey der büße eyne margke. 

§ 25. Item es sal auch furder hyr uff dem berge nymantz 
probiren noch schmeltzenn ane lawbe des zcendeners unnd des 
pergmeisters. Wurde es ymant oberkomen, der sal seyner teyle 
berawbit sien adder IUI margk gebenn, . 

Solliche alle obgeschribn artickele itzt gelesßene wollen meyne 
gnedigen hernn gentzlich gehaldenn unnd derhalben uffseher be- 
stellen, das sy eigentlich vorgangk gewynnen unnd vheste unver- 
bruchen gehaldenn werden bey vermeydunge irer swerer straffunge 
an alle gnade etc. 

Die Rückseite des Bogens, auf 'dem sich die Ordnung befindet, trägt 
noch folgende Mitteilung: 

Wisset, lieber er marschalk, das die von der Plawnitz vor- 
meynen ein insage unnd die gericht zcu haben und haben richter 
und scheppin selbs gesatzt wider die, dy ich von mynen gnedigen 
hern wegin geordent habe. Also bitte ich gar gutlich, ir wullet 
dofur gedencken, das solchs nicht geschee, anders es muchte groz 
unglimpff und slahen doruß entstehen, wenn das berckbuche setzet 
also, als ir wol vorstehen werdet: 

II. § 21. Vergl. Freiberger Berggerich tsordn. § 7. Ennisch, Bergr. S. 65. 

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— 131 - 

Der dorfherr hat doran nicht. Gehet aber das ertz vor sich, 
so ist der zcinß von der badestuben und fleischbencken des dorff- 
hern mit recht. Obir gericht und alle obirampt zcu setzen, zcehnd 
unnd nutz ist der fursten, und das Silber gehört von rechts wegin 
in ire muntz.* 

III. „Ordinacio^ des Kurfürsten Ernst 
und des Herzogs Albrecht. 

Dresden, 1472 Dez. 18. 

Handschr.: Gleichzeitige Abschrift. H.St.A. Dresd. W.A. Loc. 4491, Ver- 
schreibung über berwerck, Bl. 9. 

Anm.: Die Abschrift hat folgende kurze Inhaltsangabe als Überschrift: 
Hans Raspen zcu eynem Schichtmeister gesatzt und« daß ein iglicher gewerck 
sein zcubusse in virtzehn tagen geben sal bey verlisung siner teil. 

Von gotis gnaden wir Ernst etc. unde Albrecht etc. be- 
kennen etc., das wir dissen geinwertigen Hansen Raspen, unsern 
underbergmeister uff dem Sneeberge zcu eynem Schichtmeister 
unser genge, zcoge unde Stollen desselbigen berges gesatzt ge- 
ordent unde ym befolhen habenn, zcubusse von den gewercken 
derselbigen unser genge zcoge unde Stollen zcu fordern unde 
getrewelich zcu buwe ußzcugebin unde zcu berechin. Und so 
wir irfunden habin, das langer vortzog und ungeordent betzalung 
der zcubuß an den und andern enden des berges vil schaden 
bringet, an der fertigung. der bergwerg auch ein ungliches geubet 
wirdet, indem das eyner die zcubuß gibet und der ander zcu 
bezcalen entheldet und vorzcoglich ist, dorumb haben wir auß 
rechtem wissen wolbedechtlich geordent und gesatzt, orden und 
setzen hirmit uß unser furstlichin macht, das hinfur ein iglicher 
gewercke aller zceche des berges bynnen virtzehn tagen nehst 
nach vorkundigung disser ussatzunge folgende eynen anwalden 
in unser stat Zcwickau adir uff dem Sneeberg orden sal, die zcubuß 
uff geburliche zceit uff irsuchung eins itzlichen Schichtmeisters 
ader hutmans einer itzlichen zcech zcu gebin, also das die Schicht- 
meister ader hutman hinfurder eynen yeden gewercken in soner 
behußung ussirhalb der stat Zcwickau ader des berges nicht mehr 
suchen dorffen, also eine zeit heer gescheen ist. Und wo dem 
also nicht getan und von eym itzlichen gewercke, der zcu Zcwickaw 



IL a) Vergl. Freiberger Bergr. B § 36. 

III. Vergl. Anh. IV, Anh. V § 8. Ferner Ermisch. Bergr. Anh. III § 6. 



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— 132 — 

ader uff dem berge nicht enthaldung hat, ein solch anwald, der 
ym seine teil vorlegt, nicht geordent unnde dem Schichtmeister 
ader hutman bynnen virtzehn tagen nehst nach disser vorkun- 
digung nicht zcu wissen getan wurde, das er wissen mucht, an 
wem er die zcubusse solde fordern, wurde er denn dornoch inn- 
wendig XIIII tagen, als sich zcubusse zcu gebin geborte, sumig 
unde betzalt er dem Schichtmeister ader hutman solch zcubusse 
nicht bynnen solcher virtzen tagen, als sich zcu betzalen geborte, 
ader ab er auch eynen anwalden geschickt hett und der anwalde 
noch der manung inwendig XIIII tagen sein zcubuß nicht betzalen 
wurde, so sal der Schichtmeister das an der bergkmeister eyn, 
obirn ader niddern, bringen unde ym sulch versumung zcu wissen 
tun. So sal der bergrichter das dem, der also sumig wer, ader 
seynen anwald gein Zcwickaw adir uff den berg, wo er an der 
ende eyne sein wurde, gebieten lassen, die zcubusse inwendig 
acht tagen nehst dornoch folgend zcu geben, ader ob des keyn 
anwald geordent und offintlich uff dem berge vorkundigen lassen 
wurde, denn die zcubusse bynnen sulcher zeit nicht gegeben, so 
sal alßdann deß ader der teyl, die also sumig wurden und ire 
zcubuß nicht betzalt hetten, wie oft und dicke das geschege, den 
andern gewercken der zcechen, dorynn die teyl ligen, vorfallen 
sein. Dorumb ist unser ernste begerung, das sich ein yeder 
gewercke dornach halde und vor schade vorhute, wann wir eß 
also gehaldin wullin habin mit urkund dißs briffs. Mit unserm 
hertzoge Ernsts zcuruck uffgedrucktem innsigel, das wir* hertzog 
.Albrechts hiran mit gebruchen, vorsigelt und gebin zcu Dreßden 
am fritag nach Lucie anno domini etc. LXX secundo. 

IV. „Reformacio" des Kurfürsten Ernst 
und des Herzogs Albrecht. 

Dresden, 1473 Juli 8. 

Handschr.: Gleichzeitige Abschrift. H.St.A. Dresd. Loc.4491,Verschreibung 
über berwerck, Bl. 13. 

Anm.: Der Abschrift ist folgende kurze Inhaltsangabe vorgesetzt: Vornawung, 
das ein itzlicher ein bestellin sal, der ym sein teil verlegt, das der Verleger 
die zcubusse wochenlich zu Zwicka ader uff dem berge finde bey verlisung 
siner teile. 

Wir von gotis gnaden Ernst des heiligen romischen richs 
ertzmarschalk kurfurst unde Albrecht gebrudere hertzogen zcu 

IV. Vergl. Anh. III, Anh. V § 8. Ferner Ermisch, Bergr. Anh. III § 6. 

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— 133 — 

Sachsen landgraven zu Doringen und marcgraven zcu Missen 
bekennen und tun kunt mit dissem unserm briffe vor allen den, 
die yn sehen oder hören leßen: Nochdem als wir vor etzlicher 
zeit vormarckt, das die gewercken gemeynlich, die uff dem Sne- 
berg teil habin, mit reichung ires zcubußes sumig und laß geweest, 
dodurch unser bergwerg nicht wenig geirret wurden sint und wir 
derhalben Johannes Raspen, unserm bergkmeister uff dem Sne- 
berg unde liben getruwen, unsir offene schritt gegebin hatten 
ynhaldende, das die gewercken uff dem gemelten bergwerg be- 
stellen solten, das ir Zcubuß uff dem Sneberg ader zcu Zcwickaw 
bey eynem gewissen manne funden unde dem gemelten unserm 
bergmeister wochinlich geantwort, und so ymand uß yn seynen 
zcubuße dermasse nicht bestellen und den in virtzehen tagen, 
so er von demselbigen unserm bergmeister gemant und ersucht 
werde, derselbige solde seine teill, die er also nicht vorleget, 
verloren und der bergkmeister macht haben, die eynem andern 
zcuzcuschriben und zcueigen. Nuhe vorstehen wir, das sulch 
unser befehl und schriben vorachtet unde der gewercken teil, die 
also noch dem ersuchen iren zcubuß zu reichen seumig, von dem 
gemelten unsern bergmeister keynem andern zcugeschriben wurden 
sint, das uns nicht wenig befromdet und forder zcuzcusehen nicht 
geborn wil. Derhalben sint wir beweget wurden, die gemelte 
unser ordenung und Satzung zcu vornawen, also das nicht hinfur 
alleweg ein iglicher gewercke, der uff dem Sneeberg teil hatt, 
bestellen sal, das sein zcubuß, der sich uff sein teil zcu gebin 
geburt, alle wochin bey eynem gewissen manne uff dem Sneeberg 
ader zcu Zcwickaw funden und unserm bergmeister egemelt gereicht 
werde. Wo abir das von ymande nicht bestalt und er sein zcu- 
buß, zo er mit dissem unserm briffe ader warer abeschrifft irsucht 
wurde, in den nesten fir wochen nach der vorynnerunge, so vil 
ym uff dasmal und hinfur allewege zcu gebin geburen wurde, 
mit einem redlichen manne uff dem Sneeberg ader zcu Zcwickaw, 
das der gnant unser bergkmeister ader ein iglicher vorleger zcu- 
kunfftig die wochenlich zcu finden unde das gnante bergkwerck 
ordenlich vorlegen und gefurdern mochte, nicht funde, von wem 
denn an solcher zcubusse zcu aller zeit acht tage gebruch funden 
wurde, der sal also denne seyner teil ane widderrede und allin 
behelff verloren habin unde der gnante unser bergkmeister ader 
ander zcukunfftige vorleger sollen nach solcher vormanunge, die 
sie eynem iclichen zcu erstmal mit vorkundigung disser unser 



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— 134 — 

ordenunge getan, hinfur keyne manung an nymandes umb die 
zcubußen tun, unde sundern es sal an disser ersten vormanung 
genuck sein, das sich ein iclicher darnach wisse zcu richten unde 
seynen teil dadurch nicht vorlisen dorff. Und wes teil also vor- 
warlost unde vorlustig wurde, solche teyl sal der bergkmeister 
ader ander zcukunfftige vorleger den andern gewercken, die ir 
teil vorleget hetten, zcuschribin, die sich der hinfur also für ire 
teil halden unde gebruchen sollen ane ydermans ynsprache. Unde 
so der bergkmeister an solcher zcubusse acht tage gesumet weren 
und der gebruch gehapt und wulde alsodanne nach solcher unser 
ordenunge und gesetze dem, des zcubusse gebruch geweest were, 
seyne teill auß- und den andern gewercken also sich gebort zcu- 
schriben, uff das sich denne nymandts darmitte behelffen ader 
darwidder zcu reden hat, so sal er vor uff dem Sneeberg auß- 
ruffen lassen, deßglichen in unser stat zcu Zcwickaw, ap ymands 
were, dem befolhen were, dem seyne teil zcu vorlegen, das der 
denselbigen tagk ader den andern alsopalde darnach zcu ym 
queme unde solche zcubusse richtig machte. So das abir nicht 
geschege und solch außruffen geschee unde das mit etzlichen uff 
dem berge unde mit dem rat in der stat bewißen künde, so sal 
er dornach keynen tagk mit dem außschreibin der teil vortzihen. 
Setzen und ordenn das also wie egemelt mit und in crafft diß 
briffs und wollin das auch von allen gewercken gehalden haben 
unde befelhen daruff dir bergkmeister itzt uff dem Sneeberg unde 
allen andern bergkmeistern unde Vorlegern, die itzt und hinfur 
uff dem gemelten Sneeberg sein werden, mit ernste gebietende, 
ir wollit sulch unser obgemelte ordenung und Satzung allen unde 
iglichen gewercken, die uff dem Sneeberg teil haben, verkundigen 
und sunderlich den gewercken disser nachgeschriben zceche, mit 
namen: uff unserm stolle, uff der hern zceche, zcu den obirbergk- 
meistern, der fursten zceche, der rete zceche, zcu Sent Bartholomey, 
zcum geluck, zcum rade, zcum obirmarschalken, zcu den nidern 
bergkmeistern und uff Bauchs zceche, das sie sich nicht ent- 
schuldigen mögen, das sie damit kein wissen gehabt hetten. 
Und wu eyner adir mehir uß den gewercken sulch unser orde- 
nung und Satzung obirfaren und sein zcubuß an den gemelten 
enden nicht bestellen und der bynnen acht tagen nicht gereicht 
wurde, desselbigen teil sullit ir wie vor nach der außruffunge an 
widderrede den andern gewercken, die iren zcubuß unverczoglich 
dargelegt und bestalt haben, von stunt zcuschriben und uns des- 



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— 135 — 

selbigen, der also mit reichung seines zcubuß sumig ist, mit namen 
zcu irkennen geben, gein dem wollin wir uns mit ander straffung 
also irtzeigen, das er unsern ernst erkennet und die andern doruß 
mercken mögen, das wir unser bergk gefordert, unser befehl und 
ordenung unobirfaren gehalten haben wollin, des nicht anders be- 
stellin noch nymandts domit verschonen, dorin geschit uns ubir 
ernste meynung zcu dancke. Mit urkund etc. Dreßden dornstag 
Kiliani anni etc. LXX tercio. 

V. Ordnung bezw. Entwurf. 

Vor 1477 Mai 12. 

Handschr.: Gleichzeitige Abschrift. H.St.A. Dresd. W. A. Bergwerkss. 
Kaps. V BI. 9. 

Allenn unnd itzlichenn, welchs Stands adir weßenns die 
synndt, die teyl uff dem Schneberge haben, sey wissentlich, das 
der perck alzo geordennt ist, als hirnoch volgeth, zcu vorkomen 
manchen irthum und geprechenn, der sich vormals begeben hath. 

§ 1. Zum ersten sal der Schneberg in vier firteyl geteylt 
werdenn unnd itzlichem firtell eynn antzal zcech zugeordennth, 
darzcu eyn perckvorstendiger f rummer redlicher man, der sich 
bercks cluffte unnd genüge vorstehet, gesatzt werdenn. Derselbige 
sal yn yeder zceche seyneß virteils anweisunge gebenn, wie man 
noch bercklaufftiger weiße bawenn sal. Wo ym gepruch wurde 
unnd der des bergß nicht genugk vorstendigk, als sich zur zceitenn 
begibth, so sal er. sich raths an den andern firteilmeisternn erholenn, 
domit uffs best in itzlichen firteyl unnd in itzlicher zceche ge- 
bawth werdenn. Er sal auch dobey sein, das uff gedinge unnde 
wochenlonn eyn zcimlich bergklaufftigk gelt gegebenn unnd ge- 
numen werde in eynem firteyl nicht mer wann in andern nach 
voreynunge derselbigen vier firteylmeisternn unnde amptleuthen 
des Schnebergß erkenntnuß. Im andern dritten unnde virdenn 
firtel sal eß auch alßo vore obenn berurth gehaldenn werdenn. 
Alle zcech, die yn eynen virteyl ligen unnd zu eynen vyrteyl ge- 
ordent werden, do sullen irem fyrteilmeister eynen gewonlichen 
Ion geben, darvon er sich ennthalden magk. Derselbige fyrteyl- 
meister sal sich auch nach dem amptleuthen deß Schnebergß haltenn. 

V. Die Ordnung stimmt inhaltlich fast vollständig überein mit Ermisch, 
Bergr. Anh. HI. — § 1. Vergl. Ermisch, Bergr. Anh. III § 1, 



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— 136 — 

§ 2. Noch dem solen die gewerckenn in acht zcechen, die 
bey unnd neben eynander ligen, vereynnigk eyen frumen redlichenn 
man, der bekannth ist, zu eynen Schichtmeister erwelenn unnd 
den uffnemen in peyweßenn der amptleuth des Schnebergs. Der- 
selbige Schichtmeister sal zu den heiligenn schwerenn, das er den 
berge unnd gewerckenn in denselbigen zcechenn nach allen seinen 
besten vormugen vorstehen wolle. 

§ 3. Derselbige Schichtmeister, der alßo gesworenn be- 
kannth uffgenommen ist, der sal sich mit ablon nach seiner firtel- 
meister unnd amptleuthen des Schnebergs haltenn. Er sal auch 
dabey sein, so man furdingt. Er sal auch uff itzliche zceche in 
sunderheit rechnunge machenn^ unnd alle fyrteljars rechnunge 
thun für sein gewerckenn unnd für den virn vierteilmeisternn 
unnd amptleuthen deß Schnebergß. 

§ 4. Auch welche zceche so wirdig ist, dy magk alleyn 
eynen Schichtmeister in furberurther weyse haldenn auffnemen 
unnd bestetigen, doch das er sich mit vordingenn unnde rech- 
nunge halden in massen wie die anndernn. 

§ 5. Derselbige Schichtmeister sal auch nichts annders thun, 
den seiner acht zcechen außwarthenn, stets uff dem Sneberge 
sein zu sehen , das redlich gebawth wirt. Darumbe sal man yn 
vonn yedere zceche eynen gewonlichen Ion geben sich zu ennt- 
halden, wie das die gewercken und die amptleuthe des Schnebergß 
setzenn werdenn. 

§ 6. Derselbige Schichtmeister sal auch nicht mer zubuß 
vonn sein zcechen denn in jare viermal uff itzliche quatuor temp. 
ein zubuß nemen. Wievil uff itzliche zceche, sal er von den fir- 
teilmeisteistern amptleuthen unnd gewercken derselbigenn zceche 
wol unntterrichtett werdenn. 

§ 7. Also sal ye uff acht zceche ein Schichtmeister gesatzt 
werden, solange biß der Schnebergk unnd die zceche alle vor- 
sorgeth sein, unnd ein itzlicher Schichtmeister sal sich haldenn 
wie oben berurth isth. 



V. § 2. Vergl. Anh. VI § 4 und Ermisch, Bergr. Anh. III § 2. — § 3. Vergl. 
Ermisch, Bergr. Anh. III § 3. — ») Hier folgen in der Handschrift die ausge- 
strichenen Worte: als in der kegenschreiber unnterichten wirth. — § 4. Vergl. 
Ermisch, Bergr. Anh. III § 4. — § 5. Vergl. ebenda § 3. — § 6. Vergl. ebenda § 5. 



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— 137 — 

§ 8. Auch alle unnd itzliche, was stas^ gradus und weßuns 
die sindt, die ir zcubuße uff die vier firteyljars nicht gebenn ader 
zu geben bestellen unnd alzo eynn firteljars an der zubuß sewmen 
unnd nicht geben werden, dem sal man das zu guth laßen ghen 
unnd gleichwol vonn yrenn teylenn nicht komen.*' So einer adder 
mer auff das ander virteiljars aber sewmig und seiner zubuße 
nicht geben wordenn, die unde der sulle vor war wissen, das 
die ir teyl, die nicht zugebust hetten, inh obberurther weyse an 
alle clage ire teyl gar forlorenn; sal den gewercken zu guth komen, 
nach iren willen mit hanndeln unnd sollen furdt nymandts darumb 
beclagen, deß sich ein yeder vor schadenn zu huttenn wisße. 

VI. Anhang zu der Ordnung vom 12. Mai 1477. 

Handschr.: Gleichzeitige Abschrift. H.St.A. Dresd. Loc.4491, Verschreibung 
über berwerck, Bl. 38. Sie folgt unmittelbar auf eine Abschrift (von Ermisch, 
Bergr. d. Mittelalt. Anh. S. 82, mit C bezeichnet) der Ordn. v. 12. Mai 1477. 

§ 1. Es sullen zcu aller zceit vier viertelmeister zcu dem 
Sneberge gesatzt werden, darczu itzt diße nachgeschriben ge- 
ordent sindt: 

Caspar Alber von Freyberg 

Peter Hertel aide bergmeyster zcu Gyßhobel^ 

Hans Gruppener vom Geyer* 

Gregor Heßeier, hat sein eigen herberge. Den dreyen 

sal der bergkrichter beraten sein, daß ein herberge 

bekomen mögen. 

§ 2. Ir eid sal alß lawten: Ich gerede und globe meyn 

gnedigen hern getruwe und gewer zcu sein, uch er bergrichter 

alßo irer gnade amtman und dyner einem andern nach uch 

kommende ader den, den ir uwer ampt in uwerm abeweßen be- 

felen wirdet, an irer gnade Stadt gehorsam und gefolgig zcu 

sein, irer gnaden und des bergis bests zcu werben und schaden 

zcu warnnen, gericht und recht helffen stercken und halden, den 

lehin und zcechin yn meynem vierteyl mir befolhen in maßen es 

von meynen gnedigen hern ußgesatzt ist truwelich vorczustehin 

nach meynem besten vermögen. Das alles wil ich truwelich stete 

und fest halden als mir got helff und die heyligen. 

V. § 8. Vergl. Ermisch, Bergr. Anh. III § 6. — ») stas für Stands, — b) In 
der Handschrift folgen hier die durchstrichenen Worte : haben sy erhaffiige notk, 
. VI. § 1. Vergl. V § 1. Anh. XIII. Ferner Ermisch, Bergr. Anh. III § 1. 
— a) Vergl. Anh. I Nr. 2. 



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— 138 - 

§ 3. Es sal auch ye zcu sechs zcechin ungeverlich eyn 
schichtmeyster geordent werden. Darzcu sindt 22 angeczeichindt 
alßo die zcedele das außweist. 

§ 4. Der eyd sal lawten als hirnach folget: Ich gerede und 
globe meynen gnedigen hern, getruwe und gewer zcu sein dem 
bergrichter ader andern, den er das in seinem abeweßen beleihen, 
und meynem vierteilmeister gehorsam und gefolgig zcu sein, irer 
gnaden und des berges best zcu werben und schaden zcu warnen, 
gericht und recht helffen stercken und halden, meynen schichtampt 
abber die lehin unnd gruben, so mir befolhen werden, den ge- 
wercken ir gelt getruwelich zcu berechin, alles nach ordenunge 
und außsatzunge meyner gnedigen hern, getruwelich vorzcustehin, 
auch keinen gewercken sein auß- nach ynschreibenn am beweßen 
des kegenschribers ader uff zcuschickung seiner handtschrifft. 
Das alles wil ich truwelich stete und gantz haldenn als mir got 
helffe und die heyligenn. 

§ 5. Der hutleute unnd der Steiger eyd: Ich gerede und 
globe meynen gnedigen hern, getruwe unnd gewer zcu sein dem 
bergrichter adder andern, den er das in seinem abweßen befelheri, 
den vierteil- und Schichtmeistern gehorsam unnd gefolgig zcu sein, 
irer gnaden unnd des berges bestes zcu werben unnd schaden zcu 
warnen, in den gruben, die mir befolhen sind, getruwelich zcu- 
zcusehen, das vleißige unnd nutzliche arbeit geschee, unnd wo 
eß die notturft irfordert, mich mit meyner arbeit noch underweißunge 
der geswornnen des berges unnd der viertelmeister getruwelich 
zcu haldenn und ane derselbigenn underweißunge von mir selbst 
nichts nuwes vornehmen. Ich wil auch itieyn hawern und knecht 
vleißig darzcu halden und orden, das sie meinen g. hern, dem 
bergrichter unnd andern amptluten gehorsam unnd gevolgig sein 
sollen. Das alles wil ich truwelich stete unnd gantz haldenn 
als mir got helffe unnd die heiligenn. 

§ 6. Item wenn der berg mit den firtelmeistern unnd Schicht- 
meistern alßo geordent ist, das man deßhalbenn alßo mußig ist, 
so sal der bergrichter mit dem bergmeister den geswornen des 
berges unnd den vierteilmeistern die nuwen gebuwede uff dem 



VI. §3. Vergl. unten § 10, sowie Anh. V § 2 und Ermisch, Bergr. Anh. IH 
§2. — §4. Vergl. den Eid der Schichtmeister, Steiger und Hutleute auf dem 
Schreckenberge (Annaberg). Ermisch, Bergr. Anh. S. 201. — § 5. Vergl. Anm. 
zu § 4. — § 6. Vergl. Ermisch, Bergr. Anh. III § 9. 



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— 139 — 

gebirge umb den Sneberg an allen ortern eigentlich besehen und 
befaren, und wo nicht funden, das schickunge zcu bergwerck 
were, das sollen sie die lute heißen abethun unnd nicht gestaten, 
forder zcu bawen, unnd ap yrnants darwidder were, den sollen 
sie zcu meyner g. hern hauen ^ nemen unnd das gebuwede selbst 
abethun. Erkennen sie auch, das uff denselbigen nuwen gebirgen 
erne eyner dem andern zcu nahe ingesessen, der sein lehen vor- 
mals vom bergmeister gehat, das widder die aide ordenunge 
unnd gerechtickeit der bergwerck were, den sollen sie heißen 
weichen, unnd ap er das nicht mit gut thun wolde, den mit ernste 
unnd hartickeit darzcu bringen. Dann meyne g. hern wollen 
nicht anders, denn das nu hinfur die alte gerechtickeit mit vor- 
leihunge und buwen der bergwerck gehalden sal werden. Alßo 
sal es an allen enden, wo sie nu hinfur vorleyhen werden, ge- 
halden werdenn. 

§ 7. Item ap indert eyn geistlicher prelat herr ritter ader 
knecht adder amptleutt sich understanden zcu leyhen, das sal alles 
keine crafft noch macht haben, es sey denn, das es die berg- 
meister an den ortern, do itzlichem zcu leyhen befolhen ist, das 
selbst vorleyhen adder die vorleyhunge bestetiget hett, wann 
unnserm bergmeister vorleihunge nymants an seiner gerechtickeit, 
die ym zcustehen, keinen abebruch thun sal. Welche sich obir 
lehen adder zcech darobir understunden zcu arbeiten unnd dabey 
uff unnser amptleutt vorbyten nicht abestellen wolden, die sollen 
unnser amptleut zcu unßernn banden nehmen. 

§ 8. Es sal auch unnser bergrichter unnd anndere amptlute 
uff dem berg gewalt und macht haben, alle speißkauff unnd allen 
andern kauff unnd notturft vor die gemeyne des berges uff das 
gleichste als sie das finden mögen zcu ordenn unnd zu setzenn. 

§ 9. Item es sullen bergrichter und bergschreiber vonn allen 
gewercken uff dem Sneberge die vorzceichunge inzcugeben fordern, 
darinn ußgedruckt sal sein, in welcher jarfrist ir lehen, die sie 
haben, zcum allerersten uffgenomen unnd vonn wem die im 
ersten gebawet sint unnd wie dieselbigen lehen die zceit gnant 
unnd itzt heißen, unnd wenn sie die verzceichnuß zcu ym bringen, 
darinn sie vleiß thun, das ym die uff erste eß ymmer gesein kan 
werden mögen, so sollen sie die lehen uß denselbigen vorzeichnuß 
auch uß den bergbuchern, die die bergmeister Trettwyn und Raspe 

VI. § 6 a) hanen für kanden. — § 7. Vergl. Freiberger Bergrecht B § 18. 

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— 140 — 

innhaben, in eyn register vorzceichen, wie die im anfange nach- 
einander vorlihen sindt, unnd so schirst sie das gethan, sullen sie 
meynen g. hern solchs registers eyn abeschrift zcuschicken und 
denn forder irer gnade gescheffte doruff wartten. 
§ 10. Schichtmeister. 
Hanns Huth Johannes Rost 

Fritzsche Pflück ritter Mertin Korßener 

Rudolf Schosßer Fritzsch Kautzsch 

Hanns Frantz Sebastian von Nurmberg 

Michel Taschner Johannes KnoU 

Nicolae Wißbach Valentinus Prettyn 

Jorge Rotenbach Ditterich Kaldehußen 

Jorge Dorr Hanns Aine (?) 

Peter des marschalks dyener ern Heinrich von Einsidel eyn 
Schosßer zcum Sagan Vorweger canzelschreiber 

Hanns Pariß Jorge Artzt. 

VII. RezeB des Kurfürsten Ernst. 

Schneeberg, 1479 Mai 15. 

Handschr.: Gleichzeitige Abschriften. H.St.A. Dresd. W.A. Bergwerkss. 
Kaps.VBl.7 (A). Loc.4491, Verschreibung über berwerck, 31. 45(8) und 81.74 (C). 
Der Rezeß ist nach A wiedergegeben. 

§ 1. Zu wissen, das uf vleissig bete unnd ausynnen, so 
die gewercken gemeinlich uf dem Schneperg und den gebirgen 
dorumb gelegen den hochgeporn fursten und herrn, hern Ernst 
kurfursten etc. und hern Albrecht gebruder herzogen zu Sachsen 
landgraven zu Doringen unnd marcgraven zu Meißen, zum dicken 
mahl angebracht haben unnd dormit dieselbigen gewercken sich 
sollicher beswerung, als sie der ordenung halben, so dem gebirge 
zugut und furderung vorgenommen, was orsachten nicht weiter 
beclagen dorften, ist uff dem gemeinen tag, so uff hewte sonn- 
abendt noch Cantate den funftzehnten tag des monden May uff 
dem Schneperg gehalten ist, uff derselbigen gewercken vleissige 
anregen vorlassenn, das yede gewercken und bawleut ire zechen 
unnd maßen seibist bawen unnd die mit Schichtmeistern und 
ander notdorft bestellen und versorgen mugen, doch alles noch 
berglewftiger weiß unnd daß sie ire arbeider mit Ion und gedingen, 

VI. § 10. Vergl. das Verzeichnis der Schichtmeister in Anh. XIII. 

VII. §1. Vergl. Ermisch, Bergr. Anh. IV §§7, 10, 11. 



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— 141 — 

so die notdurft des berges erfordert, nicht anders dann wie sunst 
des berges gemeyn lauft ist, halten und keyne newerung machen 
sullen, den obgemeken fursten, op soUichs vorlassen dem gebirge 
unnd bergwerck zu unrath adir niderfell, das got verhüte, komen 
solt, irer obirkeit unnd gebor die vordrige ader ander ordenung 
zcu satzen vorbehalten.* 

§ 2. Doruf sollen die zcechen, die irer stewer halben, so 
sie den furgenomen gemeinen* richtschachten der ordenung noch 
geben haben, also ungepawt sint pliben, dormit sie sich desto 
statlich zum baw anrichten mugen, zwischen hir und Sant Jakofs- 
tag^ schirst komen fristung haben. Es sal auch den zcechen und 
iren gewercken, so in baw gehalten worden sein, dormit sie ire 
anrichtung auch desto baß vorsehen, die nochstvolgend virtzehn 
tage ungeverlich sein, ap etzlich anfarnde schicht versewmet 
wurden, doch als daß sie sie in wesennlichen baw gehalten werden 
ungeverlich. 

§ 3. Es sal auch mit dem hauptmann und den geswomen 
des berges, der doch nw zur zeit zcwene alleyn sein sollen, und 
mit richter, bergmeister unnd amptlewten und dem gegenbuch, 
in maßen bisher gehalten ist, pleiben. Mugen abir die gewercken 
zwuschen hir und dem bemelten Sent Jakofstag redlich weiß und 
wege angeben, dormit man die adir ander geswornne, so zu dem 
gebirge notdurftig sein, mit geringer kost unnd darlegung erhalten 
muge, doruff wollen sich ire gnnad gnnedig anntwort vormercken 
lassenn. Dormit abir das wechtergelt, das zu notdurftigen erhaltung 
des bergis angeslagen ist unnd dorzu ire gnaden nicht eyn ge- 
ringes bisher zugelegft haben, new hinfur desto leidlicher fur- 
genomen und die gewercken of das geringst, so kescheen mag, 
dormft beladen werden, sollen er Heinrich von Starschedel unnd 
Merten Romer die wache des bergis mit der gewercken und des 
berges inwonnern rath und gutduncken handeln, sie uff beiderseft 
zimlich anslahen unnd die wache ufs leidlichst, doch das der 
berg noch gepurlich notdurft versorgit werd, schicken und orden. 
Es sollen auch die Schichtmeister den gewercken ire hinderstellig 
rechnung thun, dieselben schriftlich mit allem vorrathe und was 
den gewercken gebort uberantwerten unnd die rechnung neb^ 
der ersten bey ern Heinrichen den hauptman legen, derselben 
abschritt die gewercken nehmen und bynnen dreyen monden 



VII. § 1. a) vorbehalten fehlt B. — § 2. a) gemeinen fehlt B. — b) 25. Juli. 

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— 142 — 

die nehsten, was yn doryn not sein wurdte, reden und furbringen 
mugen. Es sal auch mit eynbrengung und zubuß uf etzlich ge- 
satzte zeit gehalten werden by der percvorlisung der teil als unser 
vordrig ordenung^ außweißt. Zu urkund mit unnsers hern hertzogs 
Emsts etc.^ Signet besigelt. Gescheen auf dem Schneperge am 
sonnabendt nach Cantate anno dom. etc. LXX nono. 

VIIL Freiheitsbrief ffir die Stadt Schneeberg. 

Dresden, 1481 Dez. 9. 

Anm.: Der Freiheitsbrief ist wiedergegeben nach einer gleichzeitigen Ab- 
schrift. H.St.A. Dresd. Loc. 4507, Schneebergische Bergprivilegia 1481 — 1538, 
Bl. 2. Eine andere Abschrift befindet sich in der Herzogl. Bibliothek in Gotha, 
abgedruckt bei Schmid, Dipl. Beitr. 1, 54. S. Ermisch, Bergr. Einl. S. 107. Die 
Wiedergabe bei Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1716 S. 264 erfolgte wohl nach dem 
inzwischen verlören gegangenen Original. 

Von gots gnaden wir Ernnst des heiligen römischen reichs 
erczmarschall kurfurst und Albrecht gebruder herzogen 2cu Sachsen 
landgraven in Doringen uiid margraven zcu Meissen bekennen für 
uns unser erben und thun kundt mit diesem unserm brive gein 
idermeniglich: Als uns unser lieben getrewen gemeyn und knap- 
schaft auffm Sneberg offt ersucht und vleissig gebeten haben, sie 
mit ordenung und freiheiten zcu begnaden, uf das die lewte deste 
lieber hinauffzcögen, die iczt daruff wonen, sich dester baß daruff 
enthalten, dodurch der bergk dester furderlicher gebawet, das 
angehaben wesen dester stadlichef enthalden und dadurch als sie 
hoffen in besserung kemen, und so wir dann allen den unsern 
umb besserung ires weesens und sunderlich die bergwergk zcu 
furdern geneigt sein, so haben wir gemeine und knappschaft auch 
ir vleissige bete und guten willen, so sie zcu besserung ires an- 
gehabens wesens und gebewden des Snebergs haben, angesehen 
und sie gnediglich befreit und begnadt, treiben und begnaden sie 
hiermit in kraft dieses brives: Zcum ersten, das ein haubtman mit 
den bergmeistern und mit der gemeyn zcwelff aus der gemeyn, 
die auf dem Sneberge wonen, zcu scheppen kisen un^ erwelen 
mögen, dieselbigen zcwelff abermals mit dem haubtman berg- 
njeistern und der gemeyn einen besessen auf dem Sneberg zcu 
einem bergrichter kisen mügen. Dieselbigen gekorne und erweiten 
richter und scheppen, dyweil sie nach anzcale irer zceit an solchen 

VII. § 3. a) Ermisch, Bergr. Anh. III § 6. — b) Hier schließt B. 

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— 143 — 

ambten sind, der knapschaft und gemeyne mit rechter Ordnung 
und guter regirung treulich vorstehn sollen, als sie das gegen got 
vorantwurten wollen, dodurch gemeyner nutze gemeret und ge- 
hanthabt werde. Und nochdem die gemeyne des Snebergs keinen 
besonndern zcugang von eincherlei feldtgebewden landstrassen noch 
anderlei eigen nutzung nicht haben, so haben wir sie mit den zeu- 
gengen der gericht als wette und büß und allen andern wandeln, 
die sich an dem gericht, auch sust auf dem Sneberge vorfallen 
und bußwirdig irkant werden, zcehen jar begabt und begnadt. 
Dieselbigen zeugenge und vorfallen bussen sollen die zeit zcu 
anders nicht denn alleyn der gemeyn zcugud angelegt und ge- 
braucht werden. Das gericht über hals und handt sal in unsern 
banden bleiben. Und so die zcehen jar vorgehn, so sollen die 
andern gerichtsf eile , wie oben angezeiget, uns wider zcufallen 
und zcu unserm nutz ingenomen werden.* Es sal und mag ein 
itzlicher mitwoner des Snebergs backen slachten brawen und 
schencken, dorzcu handtthiren und handeln nach seinem besten 
nutze und ere, was er wil, doch unschedelich der obir- und erb- 
gerechtickeit. Es sal auch alles gud und habe, das zcu nodturft 
des bergs und den inwonern doselbst zcugefurt und getriben 
wirdet und doselbst zcu des bergs und der inwoner noturft ge- 
braucht und vertriben, in allen unsern lannden allir zcolle und 
gleits unbeswert frei durchgehn und sust in anderwege nicht. 
Und so durch die gnade gots uf den umbligenden gebirgen als 
Mulberg, Wolfisberg oder der andern eyns oder mehr als zcu 
hoffen ist fundig und auffkomen wurde, das alsdann nymant kein 
besonder wonung mit hawsung schencksteten noch kein ander 
gebeudt doselbst aufzurichten und zcu bawen sal vorgunst werden, 
uf das es den gebewden und anfangk auf dem Sneberg nicht 
abebruch schaden und zcustorung thu. Wo es aber nach er- 
kentnis eins bergmeisters der hewer erbeither halben not sein, 
so mucht mit des bergmeisters wissen und erlewbung ein hauß 
zcu bawen vergönnt werden, das sich die hewer und erbeiter 
dorinne enthalten muchten. Und was hewser auf dem Sneberg 
ader ander umbligenden gebirgen den zcechen zcugud gebawet 
sind oder noch gebawt werden, sie sind fundig oder unfundig, 
sal kein hier noch ander getrenck inne geschanckt oder umb das 



VIII. a) Die Begnadung mit den Gerichtseinkünften wurde verlängert 
1488 Nov. 28., 1493 Mai 14., 1500 März 25., 1503 Juni 23. 



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— 144 — 

gelt vorkaufft werden* Ab aber die hewer und erbeiter under- 
eynander zcu irer notturft einen gemeynen tranck nach gleicher 
anzcale under sich selbst zcu yn geschickt und hetten, den sal 
man yn zcu irer noturft und sust nicht zculassen. Des alles 
mugen sich die gemeyn und bergknappen auf dem Sneeberge 
hinfur halten und gebrauchen. Doruff gebieten wir allen und 
iglichen unsern prelaten graven freiherrn rittern knechten ambt- 
lewten voiten schössern und geleitzlewten und allen andern den 
unsern, das ir dem Sneberge und den inwonern doselbst zcugud 
solch unser begnadung gantze stete und unvorbrochenlich in 
allen stucken und artickeln haldet und sie dobei getrewlich hant- 
habt und beschirmet, alles trewlich und ungeferlich. Zcu Urkunde 
mit unserm herzogen Ernsts anhangenden insigel, des wir herzog 
Albrecht hirzcu mit gebrauchen, wissentlich besigelt und geben zcu 
Dresden am sontag nach concepcionis Marie virginis gloriosissime 
nach Christi unsers hern geburd vierzcehnhundert und dornoch 
im eynundachtzcigsten jarn. 

Ein warhaftig copie unnd concordiert mit dem hauptbrive 
hier gesehenn und gelesenn durch mich Mathian Fornnberger 
offinbarenn Schreiber oberlesen urkund. Dieß mein hantschrift. 



IX. Ordnung der landesherrlichen Räte. 

1490 Apr. 20. 

Handschr.: Gleichzeitige Abschrift. H.St.A. Dresd. Loc.4507, Schneeber- 
gische Bergordnungen 1481 — 1534, Bl. 6. 

Anm.: Sie wird im folgenden Jahre durch die Landesherren ausdrücklich 
bestätigt. Vergl. Anh. X. 

Uff muntag noch Quasimodogeniti anno domini LXXXX ist 
durch aller meiner gn. fu. und gn. hern von Sachßen rethe be- 
schlossen und den amptleutten des Snehbergs ane wegerung und 
bey straffung von den gemelten m. g. h. zu wartten zu halten und 
irfolget ordenung wie volgt gesatzt. 

§ 1. Am ersten zollen alle Schichtmeister hinfur uff dem 
perge in beyweßen der geswornen amptleuth und der andern 
geswornen ordentlich und getreulich rechenen, domit denn ge- 
werckenn kein abczugh adder korctzung geschee. Iß sal auch 



IX. § 1. Vergl. Ermfsch, Bergr. Anh. HI § 3, Anh. IV § 16, Anh. V § 3. 

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— 145 — 

keine rechenung adder receß derselben zeche wieder in das buche 
der receß geschriben werden, iß sey denn das der Schichtmeister 
den gewercken adder iren anwalden auch gerechent und von den 
gewercken die rechenung bestettigt und zcugelassen werde. 

§ 2. Wier dann irgent ein Schichtmeister Steiger adder 
anderer, der von den gewercken wegen innymet adder ußgibt, 
befunden, das er unrechtlich adder unpillich gehandelt, der sal 
ane alle gnade darumb wie sich geburt gestrafft werden. 

§ 3. Ab auch in dem gemelten fahlle ader anderem die 
gewercken adder ein ander parth den beschuldigten, der übel 
gehandelt hette, wolten loßgeben, dennoch sal der mißhendeler 
gleichwol von dem richter und amptleutten noch seinem vordinst 
gestrafft werden. 

§ 4. Wurde auch irgent ein Schichtmeister die rechenung 
zu geordenter czeit nicht thun unnd wenne die gefordert wirt und 
zu der rechenung nicht komet, der sal ane vorzieht gefenglich 
und in harte straffe angenomen werden. 

§ 5. Iß zollen auch die gewercken und iczlichen zcechen, 
zo sie einen Schichtmeister adder Steiger uffnemen, dennselbigen 
Steiger und Schichtmeister vor die geswornen amptluth des pergs 
yn zu bestetigen bringen und doselbst sweren lassen, meiner 
gn. fu. und gn. hern und der gewercken bestes zu schaffen, des 
bergis zu wartten und der gewercken gelt uffs nutzlichste zu vor- 
bawen und ußzugebin. Welcher sich darubir Schichtmeisters adder 
Steigers ampts underzihen wurde, der sol dofur nicht verhalden, 
auch darumb nicht ungestraft bleiben. 

§ 6. Iß zollen auch der bergkmeister und auch die geswornen, 
wenn iß die noth irfordert, und zuforderst, wo angetragen worde 
adder zuversichtlich were, das man unordentlich adder den ge- 
wercken zu schaden bauette, in die gruben faren und besichtung 
thun, und so sie solliche Unordnung adder schaden funden, zo 
zollen dieselbigen Steiger und Schichtmeister darumb irer gebur- 
lich und herttighlich gestrafft werden. 

§ 7. Iß zollen auch die perghmeister und geswornen, wenn 
sie zu stuffenslahen adder zu vordingen adder sust irrung der 

IX. §5. Vergl. Anh. VI § 4, sowie Ermisch, Bergr. Anh. VI § 4 und 
Anh. VIII § 6. - § 6. Vergl. Anh. II § 6, sowie Ermisch, Bergr. Anh. IV § 21 
und Anh. VIII § 18. — § 7. Vergl. Anh. II § 7, sowie Ermisch, Bergr. Anh. IV 
§§ 10, 12, Anh. VI § 14, Anh. VIII § 21. 

10 

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— 146 — 

gewercken zu bescheiden gefordert werden, ane wegerung in die 
gruben faren und des geferlich nicht vortzihen. Und zollen auch 
bey oren pflichten die gesworenen mehir und hocheren fleis thun 
zu vordingen, denn biß hyher gescheen, uff das die gewercken 
vorwart. Wurde auch ein gesworner adder Steiger befunden, der 
an den gedingen tail haben wurde, der sal ane alle geverde nach 
seinem vordinst gestrafft werden. 

§ 8. Iß zollen den houern hinfur an den gedingen ubir 
den virden pfenigk zu irobrigen und zu gelonnen nicht gestattet 
noch zugelassen werden, zunder was sie ubir den virden pfenigk 
irobrigen, zal den gewercken zu gut komen. 

§ 9. Auch sollen alle Schichtmeister unnd Steiger Ionen vor 
dem bergmeister und gesworn, unnd ein itzlicher Schichtmeister 
sol ein rabisch haltten mit dem Steiger, alsdan vor gehaltten ist 
worden und auff itzlichem bergwerck gewonheit ist. 

X. Ordnung des Kurfürsten Friedrich und des Herzogs George 

1491 in der Woche nach Quasimodogeniti (10. April). 

Gedruckt: Klotzsch (u. Grundig), Samml. vermischt. Nachr. X 270. — Über 
die Quellen und den Inhalt dieser Ordnung wird dort bemerkt: „Wir teilen beide 
(gemeint sind die Ordnungen v. 19. Jan. 1487 und die vorliegende) aus beglaubten 
Abschriften mit, welche wir in gleichzeitigen, alten Bergakten gefunden haben, 
imd erinnern dieses zur Ablehnung des Vorwurfes, warum dife letzte etwa, wie 
es das Ansehen hat, nicht vollständig mitgeteilt worden sein möchte. Denn es 
hat solche das Aussehen eines bloßen Auszuges. Es kann sein, daß die Parteien 
hiervon ein mehreres nicht, als was sie zu ihrem Vorteil für nötig erachtet, zu 
den Akten gebracht. Doch kann die Urkunde auch, wie man siehet, vollständig ' 
sein, weil wir mehr Urkunden gleichen Stils in den Händen gehabt Haben.* 

Die jungst reformation unsern gnedigsten und gnedigen herrn 
herczogen Friederich und herczog Jörgen etc. in der woche nach 
Quasimodogeniti anno 91, szo ir gnade beyde personlich uffn 
Schneberge gewest, verordent und verschaft zcu halden. 

§ 1. Item alle Ordnung und gebott, vorhin durch dy rethe uff 
dy rechnung und Schichtmeister gemacht, sollen unvorbrochentlich 
gehalden werden. 

§ 2. Umb dy lehen, dy vill moß haben und mehr denn 
noch bergckrecht seyn soll, und nochdem dy vill moß allenthalben 

IX. §9. Vergl. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 8, Anh. VI § 10, Anh. VIII § 14. 

X. § 1. Vergl. Anh. IX. — §2. Vergl. Ermisch, Bergr. Anh. V §2, 
Anh. VIII § 37. 



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— 147 — 

noch ordenung der bergckrecht nicht gebauet werden, ab nue dy- 
selben lehen selber sollen und mögen lehenschaft vorleihen ader 
ob es der bergckmeister thun soll, soll dermals gehalten werden, 
das dyselbigen lehenn, die viel und oberige mos haben, suUen 
und mögen lehenschaft lyhen, wo sie darumb von den uberigen 
mossen angesucht werden. Aber so sy dy lehenschaft, wo yn 
dy angeczeichet wirt, nicht vorleihen wolden, sulten sy dyselben 
orter und mos selber belegen und noch bergckrecht bawen. Wer 
es aber sach, das sy der keyns thun wolden, alsodann sol der 
bergckmeister bergckvoit undt geswornen darumb ersucht werden 
und dy gewercken weysen, der eyns wy berurt zu thun. Wo abir 
dy gewercken das beydes wegerten, alsodann soll der bergck- 
meister leihenn. Als abir zcwischen den mutirn und ansinnern 
der lehinschaft dem erbe zcu gegeben uneinickeit entstünde, sulchs 
soll der bergckvoit bergckmeister und geschwornen zw irkennen 
haben, wy vill und was dy lehin dem erbe geben sal, dobey sal 
es bleiben. Abir dy ordenung sal der bergckmeister in keines 
lehens mos lehen. Solchs sol auch unser vorigen ordenung in 
andern vellen keynen abbruch thun. 

§ 3. Item ob die clag der alden gewercken, wo dy clagen 
ubir dy newen, soll darumb was recht ist nach bergckrecht ge- 
scheen. 

§ 4. Item es sollen dy schichtmeyster rechnung thun, wie 
vorhin das am jüngsten verordent ist und keine newe zupus an- 
legen hinder dem bergckmeister und geschwornenn, sundern 
sullen vorhin von der alden zubuß rechnung thun und dyselben 
rechnung dem bergvoit beschriebenn obirantwurten und alle an- 
dere ordenung bey vormeydung unser straffe und Ungnade halden. 
Datum ut supra. 

XI. Entwurf (?) der Bergordnung vom 9. Jan. 1492. 

1491. 

Handschr.: Gleichzeitige Abschrift. H. St. A. Dresd.Loc. 4489, Handlung auf 
d. Schneeberge in Bergwerckssachen 1488— -1546, Bl. 32. 

Anm.: Der Inhalt ist gleichlautend mit der bei Ermisch, Bergr.Anh. VI ab- 
gedruckten Ordnung vom 9. Jan. 1492. Einleitung und Schluß fehlen; jedoch 
hört das Schriftstück nicht mit dem § 25 auf, sondern enthält noch zwei weitere 
Punkte, die ich im folgenden wiedergebe und mit § 26 u. § 27 bezeichne. 



X. § 3. Vergl. S. 63. — § 4. Vergl. Anh. IX § 1. 

10* 



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— 148 — 

§ 26. Item auch ist angepracht, das nutz unnd gutt were, 
das die montz unnd auch die silberkamer uff dem Sneberg auff- 
gericht und gehaldenn wurde unnd haben das vil ursach erzallt, 
der berg sey beyder* herinn, die montz auch die pornkamer sey 
uffm berg verhanden, so bederfft man auch weniger far mit uff- 
und abfarn vonn dem perg. Die stucke sein ann unnser gnedigiste 
unnd gnedige hernn zu tragen, ir gnaden gemutt darzu zu ver- 
nemen. 

§ 27. Item es ist auch zugesagett, nachdem etliche meynen, 
das Silber solt heher geprannt werden, das dem silberperner bevol- 
henn soll werden, das Silber anders unnd hoher nicht, dann wie 
im bevolhenn und vor alters herre gebrannt worden ist, brennen 
soll. 

XIL Ordenung der aufiteylung halben von den fundigen 
zechen uf dem Sneeberg und den umbliegenden gebirgen. 

Zeitz, 1496 März 28. 

Anm.: Das Schriftstück findet sich gedruckt in Schmid, Dipl. Beiträge I S. 99, 
und zwar nach einer Handschr. aus dem „Geheimen Archiv in Gotha*. Da das er- 
wähnte Schriftchen ziemlich selten zu sein scheint, lasse ich die Ordnung hier 
folgen. 

Wir vonn gots gnaden Friderich kurfurst etc. Johanns und 
Georg gebruder unnd vettern hertzogen zu Sachssen etc. thun 
kunth allen und iglichen dieß brifs besichtigen: Nachdem in ver- 
schin zceit manigfaltig clage durch diejhemigen, die berckwerg 
uff dem Sneeberg und andern umbligenden gebirgen bawen, an 
uns gelangt, wie die außteilung yr gewynhaftegen zcechen des 
erlangten ertzs zu mercklichem schaden über geburlich zceit vor- 
enthahen und vorzcogen werden und darneben angezeigt, wo 
wir solchs durch fuglich mittel nicht furkommen werden, mußten 
etlich auß den gewercken yre ander hofflich teil, die sie mit 
zubussen armutshalben nicht zcu verlegen heten, ligen lassen, 
mit anhangender vleissig bete, sie hirinnen gnediglich zu fursehen, 
damit ine yr geburlich außteilung uß den gewynhaftigen zcechen 
hinfur an lenger verzcugk, die andern hofflichen gebewde damit 
zu verlegen und, zu erhalten, wurden gereicht und gegeben. So 
wir dann der unnsern und ander lewth gedeien zu furdern und 
schaden zu hüten geneigt sindt, haben wir zu furderung des 

XL § 26. Vergl. Ermisch, Bergr. Anh. VIII § 38. — a) beyder für weyder. 
XII. Vergl. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 17, Anh. VIII § 25. 



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— 149 — 

bergkwercks solch der berglewth dag zu hertzen genommen be- 
tracht und befunden gut zu sein, das die gewercken mit der 
außteilung hinfur dermassen nicht so lange ufgehalten noch 
verzogen werden, ordenen deshalben setzen und wollen gegen- 
wertiglich in und mit chraft disses briffs, das in fürbaß nie biß 
auf unsern weytern befelhe alle Liptitzische jarmerckte von den 
fundigen zcechen außteilunge gemacht und nicht mer dan auf 
eynen zweyunddreißigten teil zcwen rh. gülden zcum vorrath 
innbehalten. Ob auch etwas mercklichs von gewonnen ertze 
oder gemachten silber zwischen den Liptitzischen jharmerckten 
gefunden oder vorhanden sein werdt, davon sal man den ge- 
wercken auch außteilung geben und zcum vorrath sovil wie vor- 
bemeldet und nicht mer innebehalden. Befelhen und gebieten 
darauf unsern zehndnern, auch andern, so ytzt zur zeit oder 
zukunftig damit zu thuend haben werden, das sie allen und ig- 
lichen gewercken der fundigen und gewynhaftigen zcechen auf 
den nechsten Liptitzischen jharmerckte yr außteilung reichen und 
geben und nicht mer zum vorrath denn wie beriert innbehalten 
und das bis auf unser anderung nicht anders halten sollen, 
daran beschicht unser ernste meynung. Geben zu Zeitz, mit 
unsern hertzogen Friderichs kurfursten und hertzog Johannsen 
gemeynen insigl und unsern hertzogen Georgen secret hiran 
gedruckt besigelt, am montagk nach Palmarum anno domini 
MCCCCLXXXX sexto. 

XIII. Bergamtliche Schätzung der Schneeberger Gruben. 

1477. 

Die Tabelle ist nach zwei Verzeichnissen angefertigt (H. St. A.Dresd. Loc. 4507, 
Das Bergwerck auf dem Schneeb. bei. 1484— 1676, B1.52ff.u.B1.64ff.), die von 
verschiedenen Händen sind. Sie stimmen, abgesehen von einigen Abweichungen 
in den Zahlen, die auf fehlerhaftes Abschreiben zurückzuführen sind, überein. 
Die Schätzung wurde zwecks einer Umlage auf die einzelnen Gruben vorge- 
nommen, deren Ertrag wahrscheinlich zur Besoldung der Viertelsmeister (vergl. 
Ordn. V. 12. Mai 1477. Ermisch, Bergr. Anh. III § 1) und anderer Beamten diente. 
Auf je 100 fl Wert kamen 9 Heller Steuer ( 1 fl = 20 gr = 240 cj = 360 h). Eine 
ähnliche Schätzung bringt Meltzer a.a. O. Ausg. v. 1684 S. 714; nach ihm soll 
der Ertrag in der Hauptsache zur Vollendung der Kirche verwendet worden sein. 
Vergl. auch Ordn. v. 17. Nov. 1479. Ermisch, Bergr. Anh. IV § 23. Die Namen der 
Viertelsmeister, sowie der Schichtmeister mit den ihnen unterstellten Zechen 
sind einem dritten Verzeichnis aus derselben Zeit entnommen (H.St.A. Dresd. 
Loc. 4507, Das Bergw. a. d. Schneeb. bei. 1484—1676, B1.24), welches Meltzer 
ebenfalls, aber unvollständig bringt. Meltzer a. a. O. Ausg. v. 1684 S. 119. Vergl. 



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— 150 — 

hierzu Anh. VI. Sicher ist das zuletzt genannte Verzeichnis vor dem 3. Mai 1478 
angelegt worden, da an diesem Tage Hans Bach als Viertelsmeister genannt 
wird. H. St. A. Dresd. W. A. Bergwerkss. Kaps. V Bl. 129. 



Nr. 


Name der Grübe 


Schichtmeister 


Kuxe 


IKux 
= fl 


Die Grube 

= fl 


1. Viertel. Viertelsmeister: Hans Graupner 






1 


Fürstenstollen 


? 


128 


1500 


192000 


2 


Hoffnung 


? 


128 


800 


102400 


3 


Überschar 


Nickel Morgenstern^ 


128 


800 


102400 


4 


Kurfürst 


Peter Schnee 


256 


35 


8960 


5 


Hofmeisters Lehen 


derselbe 


128 


20 


2560 


6 


Nieder -Bergmeister 


derselbe 


256 


200 


51200 


7 


Rätezeche 


derselbe 


256 


300 


76800 


8 


Gleicher Teil 


derselbe 


128 


10 


1280 


9 


Weißer Schwan 


derselbe 


128 


10 


1280 


10 


Rentmeisters u. Nick. Pflugs 
Lehen 


Rudolf Sligk 


256 


10 


2560 


11 


Ober -Bergmeister 


derselbe 


256 


50 


12800 


12 


Freund und Mann 


derselbe 


256 


50 


12800 


13 


Gottesacker 


derselbe 


256 


20 


5120 


14 


St. Bartiiolomäus 


derselbe 


384 


100 


38400 


15 


Roter Hirsch 


Niclas Petzoldt^ 


128 


10 


1280 


16 


Münzmeisters Stollen 


Der alte Münzmeister ^ 


128 


60 


7680 


17 


Mr. gn. Frauen Stollen 


Melchior Tyle* 


128 


60 


7680 


18 


Herzogs Friedrich Lehen 


Linhard Manrider 


128 


80 


10240 


19 


Gewißheit 


derselbe 


128 


20 


2560 


20 


Paul Abts Lehen 


derselbe 


256 


20 


5120 


21 


Goldne Pforte 


derselbe '^ 


128 


10 


1280 


22 


Münze 


? 


128 


5 


640 


23 


Neues Jahr 


Dittrich Kaldenhußen 


256 


20 


5120 


24 


Reicher Stollen 


derselbe 


256 


25 


6400 


25 


Himmelspforte 


derselbe ® 


256 


12 


3072 


26 


Himmelreich 


? 


384 


10 


3840 


27 


Hans Münzers Lehen 


? 


128 


10 


1280 


28 


St. Niklas 


Hans Hut 


256 


400 


102400 


29 


Wismutzeche 


derselbe 


128 


200 


25600 


30 


Herzogs Albrecht Lehen 


derselbe 


384 


30 


11520 


31 


Schächtlein 


derselbe 


128 


100 


12800 


32 


Hangende Kluft 


derselbe ' 


384 


200 


76800 




895872 



Xin. ^) Vergl. Nr. 108 — ^ Vergl. Nr. 75—80. — «) Vergl. Nr. 147. — 
*) Vergl. Nr. 149. — *) Vergl. Nr. 120 u. 121. Er verwaltete außerdem die in 
der bergamtl. Schätzung nicht erwähnte Zeche: Kaspar Schönbergers Lehen. — 
^ Vergl. Nr. 144 u. 145. Außerdem die in der Schätzung nicht genannte Zeche: 
Grauth u. u. 1. Fr. Würz. — ') Vergl. Nr. 72. 



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— 151 — 



Nr. 


Name der Onibe 


Schichtmeister 


Kuxe 


IKux 

= fl 


Die Onibe 

= fl 


2. Viertel. Viertelsmeister: Kaspar Alber. 






33 


Alte Fundgrube 


Liborius Schreiber 


136 


2400 


326400 


34 


Heilige Dreifaltigkeit 


Ulrich Scherer 


128 


400 


51200 


35 


Küchenmeisters Lehen 


? 


128 


60 


7680 


36 


Grafenzeche 


Valentin Pretyn 


384 


60 


23040 


37 


Jung Fürsten -Lehen 


derselbe 


384 


20 


7680 


38 


U. 1. Frau zu St. Blasius 


derselbe 


128 


10 


1280 


39 


St. Ulrichs Stollen 


derselbe 


128 


60 


7680 


40 


Reicher Stein 


derselbe 


256 


20 


2560 


41 


Heilig Kreuz in Wechslers 
Lehen 


derselbe 


128 


10 


1280 


42 


Qoldne Birke 


Johannes Roßner® 


128 


10 


1280 


43 


Ritterzeche , 


Hans Paris 


256 


140 


35840 


44 


Kronacher Stollen 


derselbe 


128 


20 


2560 


45 


St. Mauritius Breitenbachs 
Lehen 


derselbe 


256 


20 


5120 


46 


St. Wolfgang 


derselbe 


128 


100 


12800 


47 


Wellers Zeche 


derselbe 


128 


10 


1280 


48 


Johannes mit dem goldnen 
Mund 


derselbe 


128 


10 


1280 


49 


Ludwig Nagelschmieds 
Lehen 


Hans Rost 


256 


15 


3840 


50 


Grüne Linde 


derselbe 


256 


20 


5120 


51 


Schüler-Zeche 


derselbe 


128 


10 


1280 


52 


Kaufleute-Zeche 


derselbe 


256 


10 


2560 


53 


Peter Jakobs Lehen 


derselbe 


512 


20 


10240 


54 


Einhorn 


derselbe 


128 


10 


1280 


55 


Harte Kluft 


Gregor Rockenbach 


512 


80 


40960 


56 


St.Barbara Katharina-Stollen 


derselbe 


256 


100 


25600 


57 


St. Markus Stollen 


derselbe 


128 


20 


2560 


58 


Goldner Helm 


derselbe 


128 


10 


1280 


59 


Adam und Eva 


derselbe 


256 


20 


5120 


60 


Helfrich V. Meckaus Lehen 


derselbe ® 


128 


30 


3840 


61 


U. 1. Frau auf dem Steige 


Jorge Dorre 


128 


10 


1280 


62 


St. Paulus-Stollen 


derselbe 


128 


25 


3200 


63 


Freudenstein 


derselbe 


128 


25 


3200 


64 


St. Niklas in d. Ritterzeche 


derselbe 


128 


20 


2560 


65 


Gettners Lehen 


derselbe 


128 


30 


3840 


66 


Behrs Lehen 


derselbe 


128 


20 


2560 




609280 



XIII. ^y Vergl. Nr. 151 — 153. — ») Er verwaltet außerdem die in der 
Schätzung nicht genannte Zeche: Silberner Stern. — ^«) Vergl. Nr. 28—^2. 



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152 — 





■ ■ ■■ 






IKux 


Die Ombe 


Nr. 


Name der Onibe 


Schichtmeister 


Kuxe 


= n 


= fl 








Übertrag 


609280 


67 


Silberne Kluft 


Hans Dumpling 


128 


20 


2560 


68 


Sieben Hauptkirchen 


derselbe 


128 


15 


1920 


69 


Staudners Lehen 


derselbe 


256 


15 


3840 


70 


Rosenbaum 


derselbe 


256 


15 


3840 


71 


Sperber 


derselbe 


256 


20 


5120 


72 


Saupendorfer Lehen 


Hans Hut^° 


128 


10 


1280 




627840 


3. Viertel. Viertelsmeister: Peter Hertel. 






73 


St. Georg 


Hans Jungnickel von 
Franckeberg 


256 


1500 


384000 












74 


Gottesgnade 


Ambrosius Römers 
Schreiber" 


256 


600 


153600 


75 


Heinr. v. Schönbergs Lehen 


Niclas Petzoldt 


128 


200 


25600 


76 


Lehn- 


derselbe 


128 


200 


25600 


77 


Sperling [schaft 


derselbe 


256 


30 


7680 


78 


Heilige drei Könige 


derselbe 


256 


30 


7680 


79 


St. Katharina Glücksrad 


derselbe 


^56 


10 


2560 


80 


Reicher Schatz 


derselbe*^ 


128 


40 


5120 


81 


Schöne Maria 


Hans Dorrthan 


384 


150 


57600 


82 


St. Christoph 


derselbe 


256 


200 


51200 


83 


St. Anna 


derselbe 


256 


80 


20480 


84 


Tanne 


derselbe 


256 


80 


20480 


85 


Häuerzeche 


derselbe 


256 


80 


20480 


86 


Heinr. v. Einsiedeis Lehen 


derselbe 


128 


80 


10240 


87 


Unser Herrgott 


Pet. Schnees Freund 
Hans Reye 


128 


15 


1920 


88 


Lößnitzer Zeche 


derselbe 


128 


50 


6400 


89 


Kreuzerfindung,GoldneKluft 


derselbe 


256 


20 


5120 


90 


Schönberger Zeche 


derselbe 


128 


15 


1^20 


91 


Römisches Reich 


derselbe 


128 


15 


1920 


92 


Ehrbarkeit 


derselbe 


128 


15 


1920 


93 


St. Gehilfen 


Hans Bart 


128 


200 


25600 


94 


St. Lorenz 


Niclas Wißbach 


640 


80 


51200 


95 


Heilig Kreuz-Stollen u. Lehn- 
schaft 


derselbe 


128 


80 


10240 


96 


Mutter Gottes 


derselbe 


128 


80 


10240 


97 


Freibergische Zeche 


derselbe" 


128 


80 


10240 


98 


Heiliger Leichnam 


Lylgenfreye^* 


256 


50 


12800 




931840 



Xm. ") VergL Nr. 106. — »«) Vergl. Nr. 15. — ^») VergL Nr. 130 u. 131.— 
*) Vergl. Nr. 122 u. 123. 



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— 153 



1 

Nr. 


Name der Orube 


Schichtmeister 


Kuxe 


IKux 

= « 


Die Orube 








Übertrag 


931840 


99 


St. Stephan 


Fritz Kautzsch 


256 


10 


2560 


100 


St. Blasius an der Leiten 


derselbe 


128 


15 


1920 


101 


Römers Lehen 


derselbe 


128 


20 


2560 


102 


St. Qemens 


derselbe 


256 


10 


2560 


103 


Werdische Zeche 


derselbe 


384 


50 


19200 


104 


Strauß 


derselbe 


256 


10 


2560 


105 


Erzengel 


derselbe 


128 


15 


1920 




965120 


4. Viertel. Vfertelsmeister: Gresror Heßler. 






106 


Rechte Fundgrube 


Ambrosius Römers 
Schreiber ^^ 


128 


2400 


307200 


107 


Sittich 


Ovill VI L/Vl 

Barth. Andreas 


384 


300 


115200 


108 


Lochmanns Zeche 


Nickel Morgenstern*« 


384. 


200 


76800 


109 


St. Andreas 


Fridrich Pflugk ritter 


256 


30 


7680 


HO 


St. Elsbeth 


derselbe 


128 


20 


256a 


111 


U. 1. Fr. Himmelfahrt 


derselbe 


128 


20 


2560 


112 


Fabian Sebastian 


derselbe 


2,56 


20 


5120 


113 


Goldner Greif 


derselbe 


256 


15 


3840 


114 


Altväter 


Hans Knoll 


256 


25 


6400 


115 


Magdeburger Zeche 


derselbe 


256 


25 


6400 


116 


St. Oswald 


derselbe 


128 


20 


2560 


117 


Goldner Adler 


derselbe 


128 


20 


2560 


118 


Ölbaum 


derselbe 


256 


20 


5120 


119 


Papst 


derselbe 


128 


10 


1280 


120 


Rößlerzeche 


Linhard Maurider 


128 


20 


2560 


121 


Drei Kronen 


derselbe*^ 


128 


10 


1280 


122 


U. 1. Fr. auf der Engelsburg 


Lylgenfreye 


128 


20 


2560 


123 


St. Jobst 


derselbe*« 


128 


20 


2560 


124 


Besserung 


Michel Teschner 


384 


100 


38400 


125 


Chemnitzer Zeche 


derselbe 


256 


300 


76800 


126 


Gesellen-Zeche 


derselbe 


128 


30 


3840 


127 


Marschall-Stollen 


derselbe 


256 


100 


25600 


128 


Zeitzer Zeche 


derselbe 


384 


40 


15360 


129 


Erasmus Silberschmied 


derselbe 


256 


20 


5120 


130 


Reiche Zeche 


Niclas Wifibach 


128 


40 


5120 


131 


Hans Kluges Lehen 


derselbe*« 


128 


10 


1280 


132 


Reiches Erbe 


Sebastian v. Nürnberg 


128 


20 


2560 




728320 



XIU. ") VergL Nr. 74. — *«) Vergl. Nr. 3. — *0 Vergl. Nr. 18—21. - 
*«) Vefgl. Nr. 98. — *») VergL Nr. 18—21. 



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— 154 — 



No. 


Name der Grubt 


Schichtmeister 


Kuxe 


IKux 

= fl 


Die Grube 








Übertrag 


728320 


133 


Leipziger Zeche 


Sebastian v. Nürnberg 


256 


20 


5J20 


134 


Kreuzgang 


derselbe 


128 


20 


2560 


135 


St. Ursula 


derselbe 


128 


20 


2560 


136 


St. Martin 


derselbe 


128 


20 


2560 


137 


Goldner Baum 


derselbe 


256 


60 


15360 


138 


St. Dorothea-Hauptschacht 


Georg Arzt 


128 


20 


2560 


139 


Stollen 


derselbe 


128 


10 


1280 


140 


Goldner Löwe 


derselbe 


256 


15 


3840 


141 


St. Ilgen 


derselbe 


128 


20 


2560 


142 


St. Agatha 


derselbe 


128 


20 


2560 


143 


Just V. Kauffung^ Lehen 


derselbe 


128 


20 


2560 


144 


Nickel V. Wolfersdorf Lehen 


derselbe 


128 


20 


^mo 


145 


St. Wenzel, 


Dittrich Kaldenhußen 


128 


10 


1280 


146 


Hans Beckers Lehen 


derselbe ^^ 


128 


10 


1280 


147 


Münzmeist^rs Lehen 


Der alte Münzmeister «^ 


128 


20 


2560 


148 


Torstedeis Lehen 


? 


128 


10 


1280 


149 


Flacher Gang 


Melchior Tyle«* 


128 


10 


1280 


150 


Kranich 


? 


128 


10 


1280 


151 


St. Franziscus 


Johannes Roßner 


256 


. 15 


3840 


152 


Stallbrüder 


derselbe 


128 


' 10 


1280 


153 


Kaiserreich 


derselbe*« 


128 


10 


1280 




789760 



Anmierkung. Eirjige Rechenfehler sind, spweit es möglich war, berichtigt 
worden. Die Gesamtsummen für die Grubenwerte in den einzelnen Vierteln 
weichen darum ein wtoig von denen der Verzeichnisse ab. 



XIV. Gewinne der Rechten Fundgrube, der Alten Fundgrube 
und der Zeche St Georg von 1476 bezw. 1477 an. 

Die folgende Zusammenstellung gründet sich auf Rechnungen der Marien- 
kirche und Katharinenkirche zu Zwickau. Die Rechnungen befinden sich im 
Stadtarchiv Zwickau. 

Für die alten Schock, fl (muntz) und fl rh. gilt folgende Relation: 21 alte 
Schock = 21 fl (muntz) = 20 fl rh. 



- . Xm. ^) Vergl. Nr. 23— 25. -^ ") Vergl. Nr, 16. ^ ") Vergl. Nr. 17. 
") Vergl. Nr. 42. 



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— 155 





. Attstellun; auf 1 Kux 


1 


Zeit 


Rechte Fundgrube 


Alte Fundgrube 


St. Oeorg 




028 Kuxe) 


(las Kuxe) 


(256 Kuxe) 


1476 Peter und Paul 


87V,aUeSchock 


50 alte Schock 




1477 Neujahr 


1127« . . 






Ostermarkt 






250 alte Schock 


Jakobi 


250 . . 






Sonnabend vor Barthol. 




500 .. • 




Michaelis 


100 . . 




150 . . 


Sonntag vor Martini 




290V, . . 




1478 Neujahr 


100 . . 






Bekehrung Pauli 




150 . . 


50 . . 


Peter und Paul 




100 . . 


50 . . 


Freitag vor Laurent. 


100 . . 






1479 Neujahr 




150 . . 


75 . . 


Peter und Paul 


50 . . 


100 . . 


60 , . 


1480 Neujahr 




160 . . 


100 . . 


Ostermarkt 


100 . . 


168 . . 


100 . . 


Peter und Paul 




. 168 n rh. 




Kiliani 






100 . . 


Michaelis 


100 . . 


200 alte Schock 


100 . . 


1481 Neujahr 






40 . . 


? 




80 . . 




1482 Neujahr 


50 . . 


25 . . 


16 . . 


Ostermarkt 


■ 


40 . . 


24 . . 


Michaelis 


, 


50 . . 


30 . . 


? 


40 . . 






1483 Neujahr 


25 . . 






Ostermarkt 




30 . . 


16 . . 


Michaelis 


40- . . i 






1484 Ostermarkt 


' 


34 . . 


20 . . 


Peter und Paul 




28 . . 


16 . . 


1485 Sonntag n. 1 1000 Jungfrauen 


52V, . . '. 






1486 Neujahr 




27 . . 


14 . . 


Montag Galli 


21 . . ■ 


20 . . 


12 . . 


1489 Exaudi 




16 . . 


7 . . 


Severini 




14 . . 


8 . . 


1490 ? 




6 . . 


6 , . 


1492 Trinitatis 




7fl rh. 


4 fl rh. 


1494 Dienstag n. Pauli Bekehrung 


12 . . 






1496/7 ? 




14 alteSchock 


7 alte Schock 


1497 Maria Erapf. 




10 . . 






1240i/,alteSchock 


2262V, alteSchock 


1251 alte Schock 






+ 175 fl rh 


+ 4 fl rh. 



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- 156 — 

XV. Silberausbringen des Schneeberges vom 20. August 1485 
bis 14. September 1489. 

Die folgende Tabelle ist zusammengestelll aus den Rechnungen der Zehntner 
über den Zehnten und den Silberkauf, die für unsere Zeit vom 20. August 1485 bis 
14. September 1489 vorhanden sind. H.St.A. Dresd. Loc.4508, Schneebergische 
Bergrechnungen 1485—1515, Bl. 1 ff. 

Die Zahlen bedeuten das Silberausbringen der Gruben. Davon gehört der 
zehnte Teil als Zehntabgabe den Landesherren. Die meisten der angegebenen 
Zechen sind außerdem noch stollenpflichtig, sodaß sie ein zweites Zehntel (oder 
von dem Rest ein Neuntel) an die Gewerken des Fürstenstollen abzugeben hatten 
( Rechte Fundgrube, St. Georg und Alte Fundgrube, Hoffnung, Ritterzeche, Katha- 
rina Neufang, Hlg. 3 Könige, Gelengang, Johannislehen, Morgenröte, Überschar, 
Heilige Dreifaltigkeit, Steigerlehenschaft, Fabian und Sebastian, Lochmannszeche). 





20.Aug 


.1485 


23. Nov. 1485 


22.Febr. 1486 


25. Mai 1486 


19. Aug. 1486 




bis 


bis 


bis 


bis 


bis 




20. Nov. 1485 


22. Febr. 1486 


25. Mai 1486 


19. Aug. 1486 


23. Nov. 1486 




Mark j 


Lot 


Mark 


Lot 


Mark 


Lot 


Mark 


Lot 1 


Mark 


Lot 


Rechte Fundgrube 


117 


15 










98 


12a 


182 


8b 


St. Georg und Alte Fundgr. 


952 


15 


836 


8 


780 


11 


1134 


10 


442 


11 


Hoffnung 


123 


14a 


















Ritterzeche 


711 


9 


378 


12 


746 


1 






148 


1 


Katharina Neufang 


401 


5 


589 


1 


1081 


6 


379 


4 


1255 


10 


Heilige 3 Könige 


389 


6 


740 


6 


136 


10 


211 


10 


124 


11 


Aus der Halde 


519 


11 


440 


12 


422 


2 


774 


7 


551 


6 


Gelengang 










47 


15 






8 


14 


Johannislehen 










215 


15 


77 


12 






Morgenröte 














165 


2 


63 


9 


Schneiderstollen 














183 


7 






Überschar 


















379 


4 


Heilige Dreifaltigkeit 
Steigeriehenschaft 


















65 


5 


















8 


14 


Münzerzeche 


















11 


12 


Fürstenstollen 






















Roland 






















St. Fabian und Sebastian 






















Aus dem After 






















Settierzeche 






















Eibenstock 






















Lochmanns Zeche 






















Fleischhauer 






















Unruhes Lehen 






















1 


3216 


11 


2985 


7 


3430 


12 


3025 


— 


3242 


9 



XV. a) Aus Schlacken gemacht. — b) Aus Blicken gemacht. — c) Davon 
71 Mark 13 Lot aus Schlacken und geringem Erz gemacht. — d) Davon 15 Mark 
2 Lot aus Schlacken gemacht. — e) Davon 54 Mark 1 Lot aus Schlacken und 
geringem Erz gemacht. — ^) Ohne Abzug des Zehnten etc., da diese Zechen nicht 
austeilen. «) Davon werden 614 Mark 11 Lot mit 67.2 fl muntz bezahlt, da die 
Gesellschaft den slackstein furder selbs zahlt. — h) Mit 7 fl bezahlt ohne Abzug 
des Zehnten. — i) 1 Mark = 6V2 fl (vergl. m). — k) Davon 179 Mark 11 Lot 
aus Schlacken. — *) Davon 47 Mark 8 Lot aus Schlacken und geringem Erz. 



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— 157 



Einige davon haben außerdem noch eine Abgabe an die Rechte Fundgrube zu ent- 
richten (St. Georg und Alte Fundgrube von den verbleibenden vier Fünfteln die 
sechste Mark, Hoffnung, Ritterzeche und Überschar die vierte Mark). Nachlässe 
dieser Abgaben sind in den Anmerkungen angegeben. 

Für das aus Schlacken, geringem Erz und Blicken gewonnene Silber wird 
die Hüttenkost vor dem Zehnten etc. abgezogen, da die Betriebe sonst nicht auf 
ihre Kosten kommen und die Verwertung der Schlacken etc. infolgedessen sein 
lassen würden. 

Das den Zechen verbleibende Silber gehört in den landesherrlichen Silber- 
kauf. Die Fürsten bezahlen für die Mark 6 f1 (vergl. S. 28 ff.). Befreiungen mit 
einem höheren Silberpreise sind in den Anmerkungen angegeben. Für das durch 
das Stollenneuntel eingenommene Silber werden den Gewerken des Fürsten- 
stollens 77* fl bezahlt. 

Die »Halde" wird von Dietrich Wiko und seiner Gesellschaft ausgebeutet. 



23. Nov. i486 


15.Aprill487 


15. Sept. 1487 


5. April 1488 


14. Sept. 1488 


18. April 1489 




bis 


bis 


bis 


bis 


bis 


bis 


Zosammen : 


15. April 1487 


15.Sep 


t.l487 


5. April 1488 


14. Sept. 1488 


18. April 1489 


14. Sept. 1489 




Mark 


Lot 


Mark 


Lot 


Mark 


Lot 


Mark 


Lot 


Mark 


Lot 


Mark 


Lot 


Mark 


Lot 


69 


12 


230 


2 


674 


4 


351 


1 


815 


5 


293 


80 


2833 


3 


548 


2c 


499 


8 


815 


1 


1858 


12 


660 


15k 


693 


40 


9223 


1 


110 













40 


10 










274 


8 


160 


12d 


320 


5e 


259 


7 


254 


4 


226 


6» 


169 


30 


3374 


12 


2007 


10V2 


1571 


7 


996 


13 


1125 


1 


551 


9 


452 


50 


10411 


77. 


137 


11 


142 


3 


248 


3 


173 


1 


201 


-^m 


219 


13p 


2724 


10 


469 




502 
18 
29 

123 


5 

V 

8* 


1444 
9 


14g 
15' 


506 


2i 


283 
35 


21 

n 


127 


15 


6041 

84 

323 

387 


12 

13 

10 

3 


26 


3 


8 


7' 






2 


9 










220 

379 

65 


10 
4 
5 


7 


14 






138 
27 


3f 
9f 


105 
37 


5 

9 






158 


I4q 


419 
76 


2 
14 


35 


IV2 






















35 


IV2 






98 


6f 






78 


12 






29 


50 


206 


7 










216 


15t 


207 


12 


584 


7n 


902 


12r 


1911 


14 










6 


147,h 






79* 


5i 


57 


11 


143 


14V, 










4 


llh 














4 


11 










1 


15h 


4 
2 


10 










6 
2 


9 














346 


4 


77 
114 


3n 
3n 


39 
461 


70 
12s 


462 
575 


14 
15 


3572 


2 


3544 


3 


4844 


12V2 


5093 


12 


3628 


7 


3605 


13 


40189 


8V. 



— m) Davon 63 Mark 10 Lot aus den quertzen, welches Silber die Gewerken 
ohne jeden Abzug in den Handel bringen dürfen. — ") Gehört nicht in den Silber- 
kauf, d. h. die Mark wird mit 77^ fl bezahlt. — o) 1 Mark = 7fl. — p) Aus 
quertzen gemacht. Vergl. m. — q) Davon 65 Mark 8 Lot zu 7 fl muntz 
15 gr = 7 fl golt 8 gr. Die übrigen 93 Mark 6 Lot werden mit 77, fl muntz 
bezahlt. Letzterer Preis soll von Miseric. Dom. 1489—92 bezahlt werden. Die 
Stollengewerken erhalten ^U statt 7^. — r) 389 Mark 12 Lot zu 7 fl muntz 15 gr, 
512 Mark 14 Lot zu 7 fl muntz (Miseric. Dom. 1489—92). — s) 369 Mark 5 Lot 
zu 7 fl muntz 15 gr, 92 Mark 7 Lot zu 7 fl muntz (Miseric. Dom. 1489—92). 



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— 158 



XVI. Tiefenangaberi von Schneeberger Gruben. 

1503 März 12. 

Handschr.: H.St.A. Dresd. Loc. 4507, Das Bergwerck auf dem Schneeberg 
bei. 1484— 1676, Bl. 78ff. 

Anm.: Es ist fraglich, ob die Zahlen eine relative oder die absolute 
Tiefe der Gruben bezeichnen. Für erstere Annahme spricht der Umstand, daß 
Gruben wie Fundgrube, St. Georg etc. schon vorher eine größere Tiefe als hier 
angegeben aufweisen. Wahrscheinlich beziehen sich die Angaben, wenn auch 
nicht von allen, so doch von vielen Gruben, auf die Tiefe von einem sie durch- 
fahrenden Stollen aus. 



Zu 


faren: 




j Schwalb 1 in einem 
Ist. Gabriel /stollorth 




In der Schleem. 


80 lachter 


50 lachter 


Pfeffer 


50 . 


In den zweie hewptschechtten 


50 . 


St. Georgen 


40 . 


Dafelstein 


i50 . 


Untter Jucol Schmid 


60 . 


Morgenröth 


i40 . 


Ober . 


50 , 


St. Bonifacius 


;40 . 


K^nig David 


40 . 


Geemß 


35 . 


Funtgrub in der Schleem 


40 . 


Ditterich von Bern 


130 . 


St Eraßrnus 


40 . 


Grebiß lehen 


30 . 


St, Barbara 


60 , 


Altvetter 


30 . 


St Pangratius 


60 . 


Newe jar 


30 . 


Gprnerßlehen 


i60 . 


Dreye könige 




Schneel^erg. 


40 . 


Oschitzer zech 


90 . 


Funtgrub 


40 , 


St. Wenzel ^ 


90 . 


Si Georgen i 


100 ^ 


Rappolth oder dieffer 


90 . 


H^ylige drivaltigkeit 


100 . 


Heylig krewtz 


90 . 


Bede richtschecht 


100 . 


Greweff 


40 . 


Retzech 


40 . 


Prheel 


50 . 


Hieronimi Bec^rslehen 


40 . 


Rosenbawm 


25 . 


Sumpell 


30 . 


St. Gangolff ; 


20 . 


Wisendal - 


70 . 


Aldenburg 




Johannislehen : 


40 . 


St. Anna u. St. Otilia i 




Rolanth 


40 . 


Wenzel Hockman 


30 . 


Neitharth 


40 . 


Peter Behem 




Bruderschaft 


40 . 


rEybisch 

ist. Anne Newfanck 




Hewherzech 


-xvr n 




Borzifal 


50 . 


Awrhan 




Römerß lehenschaft 


50 . 


Kolditz lehen 




Steigerlehenschaft 




^St. Sebastian 


35 , 


St. Oswald 




Unrhw 




Schreyberey 




St. Anna bis uf stollen 




St. Georgen 


70 . 


^ Fleischer 




St. Martin 




Dingeschmid 


40 . 


Pintmans stolln 




Zapschue und andere zech 


80 . 


Briesterzech 




uf disem gang 



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60 lachtet 


Hindergebirge. 

Reich trost 


50 . 


Sibenhiffen 


50 . 


Sibenschleen 


50 . 


St. Katherin trost 


40 . 


Unttere nheste moes nochm 
reichen trost 


40 . 


Andere moes nochm reichen 
trost 


40 . 


In allen stolortthem im prive- 
stollen zu faren 




(Gulden falck 


40 . 


{Wilde turck 




1 Wilde man 



- 159 — 



501achter 

40 . 

50 , 

40 . 

40 . 

40 . 

40 . 

30 , 

30 , 

30 . 



'St. Maria Magdalena 

'st. Barbara 

[st. Sibilla 

st. Brigitta 

Nheste moes nochen Siben- 
schleen 

Morgener 

Obere nheste moes nochm 
Moringer 

Markquards vonTettaw lehen 

König Artus 

Gregor Forschtter 

St. Helena 

Eynhorn 



Andere zcech, die zu zweinzigk adir funfundzweinzigk lachttern 
nicht zu faren seinth, hie nicht vorzeichenth. 

Summa aller zech uf Reminiscere anno XV ^ tertio vorrechenth 
ICLXXVIII. 




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Inhaltsübersicht. 



Vorbemerkung S 

Einleitung 

1. Kap. Geschichtlicher Überblick, insbesondere Geschichte 

der Bergordnungen 

2. Kap. Hoheits- und Besitzverhältnisse .... 

3. Kap. Die Unternehmung. 

A. Form und Organisation .... 

B. Technik und Betrieb 

C. Die Ausbeute 

4. Kap. Verhältnisse der Arbeiter 

Anhänge 



2 
3 

7 
21 

64 

89 

106 

114 

124 



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Lebenslauf. 



Geboren wurde ich, Friedrich Oswald Hoppe, am 11. Juni 1873 
in Weistropp. Nach dem Besuche der Volksschule meines Geburts- 
ortes (1879 — 1887) und des Kgl. Sachs. Lehrerseminars zu Nossen 
(1887—1893) war ich Hilfslehrer in Reichenbach i.V. (1893—96) 
und nach dem Bestehen der zweiten Lehramtsprüfung (1895) stän- 
diger Lehrer in Eibenstock (1896—98). Von Michaehs 1898 an 
studierte ich vier Semester auf der Handelshochschule und der 
Universität zu Leipzig und bestand im Jahre 1900 vor der Kgl. 
Prüfungskommission an der Handelshochschule die Prüfung für das 
Handelslehramt. Hierauf setzte ich meine nationalökonomischen 
Studien auf der Universität Heidelberg fort. Im Jahre 1902 folgte 
ich einem Rufe an die Handelsschule zu Reichenbach i. V., im 
Jahre 1904 einem Rufe an die Handelsschule zu Freiberg i. Sa., wo 
ich jetzt noch wirke. Im Herbst 1904 legte ich am Realgymnasium 
zu Chemnitz die Reifeprüfung ab. Im Wintersemester 1904/5 
besuchte ich von Freiberg aus als Hörer einige Vorlesungen der 
Universität zu Leipzig und in den folgenden zwei Jahren einige 
Vorlesungen der Bergakademie zu Freiberg. Seit dem Jahre 1902 
bin ich verheiratet. 

Meinen Lehrern in der Volksschule, dem Seminar und den 
Hochschulen sei an dieser Stelle mein Dank ausgedrückt. 



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